Erbuntertänigkeit

Erbuntertänigkeit - in Preußen herrschende und seit Beginn des 18. Jh. allg. so bezeichnete Form der Leibeigenschaft (Gutsuntertänigkeit), die dadurch gekennzeichnet war, dass der vom Gutsherrn abhängige, abgaben- und fronpflichtige Bauer der gutsherrlichen Polizei- und Gerichtsgewalt (Patrimonialgerichtsbarkeit) unterworfen, an die Scholle gebunden und in seiner Freizügigkeit beschränkt war (Genehmigung des Gutsherrn bei Heirat, Ortswechsel, Erbfolge, Schuldenaufnahme, Veräußerung von Grundstücken, Berufswahl der Kinder usw.). Die Erbuntertänigkeit wurde 1807 aufgehoben.