Erforderlichkeit

Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 3 von den Gemeinden aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Der hier festgelegte Maßstab, der planungsrechtlichen Erforderlichkeit ist auch für den Planbereich, den Umfang und den Inhalt von Bebauungsplänen maßgebend. Die Vorschrift des § 9 selbst enthält keine eigenständigen Bestimmungen mehr darüber, welche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollen. Der Gesetzgeber hat die im Einleitungssatz von § 9 Abs. 1 BBauG enthaltene Regelung, wonach der Bebauungsplan seine Festsetzungen trifft, sobald und soweit es erforderlich ist, nicht in das BauGB übernommen. Welche Festsetzungen erforderlich sind, soll sich allein nach § 1 richten. Durch die Formulierung können wollte der Gesetzgeber ferner deutlich machen, dass § 9 Abs. 1 nur einen Katalog Festsetzungen enthält, deren Verwendung weitgehend im Planungsermessen der Gemeinde liegt. Anhand des § 1 Abs. 3 ist demnach zu beurteilen,

- ob überhaupt ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden soll;

- welche Planalternativen und Alternativen der Planung in Betracht kommen;

- für welchen Bereich der Bebauungsplan gelten soll;

- ob der Bebauungsplan als einfacher oder als qualifizierter Plan aufgestellt werden soll;

- welche Festsetzungen getroffen und einander zugeordnet werden sollen;

- welchen Grad der Konkretisierung und Differenzierung die einzelnen Festsetzungen und damit der Plan insgesamt haben sollen.

Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, die Erforderlichkeit von Festsetzungen allein anhand des § 1 Abs. 3 zu messen, haben auch die in der BauNVO 1977 an verschiedenen Stellen enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über die Erforderlichkeit ihre Bedeutung verloren.

Daneben enthalten einige Vorschriften des BauGB sowie der BauNVO 1977 besondere Erforderlichkeitsklauseln. Diese Bestimmungen wollen jedoch keine erschwerten Voraussetzungen für die betreffenden Festsetzungen aufstellen, vielmehr bringen sie lediglich zum Ausdruck, dass spezielle Gründe gerade für die betreffenden Festsetzungen vorliegen müssen; jede der genannten Festsetzungen muss mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Situation- ergeben Zwischen dem allgemeinen Grundsatz der planungsrechtlichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 und diesen besonderen Anforderungen besteht kein qualitativer Unterschied, sondern nur ein gradueller. Insoweit haben auch diese Anforderungen kein eigenes materielles Gewicht, sie sind vielmehr nur Ausprägungen des allgemein geltenden Erforderlichkeitsprinzips.

Beurteilungskriterien für die Erforderlichkeit - Zur Beurteilung der Erforderlichkeit i.S. von § 1 Abs. 3 sind in erster Linie objektive, der Planungsentscheidung der Gemeinde vorgegebene Kriterien maßgebend. Hierzu gehören insbesondere:

- die städtebaulichen Verhältnisse und ihre Entwicklung im betreffenden Gebiet, insbesondere das Vorliegen städtebaulicher Maßstäbe i.S. von § 136;

- Ziele der Raumordnung und Landesplanung;

- Vorgaben durch Planungen und Maßnahmen anderer Aufgabenträger;

- sonstige Rahmenbedingungen gegebenenfalls auch Zwangspunkte für die städtebauliche Planung.

Innerhalb des vorgegebenen Rahmens unterliegt die Entscheidung darüber, was erforderlich ist, auch der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde. Die Gemeinde ist insoweit zum konzeptionsmäßigen Verhalten verpflichtet. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat die Gemeinde zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen auch für die sich wandelnden Bedürfnisse und Vorstellungen einen gewissen Entscheidungsspielraum offen lassen. Bebauungspläne und ihre Festsetzungen sind auch nur insoweit erforderlich, als sie auch verwirklicht werden können.

Funktionen des Erforderlichkeitsmaßstabs - Der in § 1 Abs. 3 festgelegte Erforderlichkeitsmaßstab zwingt die Gemeinde, die Festsetzungen zu treffen, die der Plan enthalten muss, um seine Funktion gemäß § 1 Abs. 1 erfüllen zu können und um dem Optimierungsgebot des § 1 Abs. 5 Satz 1 zu genügen. Insoweit hat der Erforderlichkeitsmaßstab inhaltsfordernde Funktion. Andererseits begrenzt der Erforderlichkeitsmaßstab den Planumfang und Planinhalt auf das notwendige Maß. Insoweit hat er inhaltsbegrenzende Funktion. Dies erfordert auch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Den Gemeinden ist durch § 1 Abs. 3 die Planungsbefugnis nicht uneingeschränkt verliehen worden. Eine Planung mit einer Regelungsdichte, die sich auf das unbedingt Notwendige und Wesentliche beschränkt, ist mehr als ein Plan mit hoher Regelungsdichte für künftige Entwicklungen offen und flexibel; sie entspricht damit dem gewandelten Leitbild von der Bauleitplanung. Sie kommt insbesondere dort in Betracht, wo der Bebauungsplan nicht so sehr auf Ordnung der städtebaulichen Verhältnisse abzielt, sondern die städtebauliche Entwicklung i.S. von § 1 Abs. 1 vorbereiten und lenken soll. Der Erforderlichkeitsmaßstab ist hingegen nicht dazu geeignet, die Reichweite planerischer Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinden zu bestimmen. Insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, welche Regelungen im Bebauungsplan getroffen werden können und welche der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung oder anderen Entscheidungen auf Vollzugsebene vorbehalten bleiben müssen. Die Abgrenzung der betreffenden Entscheidungsebenen und damit der jeweiligen Rechts- und Funktionsbereiche muss sich aber nach objektiven Kriterien ausrichten, sie kann nicht in das Belieben der Gemeinde gestellt sein. Die Grenze, bis zu der Festsetzungen getroffen werden können, ist der Gemeinde objektiv vorgegeben; sie kann daher nicht durch planerische Willensakte der Gemeinde selbst verschoben werden. Die Gemeinde besitzt hinsichtlich des ihr zur Verfügung stehenden Planungspotentials keine Kompetenz-Kompetenz. Sie muss sich vielmehr an die ihr vorgegebenen Grenzen ihrer Planungsmöglichkeiten halten. Erst im Rahmen dessen, was ihr möglich ist, kommt der Erforderlichkeitsgrundsatz zum Tragen. Da aber das Gesetz selbst keine handhabbaren Abgrenzungsmerkmale bereit hält, muss für die Abgrenzung von Bauleitplanung und Immissionsschutzgenehmigung auf allgemeine Erwägungen über das Wesen und die Funktion von Bebauungsplan einerseits und Anlagengenehmigung andererseits zurückgegriffen werden.