Erfüllung des Vertrages
Hat bei einem Sukzessivlieferungsvertrag der Käufer für eine als mangelhaft beanstandete Ware gemäß § 480 BGB Nachlieferung verlangt und, lehnt daraufhin der Verkäufer mit der Begründung, er habe mangelfrei geliefert und könne auch künftig nicht besser liefern, die weitere Erfüllung des Vertrages ab, so ist für die Befugnis des Käufers, Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich der noch ausstehenden Lieferungen zu verlangen, die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB maßgebend.
Aus den Gründen: . . . II. Der Senat folgt der Ansicht des Berufungsgerichts, dass der hier noch streitige Teil der Schadensersatzforderung gemäß § 477 BGB verjährt ist.
1. Es, entspricht gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass § 477 Abs. 1 BGB über seinen Wortlaut hinaus auf alle Ansprüche eines Käufers Anwendung findet, die dieser unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Kaufsache herleitet (Senatsurteil vom 27. 1. 1971 - VIII ZR 180/69 = vorstehend Nr. 14 = WM 71, 506 = NJW 71, 654 = BGHWarn. 1971 Nr. 26; Ballerstedt bei Soergel-Siebert, 10. Aufl., § 477 Anm. 5 und 6; Staudinger-Getier, 11. Aufl., § 477 Anm. 2 und 5). So hat etwa die Rechtsprechung auch Schadensersatz ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, soweit der Schaden durch einen Mangel der Kaufsache hervorgerufen ist, der kurzen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB unterstellt (vgl. Senatäurteil vom 22. 3. 1961 - VIII ZR 52/60 = vorstehend Nr. 5 = BGHWarn. 1961 Nr. 72). Ihre Rechtfertigung findet eine derartige analoge Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB in dem gesetzgeberischen Grund dieser Vorschrift. Sie dient der baldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens im Bereich des Kaufrechts und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ermittlung und Feststellung von Mängeln der Kaufsache und die Klärung der Frage, zu welchem Zeitpunkt etwaige Mängel entstanden sind, nach einem gewissen Zeitablauf kaum mehr durchführbar ist und es daher zu einer nicht vertretbaren Erschwerung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs führen würde, wenn man ein Zurückgreifen auf solche Mängel noch nach längerer Zeit zulassen würde. Diese Erwägungen gelten nicht nur für die in §§ 477, 480 BGB ausdrücklich genannten Ansprüche zu, die unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache hergeleitet werden.
2. Geht man von diesem Grundsatz aus, so muss auch für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerdie kurze Verjährungsfrist maßgebend sein. Ohne Rechtsirrtum sieht das Berufungsgericht in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag einen sol. Sukzessiv-Lieferungsvertrag, also einen Vertrag, in dessen Rahmen bei vorbestimmter Gesamtleistungsmenge die einzelnen Lieferungen in wechselseitiger Bindung nach Bedarf und auf Abruf erfolgen sollen (vgl. Beimer-Schmidt bei Soergel-Siebert, aa0 § 241 Anm. 10, § 326 Anm. 48ff.; Staudinger-Ostler, aa0 § 433 Anm. 73; Würdinger in BGRK zum HGB, 2. Aufl., Anh zu § 374 Anm 135 ff.). Es entspricht dabei der Besonderheit derartiger, in aller Regel auf eine längere Dauer abgeschlossener und von einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien abhängiger Sukzessiv-Lieferungsverträge, dass der Käufer, sofern der Verkäufer durch schulhaft vertragswidriges Verhalten den Zweck des Geschäfts und seine reibungslose Durchführung ernsthaft gefährdet, unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung - und nur sie kommt hier als Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche der Kläger in Betracht - von der weiteren Durchführung des Vertrages Abstand nehmen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch hinsichtlich der noch ausstehenden Lieferungen des Verkäufers verlangen kann (vgl. Staudinger-Ostler, aa0 § 433 Anm. 73, § 440 Anm. 15; Reimer Schmidt bei Soergel-Siebert, aa0 § 326 Anm. 49f., jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Würdinger, aa0 Anh. zu § 374 Anm. 192ff.).
Hätte die Kläger in vorl. Fall einen derartigen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des Sukzessiv- Lieferungsvertrages daraus hergeleitet, dass nicht nur die erste Lieferung, sondern auch die Ersatzlieferung mangelhaft war und sich damit für sie die Befürchtung aufdrängen musste, auch künftige Lieferungen würden nicht mangelfrei sein, so läge eine analoge Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB auf der Hand; denn insoweit würde die Befugnis, Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teiles des Vertrages zu verlangen, unmittelbar von der umstrittenen Mangelhaftigkeit der Ersatzlieferung abhängen.
Dann kann aber im vorl. Fall nichts anderes gelten. Die Kläger stützt ihren Schadensersatzanspruch darauf, dass die Beklagte eine erneute Ersatzlieferung und die Lieferung weiterer Folien abgelehnt und sich damit vom Vertrage gelöst habe. Insoweit legt das Berufungsgericht - und das verkennt die Rev. - die Erklärung der Beklagte im Schreiben vom 7. 6. 1968 dahin aus, dass sie die Erfüllung nicht schlechthin verweigert, sondern lediglich geltend gemacht habe, sie könne auch in Zukunft nicht besser liefern und halte daher angesichts der Haltung der Kläger eine nochmalige Ersatzlieferung und weitere neue Lieferungen für zwecklos. Diese Auslegung einer Individualerklärung ist für die Revisionsinstanz bindend, im Hinblick auf den gesamten in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien geführten Schriftwechsel nach Ansicht des Senats auch naheliegend.
Kam dem Schreiben vom 7. 6. 1968 aber diese Bedeutung zu, so hing ebenfalls die Befugnis der Kläger, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, von der umstrittenen Qualität der Ersatzlieferung ab. War diese mangelhaft, so hatte sich in der Tat die Beklagte grundlos vom Vertrag gelöst und damit einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht (vgl. Würdinger, aa0 Anh. zu § 374 Anm. 192). Entsprach dagegen die Ersatzlieferung der Musterrolle, so stellte die Weigerung der Beklagte, nochmals Ersatz zu liefern und weitere Leistung zu erbringen, mit deren erneuter Zurückweisung sie nach den wiederholten und nachdrücklichen Erklärungen der Klägerrechnen musste, keine schuldhafte Vertragsverletzung gegenüber der Kläger dar. Bei dieser Sachlage hängt, wenn die Kläger insoweit ihren Schadensersatzanspruch auch nicht unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der Ersatzlieferung herleitet, die Begründetheit der Schadensersatzforderung doch so entscheidend von dem Vorhandensein etwaiger Mängel ab, dass nach dem oben dargelegten Grundgedanken des § 477 Abs. 1 BGB die kurze Verjährungsfrist auch insoweit maßgebend sein muss.