Erfüllung des Kaufvertrages

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer einer beweglichen Sache, die von einem anderen im eigenen Namen verkauft worden Ist, gegen den Käufer einen Bereicherungsanspruch hat, wenn er dem Käufer die Sache zur Erfüllung des Kaufvertrages übergeben, dabei aber irrig angenommen hat, er sei selbst der Verkäufer.

Der Kläger macht eine ihm abgetretene Forderung gegen den Beklagten aus Hemdenlieferungen der Firma E., Hemden- und Blusenfabrik, geltend, deren Steuerberater er war. Dieses Unternehmen befand sich zu Beginn des Jahres 1969 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Schneider M., der früher Hemdengeschäfte für die Firma E. vermittelt hatte, nahm die Sanierung des Unternehmens in die Hand. Er entwickelte den Plan, eine Auffanggesellschaft zu gründen, an der er sich selbst mit namhaften Beträgen beteiligen und für das er den Beklagten mit einer Einlage von 500 000 DM gewinnen wollte. Den Beklagten kannte er schon vorher. Von ihm hatte er am 1. 10. 1968 ein Darlehen von 60 000 DM erhalten, das nebst banküblicher Zinsen bis 25. 1. 1969 zurückzuzahlen war.

Am 19. 2. 1969 flogen der Kläger und M. nach Hamburg zum Beklagten, um mit diesem dort über die Sanierung der Hemdenfabrik zu verhandeln. Bei dieser Gelegenheit schloss M. mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über die Lieferung von Hemden. Die Parteien streiten darüber, ob M. im eigenen Namen oder im Namen der Firma E. gehandelt hat. Der Beklagte ließ die Hemden in Würzburg abholen. Von der Kaufpreisforderung verrechnete er 61 808,33 DM mit dem M. gewährten Darlehen nebst Zinsen. Wegen des Restes beruft er sich auf einen Preisnachlass, auf Ersatz von Frachtauslagen und auf Gegenlieferungen an M.

Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung des Kaufpreises abzüglich von Scheckzahlungen des Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 61 808,33 DM stattgegeben. Auf die Revisionen beider Parteien ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht geht nach Würdigung der erhobenen Beweise davon aus, dass der Kaufvertrag über die Lieferung der Hemden zwischen dem Beklagten und M., nicht zwischen dem Beklagten und der Firma E. (der Zedentin des Klägers) geschlossen worden ist. Die sonach allein M. zustehende Kaufpreisforderung habe der Beklagte durch Aufrechnung mit seiner Darlehensforderung, mit den anderen Gegenforderungen und durch Scheckzahlungen an M. getilgt.

1. Das Berufungsgericht hält jedoch die Klage in Höhe der Urteilssumme aus ungerechtfertigter Bereicherung für begründet. Der Beklagte sei nämlich um das Eigentum an den Hemden bereichert worden, das er gemäß § 929 BGB unmittelbar von E. erworben habe. Dieser habe die Hemden in der irrigen Meinung geliefert, damit eine eigene kaufvertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Denn er sei davon ausgegangen, M. habe den Vertrag mit dem Beklagten in seinem, des E., Namen geschlossen. Im Verhältnis zum Beklagten sei die Leistung der Herstellerfirma somit rechtsgrundlos erfolgt. Da der Beklagte die Hemden weiter veräußert habe, müsse er Wertersatz leisten. Teilweise könne er sich aber auf den Wegfall der Bereicherung berufen; allerdings nicht, soweit er mit seiner ihm gegen M. zustehenden Darlehensforderung aufgerechnet habe.

2. Revision und Anschlussrevision haben Erfolg.

a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass der eventuelle Eigentumserwerb des Beklagten auf einer Leistung i. S. des § 812 BGB beruht. Seine Ansicht, es handle sich um eine Leistung des E. an den Beklagten, stützt das Berufungsgericht jedoch allein darauf, dass E. davon ausgegangen sei, M. habe den Vertrag in seinem, E.s, Namen geschlossen. E. habe sonach die Hemden in der irrigen Meinung geliefert, damit eine eigene kaufvertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Das rechtfertigt nicht die Annahme, E. sei im Verhältnis zum Beklagten auch der Leistende gewesen.

aa) Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist unter einer Leistung i. S. des § 812 I BGB eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGHZ 40, 272, 277 Nr. 18 zu § 951 BGB; BGHZ 58, 184, 188 = vorstehend Nr. 98 m. w. Nachw.). Die jeweilige Zweckbestimmung richtet sich aber, wenn die Zweckvorstellungen des Zuwendenden und des Zuwendungsempfängers auseinandergehen, nicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden. Maßgebend ist vielmehr, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (BGH, aaO; aus dem Schrifttum vgl. statt vieler Baur-Wolf, JuS 1966, 393).

