Erbvertrag

Mit der Eheschließung der Erblasserin am 25. 6. 1974 könnte gemäß §§ 2281 I Halb. 2, 2079 S. 1 BGB ein Anfechtungsgrund wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten entstanden sein. Ein Recht der Erblasserin, den Erbvertrag vom 18. 3. 1973 wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten anzufechten, könnte jedoch bereits durch die Erbverträge ausgeschlossen sein. Das Anfechtungsrecht wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten ist nämlich nach § 2079 S. 2 BGB von vornherein ausgeschlossen, wenn der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage zu dessen Nachteil verfügt haben würde. Auf das Anfechtungsrecht aus diesem Grunde kann deshalb bereits im Erbvertrag selbst verzichtet werden. Der Erblasser kann die Sicherung der Bedachten und den Bestand seiner letztwilligen Verfügung in einem Erbvertrag dadurch erreichen, dass er eine Klausel in den Vertrag aufnimmt, nach der die getroffenen Regelungen auch für den Fall gelten sollen, dass später pflichtteilsberechtigte Personen hinzutreten.

Eine solche Auslegung der geschlossenen Erbverträge liegt im vorliegenden Fall nahe. Im Erbvertrag vom 14. 11. 1922, auf den der Erbvertrag vom 18. 3. 1973 inhaltlich Bezug nimmt, hatten die Eheleute S eine gegenseitige Erbeinsetzung vereinbart gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigte zur Zeit unseres Todes vorhanden sind. Diese Klausel hat durch die Bezugnahme im Erbvertrag vom 18. 3. 1973 ihre Geltung behalten.

Falls das Berufsgericht die Wirksamkeit des Erbvertrages vom 18. 3. 1973 festellen sollte, hätte das zur Folge, dass der Mietänderungsvertrag vom 13. 2. 1974 zunächst schwebend unwirksam war.

Die Feststellung, dass die Anfechtung des Erbvertrages vom 18. 2. 1973 wirksam ist, würde im Hinblick auf die erbvertragliche Einsetzung des Testamentsvollstreckers zur Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrages führen, als auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfassen. Eine Rücknahme der Anfechtung und eine Bestätigung des Fortbestandes der Testamentsvollstreckung ist nach erfolgter Anfechtung nicht mehr möglich. Ebenso wenig könnte die Erblasserin die im Erbvertrag vom 18. 3. 1973 angeordnete Testamentsvollstreckung durch den Erbvertrag vom 9. 9. 1974 neu begründen. Möglich war allenfalls eine Beauftragung des Testamentsvollstreckers zur Verwaltung des Vermögens durch die Erblasserin.

Sollte das Berufsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Mietänderungsvertrag mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung wirksam geworden ist, oder dass aufgrund der Unwirksamkeit des Erbvertrages vom 18. 3. 1973 überhaupt keine wirksame Testamentsvollstreckung vorlag, so hätte das zur Folge, dass es nunmehr darauf ankäme, ob der Mietänderungsvertrag - wie die Revision geltend macht - nach § 138 BGB nichtig ist. Die Kläger werden dabei Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsinstanz insoweit geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte erneut vorzutragen.

Soweit die Kläger mit der Revision ihr Feststellungsbegehren weiter verfolgen, dass die Beklagten zu 2 und 3 zum Ersatz der Schäden verpflichtet seien, welche der Erblasserin und den Kläger dadurch entstanden seien, dass die Beklagten zu 2 und 3 die Erblasserin zu nachteiligen rechtsgeschäftlichen Erklärungen veranlasst hätten, hat ihre Revision keinen Erfolg.

Das Berufsgericht ist der Ansicht, dass es hinsichtlich dieses Antrages an einer bestimmten Bezeichnung der festzustellenden Rechtsverhältnisse fehlt, so dass die Klage schon deshalb unzulässig sein dürfte. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet, weil die Kläger keine Tatsachen vorgetragen hätten, die ihren Feststellungsantrag rechtfertigen könnten. Aus der Tatsache, dass die zwischen der Beklagten zu 1 und der Erblasserin geschlossenen Verträge vom 15. 5. 1975 sittenwidrig und nichtig seien, lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagten zu 2 und 3 sich einer unerlaubten Handlung der Erblasserin und/oder den Kläger gegenüber schuldig gemacht hätten.

