Endgültiger Preis

Endgültiger Preis, - im Vertragsgesetz verwendete Bezeichnung für Preise mit definitivem Charakter (d. h. Preise, die keiner Veränderung mehr unterliegen). Endgültiger Preis sind die in Normativakten (wie Anordnungen) sowie in Preiskarteiblättern festgelegten Preise, ferner die von den Betrieben selbständig eingestuften Vereinbarungspreise und Kalkulationspreise. (Bei den beiden letztgenannten Kategorien ist der endgültiger Preis der sich auf der Grundlage der Nachkalkulation ergebende Preis, wenn die Preisberechnung auf diese Basis festgelegt oder vereinbart ist.) - Den Verträgen ist grundsätzlich der endgültiger Preis zugrunde zu legen. Ist der Preis jedoch bei Vertragsabschluß noch nicht endgültig bestimmbar, so ist im Vertrag ein vorläufiger Preis zu vereinbaren (Preis, vorläufiger), der auch zu berechnen ist, wenn bis zur Leistung noch kein endgültiger Preis besteht. Über die Beziehungen zwischen vorläufigem Preis.