Erforderlichkeitsmaßstabs
Verschärfungen des allgemeinen Erforderlichkeitsmaßstabes nach § 1 Abs. 3 in Richtung auf eine Verstärkung der Planungspflicht enthalten.Nach 5 166 Abs. 1 Satz 2 haben die Gemeinden für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen. § 188 Abs. 1 verpflichtet die Gemeinde, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, wenn eine Flurbereinigung aufgrund des Flurbereinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder angeordnet ist, es sei denn, dass sich die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt. Die früher nach 5 10 StBauFG bestehende besondere Rechtspflicht zur Aufstellung von Bebauungsplänen im städtebaulichen Sanierungsgebiet ist im Zuge der StBauFG-Novelle von 1984 entfallen. Für die Bebauungsplanung in Sanierungsgebieten gilt heute grundsätzlich die allgemeine Regel des 5 1 Abs. 3. Allerdings ist die Gemeinde nach § 136 Abs. 1 zur zügigen Durchführung der Sanierung innerhalb eines absehbaren Zeitraums verpflichtet. Hieraus kann sich die Pflicht zur alsbaldigen Aufstellung eines Bebauungsplans, gegebenenfalls sogar eines vorzeitigen Plans i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 1, ergeben.
Ausnahme vom Planungsgebot des 5 1 Abs. 3 - Eine - allerdings nur scheinbare - Ausnahme vom Planungsgebot des § 1 Abs. 3 enthält 5 8 Abs. 2 Satz 2. Hiernach ist ein Flächen um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen wird hier jedoch nicht außer Kraft gesetzt; vielmehr wird ihm durch die Bebauungsplanung genügt, so dass der Flächennutzungsplan - auch im Lichte des § 1 Abs. 3 - entbehrlich ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 hat insoweit klarstellenden Charakter. Sie hätte aus systematischen Gründen auch in § 1 Abs. 3 aufgenommen werden können. Von der in § 1 Abs. 3 geregelten planungsrechtlichen Erforderlichkeit ist der Fall zu unterscheiden, dass eine bestimmte städtebauliche Maßnahme für ihre Durchführung einen Bebauungsplan voraussetzt oder eine bestimmte Rechtsfolge an das Vorhandensein eines Bebauungsplans geknüpft wird. Auch hier ist der Bebauungsplan nach allgemeinem Sprachgebrauch erforderlich, wenn auch aus Gründen des Vollzugsrechts. Das Erfordernis des Bebauungsplans ist hier Tatbestandsmerkmal für die Vollzugsmaßnahme. Einen solchen Fall des Planungserfordernisses enthält z.B. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Hiernach kann enteignet werden, um entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten. Sollen aus städtebaulichen Gründen bestimmte Vollzugsmaßnahmen durchgeführt werden, so kann sich hieraus allerdings - gleichsam im Rückschluss - zugleich auch die planungsrechtliche Erforderlichkeit für eine Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 ergeben. Die erschließungsrechtliche Erforderlichkeit ergibt sich aus § 125 Abs. 1 Satz 1. Hiernach setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen i.S. von 127 Abs. 2 grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus. Insofern ist die erschließungsrechtliche Erforderlichkeit ein Unterfall der in Rn. 160 dargestellten Fallgestaltung. Die Besonderheit besteht aber darin, dass das Fehlen des Bebauungsplans durch eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ersetzt werden kann. Hiernach können Beiträge zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwandes nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Die planungsrechtliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 ist ferner vom sog. bebauungsrechtlichen Planungserfordernis bzw. -bedürfnis zu unterscheiden. Das bebauungsrechtliche Planungserfordernis wird von Teilen des Schrifttums und in einigen Gerichtsentscheidungen als eigenständiges Bebauungshindernis für Vorhaben nach § 35 Abs. 2 angesehen, wenn für das betreffende Vorhaben ein Standort-Bebauungsplan nicht vorhanden ist, das Vorhaben aber wegen seiner Beschaffenheit nur im Wege förmlicher Bebauungsplanung ermöglicht werden kann Einige halten das Planungserfordernis auch in Fällen des § 35 Abs. 1 oder § 34 für relevant. Die Gegenmeinung spricht dem Planungserfordernis eine eigenständige bebauungsrechtliche Bedeutung ab. Die Haltung des BVerwG war zunächst nicht eindeutig; sie ist jedoch inzwischen schrittweise präzisiert worden.