Erforderlichkeitsklauseln

Folgende Vorschriften des BauGB, der BauNVO 1990 sowie des BauGB-MaßnahmenG 1993 enthalten besondere Erforderlichkeitsklauseln:- § 8 Abs. 4 BauGB; hiernach ist die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans zulässig, wenn dringende Gründe dies erfordern. Die Gründe, die für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans sprechen, müssen über das hinausgehen, was zur Begründung der Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 1 notwendig ist. Die dringenden Gründe i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 1 für einen vorzeitigen Bebauungsplan indizieren in der Regel zugleich eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 3; Diese besonderen Erforderlichkeitsklauseln normieren jedoch keine erschwerten Voraussetzungen für die Planung, vielmehr bringen sie lediglich zum Ausdruck, dass spezielle Gründe gerade für die betreffenden Festsetzungen vorliegen müssen. Die besonderen Gründe müssen sich von den allgemeinen städtebaulichen Gründen abheben. Jede der betreffenden Festsetzungen muss mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Situation ergeben. Zwischen dem allgemeinen Maßstab der planungsrechtlichen Erforderlichkeit nach 5 1 Abs. 3 und diesen besonderen Anforderungen besteht daher kein qualitativer, sondern nur ein gradueller Unterschied.Eine besondere Ausprägung des Erforderlichkeitsmaßstabs enthält 5 8 Abs. 2. Diese Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Damit sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans als inhaltliche Vorgaben für den Bebauungsplan von Bedeutung. Sie bestimmen insoweit, was für den Bebauungsplan erforderlich ist. Die Gemeinde ist bei der Bebauungsplanung zum konzeptionsmäßigen Verhalten verpflichtet. - Erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit beste- hen nach der Rspr. des BVerwG auch dann, wenn Festsetzungen im Bebauungsplan nicht als konkret-individuelle Regelungen, sondern als abstrakt-allgemeine Vorschriften getroffen werden. Hiernach soll planerischen Festsetzungen der Übergang zu abstrakt-allgemeinen Vorschriften nur in dem Ausmaß gestattet sein, in dem dies erforderlich oder doch über die in die entgegengesetzte Richtung deutenden SS 1 und 2 BBauG hinweg Sach entsprechend. Die städtebauliche Erforderlichkeit ist auch bei der Festsetzung von Gemeinschaftsanlagen nach 5 9 Abs. 1 Nr. 22 wegen des damit verbundenen Ausschlusses von Einzelanlagen besonders zu prüfen. Besondere städtebauliche Gründe müssen schließlich auch bei Festsetzungen nach 5 9 Abs. 1 Nr. 23 gegeben sein. Auch in den hier genannten Fällen besteht - wie in Rn. 155 dargelegt - zwischen dem allgemeinen Maßstab der planungsrechtlichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 und den besonderen Anforderungen bei abstrakt-allgemeinen Festsetzungen ebenfalls kein qualitativer, sondern nur ein gradueller Unterschied.