Erfüllungsgehilfe

Schaltet ein Vertragspartner zur Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung einen Notar ein, so kann dieser sein Erfüllungsgehilfe i. S. des § 278 BGB sein.

Anmerkung: Das Urteil behandelt das umstrittene Problem der Anwendbarkeit des § 278 BGB auf Amtspersonen, die bei der Erfüllung privatrechtlicher Verträge beteiligt sind. Der Beklagten hatte den Kläger ein des Grundstück verkauft, das ihm zuvor vom Eigentümer zum Kalif angeboten worden war, und die Parteien hatten den Notar, der ihren Kaufvertrag beurkundete, mit dessenAbwicklung beauftragt.

In der Folgezeit erklärte der Beklage vor diesem Notar die Annahme des Kaufangebots. Aber weder er selbst noch der Notar setzten hiervon den Anbietenden, in Kenntnis, und dieser veräußerte ein paar Wochen später, nachdem die dem Beklagten eingeräumte Annahmefrist abgelaufen war, sein Grundstück anderweitig, so dass die Kläger das Nachsehen behielten. Indem vorliegenden Schadensersatzprozess, den sie daraufhin gegen den Bai. einleiteten, konnte sein eigenes Verschulden nicht mit Sicherheit festgestellt werden; wohl aber ergab sich zweifelsfrei, dass der Notar - indem er es pflichtwidrig unterließ, den Grundstückseigentümer von der rechtzeitig Annahme seines Angebots zu unterrichten - schuldhaft gehandelt hatte. Der Ausgang des Rechtsstreits hing deshalb davon ab, ob der Notar als Erfüllungsgehilfe anzusehen sei, für dessen Versagen der Beklagten den Kläger gegenüber einstehen muss.

Gegen die Bejahung dieser Frage könnte sprechen, dass § 278 BGB eine Norm des Privatrechts ist; während das, was der Notar tut, eindeutig auf öffentlich-rechtlichem Gebiet liegt. Er handelt, wie aus den einschlägigen Bestimmungen der Bundesnotarordnung sowie des Beurkundungsgesetzes klar hervorgeht, stets in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes; dabei macht es keinen Unterschied, ob er im Einzelfall als Urkundsperson oder anderweitig rechtsbetreuend tätig wird;. anerkanntermaßen kann notarische Tätigkeit niemals Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages mit dem Notar sein. Wegen dieser mit der Eigenschaft des Handelnden zusammenhängenden Besonderheiten wurde darum bisher zumeist im Schrifttum und teilweise auch In der Rechtsprechung angenommen, dass, gegenüber Notaren - und Gerichtsvollziehern, bei denen die Rechtlage ganz ähnlich.

Dem ist indessen der vorstehenden Entscheidung nicht gefolgt. Hier vertretenen Auffassung schließt der rechtliche Charakter, amtlichen Tätigwerdens eine Einbeziehung des Amtsträgers in den privatrechtlichen Haftungsmechanismus: keineswegs von vornherein aus Freilich geht es nicht an, den Notar, wenn er selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, für schuldhaftes Fehlverhalten: von Hilfspersonen die er bei Ausübung seiner Amtsgeschäfte herangezogen hat, gemäß § 278 BGB, einstehen zu lassen in solchen Fällen bildet vielmehr der die alleinige Haftungsgrundlage. Aber so war es im, vorliegenden Fall nicht. Hier, hatte der als, Grundstücksverkäufer, also kraft Privat- rechts verpflichtete Beklagten sich zum Zwecke der Vertragserfüllung eines Dritten bedient, nämlich des Notars, der dabei seinerseits in Ausübung amtlicher Befugnisse handelte. Allein ob dieser Dritte dann i. S. von § 278 BGB Erfüllungshilfe ist, richtet sich laut feststehender Rechtsprechung ausschließlich nach dem tatsächlichen Hergang der Vertragserfüllung; die Rechtsnatur der zwischen dem Schuldner und seiner Hilfsperson bestehenden seien, sie nun privat- oder öffentlich-rechtlicher Art, spielt für die Frage, der Erfüllungsgehilfe Eigenschaft keine Rolle.

Da nach der Auslegung, die der Tatrichter dem Vertrag der Parteien gegeben hatte, der Beklagten weiterhin verpflichtet blieb, sich auch persönlich um den Erwerb des von ihm weiterverkauften Grundstücks zu bemühen, scheitert die Anwendung des § 278 BGB ferner nicht, an der Erwägung, er habe dadurch, dass er die Vertragsabwicklung einem Notar übertrug, bereits die gesamte von ihm geschuldete Leistung er bracht gehabt. Ebenso wenig kommt es entgegen einer im Schrifttum vertretenen Rechtsmeinung darauf an, ob und inwieweit er noch in der Lage war, auf das Verhalten des Notars Einfluss zu nehmen; denn der innere Grund für die Haftung nach § 278 BGB liegt nicht in einer gesetzlich vermuteten Nachlässigkeit des Schuldners bei der Auswahl oder Beaufsichtigung des Erfüllungsgehilfen, sondern in der durch dessen Einschaltung bewirkten Ausdehnung seines Geschäfts- und Risikobereichs; für zusätzliche Fehlleistungen, die auf diese Weise ermöglicht werden, trägt er die Verantwortung BGB.