Das gilt auch für die Zweckbestimmung einer Zuwendung, mit der der Zuwendende eine vermeintlich eigene Schuld erfüllen will. Deckt sich dabei die Zweckvorstellung des Zuwendenden nicht mit der des Zuwendungsempfängers, darf dieser vielmehr von seinem Standpunkt aus die Zuwendung als eine Drittleistung ansehen, dann vollzieht sich der Bereicherungsausgleich allein nach den Grundsätzen, die für die Tilgung fremder Schulden oder für die Leistung mittels eines Dritten entwickelt worden sind (h. M.; vgl. etwa Th,oind, JZ 1962, 623, 627; Zeiss, JZ 1963, 7, 10; Baur-Wolf, JuS 1966, 393, 397; Beuthin, JZ 1968, 323, 326, 327; Lorenz, JuS 1968, 441, 443; a. A. z. B. Flurre, JZ 1962, 281, 282; Soergel-Mühl, 10. Aufl., Anm. 25 und 52 zu § 812 BGB). Die hiervon abweichende Rechtsprechung des .RG (vgl. etwa RGZ 44, 136, 143; 87, 36, 41 ff.; 98, 64, 65; 101, 320, 322; RG, JW 1909, 274 Nr. 7) ist durch die Fortbildung des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs überholt (so auch Heimann-Trosien, in: RGRK, 12. Aufl. Anm. 76 zu § 812 BGB). Der Frage, ob der Zuwendende, der in Wahrheit eine eigene Leistung erbringen wollte, analog § 119 I BGB die getroffene Zweckbestimmung anfechten kann (so z. B. Thomd, aaO; kritisch Flume und Zeiss, aaO; vgl. auch von Caemmerer, Festschrift f. Dölle, 1963, S. 135, 158/ 159), braucht hier nicht näher nachgegangen zu werden.

Denn im vorliegenden Fall ist keine Anfechtung erklärt worden.

bb) Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht darauf abstellen dürfen, wessen Schuld E. mit der Übergabe der Hemden zu erfüllen glaubte. Es kam allein darauf an, als wessen Leistung die Lieferung der Hemden durch ihn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Beklagten erschien.

Hat somit das Berufungsgericht zwar einen falschen Ausgangspunkt eingenommen, so sind doch die notwendigen Folgerungen aus den übrigen Feststellungen, die es getroffen hat, und seinen sonstigen tatrichterlichen Würdigungen zu ziehen. Danach ergab sich aus den Umständen bei der Abholung der Hemden durch die Leute des Beklagten nichts, was eindeutig für eine eigene Leistung des E. sprach. Der Beklagte ging vielmehr davon aus, dass M. sein Vertragspartner war. Deshalb gesteht ihm das Berufungsgericht auch zu, die Kaufpreisforderung seinerseits durch Aufrechnung, Verrechnung und Scheckzahlungen an M. getilgt zu haben. Es hält ihm bei der Erörterung der Frage, inwieweit seine eventuelle Bereicherung weggefallen ist, zugute, dass er an die Berechtigung des M. geglaubt habe, so zu handeln, wie dieser es getan habe. M. habe nur so auftreten können, weil er das volle Vertrauen des E. genossen hat, der praktisch seine wirtschaftliche Existenz in die Hände des M. gelegt hatte, wie es das Berufungsgericht ausdrückt. M. waltete also im Betrieb des E. mit dessen Duldung gleichsam nach Gutdünken.

Dann aber stellte sich den gesamten Umständen nach die Auslieferung der Hemden für den Beklagten als eine Leistung dar, die E. an den Beklagten für M. erbrachte. In der Regel wird der Empfänger ohnehin annehmen, sein Schuldner leiste an ihn mittels eines Dritten (vgl. Zeiss, AcP 165, 332, 336; Beuthin, JZ 1968, 323, 327). Auch das Berufungsgericht berücksichtigt, dass dies im Handelsverkehr häufig geschieht. E. hätte es zudem in der Hand gehabt, und es wäre auch seine Sache gewesen, bei der Abholung der Hemden seinen Willen klar zum Ausdruck zu bringen, wonach er allein eine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen beabsichtigte. Unterblieb dies gerade deshalb, weil M. seinen Betrieb in die Hand genommen hatte, so ist ihm dieser Umstand um so mehr zuzurechnen. Denn das hatte er, E., selbst veranlasst.