Die Revision macht zu Recht geltend, dass ein unzulässiger Klageantrag nicht als jedenfalls unbegründet abgewiesen werden durfte. Die Zulässigkeit einer Klage kann grundsätzlich nicht mit der Begründung offen bleiben, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei. Denn die Rechtskraft eines die Klage als unbegründet abweisenden Urteils hat einen anderen Umfang als die Rechtskraft eines die Klage als unzulässig abweisenden Prozessurteils. Nur letzteres lässt dem Kläger die Möglichkeit, erneut zu klagen, wenn die Klage später zulässig wird.

Gleichwohl hat die Revision mit ihrer gegen die Abweisung des Feststellungsantrages gerichteten Rüge keinen Erfolg, weil die festzustellenden Rechtsverhältnisse weder im Klageantrag noch in der Klagebegründung hinreichend bestimmt sind.

Auch bei einer Feststellungsklage muss die Klage den Anforderungen des § 253 ZPO genügen. Insbesondere muss der Klageantrag i. S. von § 253 II Nr. 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft muss feststehen. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich.

Diesen Anforderungen genügt die von der Revision weiterverfolgte Feststellungsklage nicht. Es fehlt bereits an einer bestimmten Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses durch die Kläger. Der Feststellungsantrag, dass die Beklagten zu 2 und 3 den Kläger die aus nachteiligen Erklärungen der Erblasserin entstandenen Schäden zu ersetzen hätten, lässt nicht erkennen, aus welchen konkreten Erklärungen der Erblasserin den Kläger möglicherweise Schäden entstanden sein könnten. Auch die Klagebegründung enthält insoweit keine nähere Kennzeichnung der festzustellenden Rechtsverhältnisse.

Soweit die Revision meint, das Berufsgericht hätte den Antrag dahin auslegen müssen, dass die Kläger jedenfalls die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 und 3 hinsichtlich der Folgen der Verträge vom 13. 2. 1974, vom 26. 2. 1974, vom 26. 3. 1975 und vom 15. 5. 1975 festgestellt haben wollten, kann dem nicht gefolgt werden. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob eine solche einschränkende Auslegung des Feststellungsantrages im Hinblick auf die weite Fassung der beantragten Feststellung hinsichtlich nachteiliger Erklärungen der Erblasserin zulässig ist. Davon abgesehen ist es in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang besteht, nicht Sache des Gerichts, unbestimmte Anträge der Parteien so auszulegen, dass sie zulässig werden. Das Gericht hat zwar im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auf sachdienliche Anträge hinzuwirken und gegebenenfalls auch auf Bedenken gegen unbestimmte Anträge aufmerksam zu machen. Einen solchen Hinweis haben die Kläger aber spätestens durch das erstinstanzliche Urteil erhalten, in dem ihr Feststellungsantrag bereits mangels Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen worden ist. Dennoch haben sie ihre Anträge im Berufungsverfahren nicht geändert.

Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben, soweit das Berufsgericht die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihres Feststellungsantrages auf Nichtigkeit des Mietänderungsvertrages vom 13. 2. 1974 zurückgewiesen hat. Da es weiterer Sachaufklärung und gegebenenfalls Beweiserhebung bedarf, war die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufsgericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass die Beklagten zu 2 und 3 den Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet seien, der ihnen dadurch entstanden sei, dass die Beklagten zu 2 und 3 die Erblasserin zu nachteiligen Erklärungen veranlasst hätten, war das Berufungsurteil abzuändern und die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen.

Die vertraglich vorgesehene Hinterlegung des Kaufpreises beim Notar führt in der Regel noch nicht zum Erlöschen des Kaufpreisanspruchs.