Erfüllungsgehilfe-Darlehen

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten als seine Hilfsperson tätig wird. M ist bei den Verhandlungen mit dem Kläger über die Gewährung der Darlehen als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden. Wie diese eingeräumt hat, durfte M als ihr Mitarbeiter Lebensversicherungen und Hypothekendarlehen vermitteln und in diesem Zusammenhang auch die Tarife der Lebensversicherungsverträge und die Arten der Hypothekendarlehen erläutern. M sollte danach als ihre Hilfsperson bei den Verhandlungen über die Bewilligung von Darlehen tätig werden. Insoweit hatte er die ihr als Darlehensgläubigerin gegenüber den Darlehensnehmern obliegenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Nach Auffassung des Berufsgerichts hat zwischen Ms schuldhaft unrichtigen Äußerungen über die Aussichten einer Übernahme der Landesbürgschaft und den ihm obliegenden Verhandlungen ein sachlicher innerer Zusammenhang bestanden. Die hiergegen von der Revision geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Was sachlich und innerlich mit Vertragsverhandlungen zusammenhängt, lässt sich allgemein nicht abschließend festlegen, weil dies sowohl vom Inhalt des jeweiligen Vertrages als auch von den Verhältnissen der Beteiligten bestimmt wird und danach von Fall zu Fall ganz verschieden sein kann. Es hängt daher von den Umständen ab, ob das Verlangen nach Stellung einer Sicherheit bei Verhandlungen über die Gewährung eines Darlehens zum Gegenstand der Verhandlungen gehört. Soll sich der Schuldner die Sicherheit selbst beschaffen und weist der Gläubiger ihn hierauf ausdrücklich hin, wie es die Beklagten in der Bearbeitungszusage und im Darlehensbescheid getan hat, so bringt der Gläubiger damit zum Ausdruck, dass alles, was zur Beschaffung der Sicherheit gehört, grundsätzlich nicht Gegenstand der Darlehensverhandlungen sein soll. Dann kann der Schuldner nicht erwarten, dass der Gläubiger ihn über Bedingungen aufklärt, von deren Erfüllung der in Aussicht genommene Dritte die Übernahme einer Sicherheit abhängig macht, hier die Einhaltung bestimmter Wohnflächengrenzen bei dem Bau eines Familienheims. Entgegen der Meinung der Revision ist es daher unbeachtlich, aus welchen Gründen - hier waren es Erwägungen der öffentlichen Wohnungsbauförderung - die Behörden bei Landesbürgschaften die Einhaltung bestimmter Wohnflächen verlangten. Der Sachverhalt erfordert es nicht, darauf einzugehen, ob die Beklagten doch mindestens zu einem aufklärenden Hinweis verpflichtet gewesen wäre, wenn es sich ihr aufdrängen musste, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Bürgschaft falsch einschätzte. Denn M hat es nicht bei der Mitteilung bewenden lassen, der Kläger müsse sich selbst um die Beschaffung einer Landesbürgschaft bemühen. Er hat vielmehr in dem Kläger den unrichtigen Eindruck erzeugt, die Übernahme einer solchen Bürgschaft sei sicher. Damit verletzte er trotz der Ausklammerung der Bürgschaft aus den Darlehensverhandlungen die ihm dabei obliegende Sorgfalt. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluss kann eine Schadensersatzpflicht auch durch schuldhaft unrichtige Angaben beim Vertragsschluss begründet werden. Ein Verhandlungspartner darf den anderen Teil nicht über Umstände falsch unterrichten, von denen er weiß oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wissen muss, dass sie für dessen Entschlüsse wesentlich sind oder sein können. Die Beklagten muss für die dem Kläger infolge der unrichtigen Angaben des M entstandenen Schäden einstehen, weil sich M bei seinen Äußerungen nicht so weit von der ihm von der Beklagten zugewiesenen Beratung der Kunden bei dem Abschluss von Darlehensverträgen entfernt hat, dass ein sachlicher innerer Zusammenhang damit nicht mehr zu erkennen wäre. Nach dem Willen der Beklagten gehörte eine Beratung des Klägers bei der Beschaffung der Bürgschaft zwar nicht mehr zu den M übertragenen Aufgaben. Das schließt aber eine Haftung der Beklagten nach § 278 BGB nicht aus. Diese Bestimmung gewinnt besondere Bedeutung gerade in Fällen, in denen der Erfüllungsgehilfe von Weisungen des Geschäftsherrn abweicht. Grundsätzlich soll nämlich der Geschäftsherr das Personalrisiko tragen. Die Äußerungen des M betrafen die Voraussetzungen für die Beschaffung einer Sicherheit, von der die Beklagten die Gewährung der Darlehen abhängig machte, also ein mit dem Kredit in innerem Zusammenhang stehendes Geschäft. In einem solchen Fall bleibt der Gehilfe im übertragenen Tätigkeitsbereich auch dann, wenn er im Einzelfall seine Befugnisse eigenmächtig oder irrtümlich überschreitet. Die Beklagte muss danach für die dem Kläger infolge der unrichtigen Angaben des M eingetretenen Schäden einstehen.

Die Ausführungen des Berufsgericht werfen aber die weiteren, von ihm nicht geprüften Fragen auf, ob der Kläger die in den Bauzeichnungen als Büroräume bezeichneten Zimmer in Wahrheit als Wohnräume nutzen, die Behörde also über den wirklichen Umfang der Wohnfläche täuschen wollte, um sein Bauvorhaben auf diese Weise mit Hilfe einer Landesbürgschaft finanzieren zu können, und ob dann überhaupt noch Raum für eine Haftung der Beklagten nach § 278 BGB ist.

Die Baupläne sahen in dem einen Flügel des Erdgeschosses vier Zimmer und von den darüber liegenden entsprechenden vier Räumen zwei für Bürozwecke vor. In späteren Bauplänen sind diese sechs Räume als Kinderschlafzimmer eingezeichnet. Nach dem Bescheid des Landkreises hat der Kläger dort den ersten Bauzeichnungen entsprechende Pläne vorgelegt. Die fraglichen Räume lagen, wie es für Kinderschlafzimmer typisch ist, in demselben Teil des Hauses, aber getrennt von den übrigen Wohnräumen. Die zwei im Obergeschoß gelegenen, als Büroräume ausgewiesenen Zimmer hatten die für Kinderschlafzimmer vielfach gebräuchliche Größe von je etwa 10 qm Fläche. Dasselbe gilt für die an sie grenzenden weiteren Räume, die als Kinderschlafzimmer ausgewiesen waren. Insgesamt entsprach die Zahl dieser Räume genau der Zahl der Kinder der Schwester des Kläger Zwischen den zwei als Büroräume ausgewiesenen Zimmern sollten Bad und WC liegen, also an einer Stelle eingebaut werden, die typisch für Wohnzwecke ist, dagegen ungewöhnlich wäre, wenn rechts und links davon je ein auch sonst baulich nicht weiter abgegrenzter Büroraum liegen sollte. Nach den späteren Bauzeichnungen können diese Bedenken auch gegen die angegebene Nutzung der darunter liegenden Räume im Erdgeschoss zu erheben sein.