Eine Leistungskondiktion des E. gegen den Beklagten nach § 812 BGB scheidet also aus.

b) Da der Beklagte die ihm von E. für M. gelieferten Hemden weiter veräußert hat, kommt jedoch ein Anspruch des E. nach § 816 1 1 BGB auf Herausgabe des vom Beklagten durch die Veräußerung Erlangten in Betracht. Voraussetzung dafür wäre, dass der Beklagte über die Hemden als Nichtberechtigter verfügt hat. Das wäre nicht der Fall, wenn er selbst vorher Eigentum an ihnen erworben hätte.

aa) Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe das Eigentum an den Hemden von E. unmittelbar übertragen erhalten (§ 929 BGB). Es meint, zwischen E. und dem Beklagten habe Einigkeit über den Eigentumsübergang bestanden. Denn dem Beklagten habe es letztlich gleichgültig sein können, wer ihm das Eigentum an den Hemden vermittelte, wenn er es nur überhaupt erwarb. Damit wird das Berufungsgericht der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles nicht gerecht.

Es ist allerdings möglich, dass das Eigentum an einer von einem Dritten für den Schuldner übergebenen Sache nach § 929 BGB unmittelbar von dem Dritten auf den Empfänger übergeht. Doch kann auch - für die Beteiligten erkennbar - etwas anderes gewollt sein. So erwirbt z. B. bei Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt, die ein Verkäufer unmittelbar von seinem Lieferanten an den Käufer vornehmen lässt, der Empfänger das Eigentum an den gelieferten Gegenständen nicht ohne weiteres vom Lieferanten bei der Lieferung (vgl. BGHZ 56, 34, 36 = Nr. 28 zu § 455 BGB; vom Caemmerer, JZ 1963, 586, 587 und Baur, Sachenrecht, 7. Aufl. [1973], § 51 III 2 und 3). Das hängt vielmehr von den Absprachen ab, die einerseits der Verkäufer mit dem Käufer und andererseits der Verkäufer mit seinem Lieferanten getroffen hat. Es kommt bei Drittleistungen also stets auf die Ausgestaltung des jeweiligen Leistungsverhältnisses an (vgl. a. BGH, NJW 1968, 1929, 1932 = Nr. 7 zu § 447 BGB; NJW 1973, 141 = Nr. 22 zu § 929 BGB).

bb) So ist es auch bei der Lieferung von Waren zur Erfüllung einer vermeintlich eigenen kaufvertraglichen Verpflichtung des Zuwendenden, wenn der Empfänger die Lieferung bei objektiver Betrachtungsweise als Leistung des wahren Schuldners ansehen durfte. In einem solchen - hier vorliegenden - Fall des Missverständnisses zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger, der zugunsten des Empfängers entschieden wird, muss folgerichtig auch für die Frage, welchen Weg der Übergang des Eigentums an den gelieferten Gegenständen nimmt, die Sicht des Empfängers maßgeblich sein. Von dessen Standpunkt aus vermittelt der Dritte lediglich den Eigentumsübergang vom wahren Schuldner auf den Empfänger (den Gläubiger). Mehr kann dieser in der Regel dem Verhalten des Dritten nicht entnehmen. Mehr ist dem Dritten auch nach der Interessenlage nicht zuzurechnen.

Das bedeutet, dass sich in einem derartigen Falle - gerade aus der Sicht des Empfängers (Gläubigers) - die Lieferung der Waren durch den Dritten als Übereignung des Schuldners darstellt, für den der Dritte die Gegenstände dem Empfänger (Gläubiger) lediglich übergibt. Gehören sie dem Schuldner nicht und ist er auch nicht zur Verfügung über sie berechtigt, so kann der Empfänger Eigentum an ihnen nur erwerben, wenn er sich in gutem Glauben befindet (§§ 932ff. BGB, 366 HGB). Das ist auch interessengerecht. Denn grundsätzlich macht es für den Käufer keinen Unterschied, ob er den von ihm gekauften Gegenstand vom Verkäufer selbst übergeben oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten ausgeliefert erhält. Es besteht kein durchgreifender Grund, ihn in beiden Fällen verschieden zu behandeln.

