Erfüllung durch eine andere Leistung

Erfüllung durch eine andere Leistung -Verwirklichung der Pflicht zu einer bestimmten Leistung durch eine andere Leistung, mit der der Berechtigte einverstanden ist. Wird an Stelle der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistung eine andere erbracht und vom Berechtigten abgenommen (z. B. an Stelle einer Zahlung eine Sachleistung), so erlischt die Leistungspflicht durch die Abnahme der anderen Leistung. Einigen sich die Partner, dass der Verpflichtete an Stelle der zu erbringenden Leistung eine andere erbringen soll, so erlischt die ursprüngliche Leistungspflicht erst, wenn die neue erbracht und abgenommen wurde. In wirtschaftsrechtlichen Beziehungen ist die Erfüllung einer Zahlungspflicht durch eine andere Leistung ausgeschlossen. Nimmt der Auftraggeber an Stelle der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung eine andere ab, so gilt dies als Vertragsaufhebung und Abschluss eines neues Vertrages.