Empfehlung

Empfehlung - 1. Recht Orientierung staatlicher Leitungsorgane, die ihren Empfänger verpflichtet zu prüfen, ob er seine Tätigkeit durch Maßnahmen der nahe gelegten Art verbessern kann. Von der gesetzlichen Regelung der jeweiligen Art der Empfehlung und von der Rechtsstellung ihres Empfängers hängt ab, ob dieser eine Pflicht verletzt, wenn er im Ergebnis der Prüfung sachlich gebotene Maßnahmen unterlässt. Die Empfehlung wird z. B. angewendet a) für die orientierende Anleitung unterstellter Betriebe; b) als Form der staatlichen Führung der LPG. Die Empfehlung kann mit einer materiellen Stimulierung verbunden sein, auf die die LPG Anspruch hat, wenn sie der Empfehlung folgt; c) als Maßnahme der Konfliktkommission gegenüber dem Betriebsleiter, staatlichen Organen oder Leitungen gesellschaftlicher Organisationen mit dem Ziel, zur weiteren Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit beizutragen. Der Empfänger einer solchen Empfehlung ist zur Stellungnahme verpflichtet. - 2. Verhaltensrichtlinie zur wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, die von der Ratstagung, dem Exekutivkomitee oder einer Ständigen Kommission des RGW angenommen wurde. Die Empfehlung, deren Annahme mit Einverständnis der interessierten Mitgliedsländer erfolgte, ist für diese verbindlich. Andere Mitgliedsländer können sich jederzeit der Empfehlung anschließen.