Erfüllung der Schuld

Erklärt der Schuldner bei Bewirkung einer zur Erfüllung einer bestimmten Schuld geeigneten Leistung, sie solle nicht zur Erfüllung dieser Schuld dienen, so erlischt die Schuld nicht.

Aus den Gründen: ... I. a) Die Frage, ob eine tatsächlich geleistete Zahlung zur (teilweisen) Tilgung einer bestimmten Schuld erbracht wird, ist eine Rechtsfrage. Unabhängig von der Streitfrage, ob und inwieweit zur Erfüllung einer Schuld (§ 362 BGB) ein dahingehender rechtsgeschäftlicher Wille des Schuldners oder auch des Gläubigers erforderlich ist (vgl. dazu Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 10. Aufl., Bd. I, S. 173 ff.; Reimer Schmidt in Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., Rdnr. 5 vor § 362), muss ein Schuldner die rechtliche Möglichkeit haben, bei Bewirkung einer Leistung, die an sich zur Erfüllung einer bestimmten Schuld geeignet ist, durch rechtsgeschäftliche Erklärung zu bestimmen, ob die Leistung diese Erfüllungswirkung haben soll oder nicht (Westermann bei Erman, BGB, 3. Aufl., § 362 Anm. 1 gegen Ende). Für den Fall, dass mehrere gleichartige Schulden bestehen, lässt § 366 BGB in erster Linie die Bestimmung des Schuldners dafür maßgebend sein, welche von ihnen getilgt wird. Dasselbe ist auch für andere Fälle anerkannt, wo die Zurechnung der Leistung zu einer bestimmten Schuld auf Zweifel stößt oder die Beziehung einer Leistung auf eine bestimmte Schuld nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BGB- RGRK, 11. Aufl., § 362 Anm. 5; vgl. Urteil vom 10. 7. 1962, VI ZR 209/61 = vorstehend Nr. 7). Allgemein muss bereits eine negative Willenserklärung des Schuldners, die Leistung solle nicht zur Erfüllung einer bestimmten Schuld dienen, die Wirkung haben, dass der Eintritt der Erfüllungswirkung bei dieser Schuld verhindert wird. .