cc) Dass gutgläubiger Eigentumserwerb auch dann möglich ist, wenn der unmittelbare Besitz auf Geheiß des Veräußerers von einem Dritten auf den Erwerber übertragen wird, hat der BGH mehrfach entschieden (BGHZ 36, 56, 60 = Nr. 18 zu § 932 BGB; BGH, NJW 1973, 141 = Nr. 22 zu § 929 BGB). Das Senatsurteil BGHZ 36, 56 ist auf Kritik gestoßen (vgl. vom Caemmerer, JZ 1963, 586; Medicus, Bürgerliches Recht, 5. Aufl., § 22 IV 4). Sie wendet sich dagegen, dass in jenem Rechtsstreit gutgläubiger Eigentumserwerb des Empfängers für möglich gehalten wurde, obgleich der Dritte dort erkennbar nur auf eigene Rechnung geliefert und mit der Übereignung der Waren selbständige eigene Zwecke verfolgt hat. Darum geht es im vorliegenden Falle jedoch nicht. Hier erschien - wie dargelegt - die Lieferung des Dritten (des E.) objektiv betrachtet aus der Sicht des Empfängers (des Beklagten) als Leistung des wahren Schuldners (des M.), des Veräußerers der übergebenen Gegenstände. Dass es so war, ist letztlich auf das Verhalten des Dritten zurückzuführen und diesem daher auch zurechenbar.

Dann aber muss sich der Dritte nach dem von ihm selbst erweckten Anschein behandeln lassen, wonach er gerade nicht auf eigene Rechnung, sondern nur auf Geheiß des eigentlichen Veräußerers lieferte. Dieser Fall muss dem gleichstehen, in dem der Dritte auch wirklich bereit ist, dem Geheiß des Veräußerers zu folgen. Der Empfänger kann nicht wissen, welche Absichten der Dritte mit seiner Lieferung verfolgt, wenn ihm das nicht hinreichend erkennbar gemacht wird. Für ihn ist allein bedeutsam, dass die Übergabe auf Veranlassung des Veräußerers tatsächlich erfolgt. Ob sich der Dritte dessen Geheiß auch wirklich unterworfen hatte, bleibt dem Empfänger naturgemäß verborgen. Die Interessenlage ist deshalb in beiden Fällen gleich. Die Tatsache, dass der Dritte aus der Sicht des Empfängers dem Geheiß des Veräußerers tatsächlich folgt, weist den Veräußerer gegenüber dem Empfänger ebenso als Herrn der Sache (vgl. Medieus, aaO) aus, wie wenn der Dritte die Weisung des Veräußerers kennt und sich ihr in voller Kenntnis unterwirft.

Wäre in einem Falle wie dem vorliegenden der gutgläubige Eigentumserwerb des Empfängers nicht möglich, dann wäre der Vertrauensschutz des Empfängers einer Zuwendung, die er für eine Leistung seines Schuldners hält und halten darf, unvollkommen. Denn dann würde er in aller Regel überhaupt kein Eigentum erwerben und wäre damit einem Bereicherungsanspruch des Dritten nach § 812 oder § 816 BGB voll ausgesetzt, d. h. sogar ohne seine eigene, an den wahren Schuldner erbrachten Leistungen absetzen zu dürfen (BGHZ 47, 128, 130 Nr. 15 zu § 816 BGB; BGHZ 55, 176, 179, 180 Nr. 26 zu § 951 BGB m. w. Nachw.). Folgerichtig ist daher allein, dass auch in den hier in Rede stehenden Fällen der gutgläubige Eigentumserwerb möglich sein muss. Er begrenzt zugleich den Vertrauensschutz des Empfängers der Drittleistung. Auf diese Weise wird der hier auftretende Interessenwiderstreit sachgerecht gelöst.

dd) Da M. weder Eigentümer der von ihm an den Beklagten verkauften und diesem von der Firma E. ausgelieferten Hemden war, noch über sie im eigenen Namen verfügen durfte, kommt es nach alledem entscheidend auf den guten Glauben des Beklagten bei der Übereignung der Hemden an (§§ 932f., BGB, 366 HGB). Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

Wenn der Beklagte das Eigentum an den Hemden erworben hat, weil er gutgläubig war (§§ 932f. BGB, 366 HGB), dann kann er von E. und damit vom Kläger aus ungerechtfertigter Bereicherung überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden (BGHZ 36, 56, 60f. = Nr. 18 zu § 932 BGB). War der Beklagte dagegen bösgläubig, müsste er die volle Bereicherung herausgeben, ohne seine Leistungen an M. als bereicherungsmindernd absetzen zu können (BGHZ 55, 176, 177, 179, 180 =- Nr. 26 in § 951 BGB m. w. Nachw.). Außerdem kommt dann seine Haftung auf Schadensersatz nach den §§ 989, 990 BGB in Betracht (BGHZ 36, 56, 59 = Nr. 18 zu § 932 BGB).