Erfordernisse

Die landesplanerischen Erfordernisse stehen dabei nicht mehr zur erneuten Abwägung durch die Gemeinde, sondern sind ihr entzogen; siehe insoweit auch VGH BaWü Urteil vom 28.3. 1980. Soweit jedoch die Vorgabe der Raumordnung und Landesplanung einen Rahmen setzt, in den sich die Bauleitplanung im Regelfall einfügen muss und der Gemeinde damit ein gewisser Konkretisierungsspielraum verbleibt, ist ihr innerhalb des gesetzten Rahmens auch ein Abwägungsspielraum i. S. von § 1 Abs. 6 eröffnet. Fragen, die sich lediglich auf den Bereich der planenden Gemeinde beziehen, bedürfen keiner Abstimmung mit den Nachbargemeinden. Voraussetzung ist somit stets, dass es sich um eine gleichsam grenzüberschreitende Planung handelt, der auf der anderen Seite Rechte und nicht nur Erwartungen oder gar Hoffnungen gegenüber und entgegenstehen. Als eine solche Rechtsposition kommt nur das Recht der Nachbargemeinden zur eigenverantwortlichen Beplanung ihres Gebietes, also das Recht auf Planungshoheit in Betracht. § 2 Abs. 2 begründet demnach kein von der Planungshoheit losgelöstes allgemeines Planabwägungsrecht auf Berücksichtigung jedweder gemeindlicher Interessen. Daraus erwächst die Pflicht der planenden Gemeinde, unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planungshoheit benachbarter Gemeinden zu vermeiden, durch die letztere gezwungen würden, ihre eigene Planung darauf auszurichten oder gar zu ändern. Damit verlieren die privaten Belange der Bewohner einer Gemeinde nicht dadurch an Gewicht und rechtlicher Bedeutung, dass die zu schützenden Personen in einer beteiligten benachbarten Gemeinde wohnen. Sie wirken jedoch nur mittelbar über die Planungshoheit dieser Nachbargemeinde, Wobei deren Verletzung nur angenommen werden kann, wenn auf dem Gebiet der beteiligten Nachbargemeinde ein Zustand entstünde, der unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Leitziele des BauGB planungsrechtlich nicht vertretbar wäre. Inhaltlich genügt ein Bebauungsplan dieser Abstimmungspflicht, wenn die möglichen Belastungen, die von ihm ausgehen können, die Grenzen des den benachbarten Gemeinden Zumutbaren nicht überschreiten. Beispiele: Eine Bauleitplanung, die gegen die hinreichende Vorsorge für Schulen, Krankenhäuser, Feuerwehr und andere öffentliche Einrichtungen unzumutbar verstößt, vermag im Einzelfall bereits überörtliche Auswirkungen zu haben, soweit dadurch die beteiligte Nachbargemeinde unzumutbar belastet wird. Hierbei können bei Anwendung der vom BVerwG entwickelten Rechtsgrundsätze zur planerischen Abwägung u. a. alle Gesichtspunkte unbeachtet bleiben, die nicht erkennbar sind. Für den Fall, dass eine beteiligte Nachbargemeinde es unterlassen hat, ihr Betroffensein im Zuge der Benachrichtigung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 oder der Beteiligung nach § 4 vorzutragen, ist eine Belastung abwägungsbeachtlich nur dann, wenn sich die Tatsache einer unzumutbaren Belastung der planenden Gemeinde aufdrängen musste. Die Erhaltung des von einer Bebauung freien Landschaftsbildes ist kein maßgeblicher Gesichtspunkt zur Abstimmung. Die Nachbargemeinde hat Anspruch darauf, dass auch das Problem der Folgelasten von vorneherein in einer für sie tragbaren Weise gelöst wird. Eine Planung, die auch nur als Möglichkeit offenlässt, dass eine Nachbargemeinde in einer für sie nicht zumutbaren Weise für Folgelasten einstehen muss, widerspricht Abs. 2. Dabei wird davon auszugehen sein, dass es nicht auf die mögliche Belastung mit irgendwelchen Folgelasten, sondern darauf ankommt, ob diese mögliche Belastung die Grenzen des Zumutbaren überschreitet. Bei der Feststellung, ob Folgelasten durch eine umfangreiche Bebauung auf die Nachbargemeinde zukommen, ist das zahlenmäßige Verhältnis der Einwohner der benachbarten Gemeinde zu denjenigen Personen von Bedeutung, die vermutlich die Einrichtungen der Nachbargemeinde in Anspruch nehmen. Beispiele: Durch die Festsetzung eines großflächigen Möbelmarktes an der Anschlussstelle der Bundesautobahn, wobei die Einrichtung nach Warensortiment und Standort auf einen überörtlichen Käuferkreis ausgerichtet ist, werden abwägungserhebliche Belange der zwischengemeindlichen Abstimmung nicht berührt.