Erforderlichkeitsmaßstab

Der Erforderlichkeitsmaßstab ist sowohl an den Plan als Gesamtheit als auch an seine einzelnen Darstellungen bzw. Festsetzungen anzulegen. An § 1 Abs. 3 ist das Ergebnis der Bauleitplanung zu messen. Dieses muss dem Erforderlichkeitsmaßstab des S 1 Abs. 3 genügen. Anforderungen an das Planverfahren stellt § 1 Abs. 3 unmittelbar nicht.

Rechtscharakter des % 1 Abs. 3, Bindungswirkung a) Rechtsvorschrift, nicht nur Grundsatz § 1 Abs. 3 ist der äußeren Form nach eine Rechtsvorschrift und nicht nur Planungsgrundsatz oder Prinzip. Grundsätze bzw. Prinzipien sind relative Normen, die in unterschiedlichem Maße erfüllt werden können und deren Erfüllung von den tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten abhängig ist. Sie können mit gegenläufigen Grundsätzen oder Prinzipien in Konkurrenz treten. Der dabei entstehende Konflikt wird nicht durch die bei Normen maßgebenden Konfliktlösungsregeln, sondern durch Abwägung nach Gewichtung im konkreten Fall gelöst. Solche Grundsätze enthält § 1 Abs. 5. Rechtsvorschriften sind dagegen Vorschriften, denen zufolge eine gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge gilt, wenn ein konkreter Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Regelung erfüllt.

Kein Ermessen - § 1 Abs. 3 enthält als strikte Rechtsvorschrift keine Ermächtigung zur Ermessensausübung. Den strikten Rechtsvorschriften stehen solche Vorschriften gegenüber, die dem Vollzug durch Einräumung von Ermessen einen Entscheidungsspielraum zugestehen; hier ist die Gesetzesbindung gelockert. Solche normativ eröffneten Ermessensspielräume sind verfassungsrechtlich zulässig und darum durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht generell ausgeschlossen. Bei § 1 Abs. 3 sind die Voraussetzungen einer strikten Rechtsvorschrift formell erfüllt; der Gesetzeswortlaut lässt auf der Rechtsfolgenseite für ein Entscheidungsermessen bzw. Rechtsfolgeermessen keinen Raum. Liegen die gesetzlich normierten Voraussetzungen vor, greift das Planungsgebot bzw. das Verbot der Übermaß-Planung als gesetzliche Folge unmittelbar. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat allerdings im Blick auf § 131 Abs. 1 AO 1919 angenommen, dass der dort enthaltene Begriff erforderlich in unauflösbarer Verbindung mit dem Ermessen stünde. Wäre es so, würde auch der in § 1 Abs. 3 auf der Tatbestandsseite erscheinende Begriff erforderlich möglicherweise eine Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgeseite begründen sieht im Begriff erforderlich einen Ermessenseinschub. Bei einer solchen Betrachtung würde sich aber die Unterscheidung zwischen Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriffen verwischen. Rspr. und Lehre sind daher dieser Auffassung fast einmütig nicht gefolgt. Die für den Verwaltungsvollzug entwickelte und dafür maßgebende Unterscheidung zwischen gebundener Verwaltung und Ermessensausübung gilt sinngemäß auch für den Erlass administrativer Rechtsnormen wie Satzungen und Verordnungen. Der in § 1 Abs. 3 enthaltene Gesetzesbefehl kann jedenfalls nicht schon mit dem Hinweis auf die Satzungsautonomie und das Rechtssetzungsermessen der Gemeinde außer acht gelassen oder relativiert werden. Zwar gehört bei Ermächtigungen, die zum Erlass von Rechtsnormen befugen, ein gerichtlich nicht vollständig kontrollierbarer Raum zum Regeltypus, da Normsetzung kein bloßer Nachvollzug gesetzlich vorgeformter Entscheidungen sein kann - gesetzlich durch strikt einzuhaltende Schranken eingegrenzt sein. Die Ermächtigung der Gemeinden zur Bauleitplanung in § 1 Abs. 1 steht daher einer stringenten Bindung nicht von vornherein entgegen. Die Zuerkennung von Planungsbefugnissen erfolgt nicht schrankenlos. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, dass jede hoheitliche Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche rechtlichen Bindungen ergeben sich teils unmittelbar aus den besonderen Regelungen des jeweils zu Planung ermächtigenden Gesetzes, teils aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen.