Ergänzung der Rechnungslegung

Sofern das Berufsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Abwägung der Interessen der Parteien die Notwendigkeit der Ergänzung der Rechnungslegung der Beklagte feststellen sollte, um der Kläger auf der Grundlage einer umfassenden Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die für die Gestehungs- und Vertriebskosten der Beklagte maßgebend sind, die Wahl einer Schadensberechnungsart zu ermöglichen, wird es. sich unter Heranziehung der Kostenaufstellung der Beklagte den im Hilfsantrag der Kläger umschriebenen Einzelangaben zuzuwenden haben.

Es wird zu prüfen haben, ob eine detaillierte Beschreibung des Fertigungsvorgangs der von den Beklagten selbstgefertigten Teile und der Montage der selbstgefertigten und der von dritter Seite bezogenen Teile zum fertigen verkaufsfähig verpackten Dampffrisierstab erforderlich ist, um die weiteren Angaben zu den Kosten des Materials, der eingesetzten Maschinen und der aufgewendeten Löhne verstehen, abschätzen und überprüfen zu können.

Hinsichtlich der geforderten Angaben über das bei der Herstellung der Dampffrisierstäbe verwendete Material wird das Berufungsgericht zwischen den von dritter Seite bezogenen und den von den Beklagten selbst gefertigten Teilen zu unterscheiden haben. Bei den erstgenannten Teilen wird zu prüfen sein, ob es zur Nachprüfung der bereits gemachten Angaben erforderlich ist, dass die Beklagte - gegebenenfalls einem Wirtschaftsprüfer - die Namen und Anschriften ihrer Lieferanten nennen. Bei den selbstgefertigten Teilen wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob für die einzelnen Teile die Art und die Menge sowie die Preise der verwendeten Materialien und gegebenenfalls die Lieferanten bekannt zu geben sind, um die Kläger umfassend über die Kosten der Beklagte zu unterrichten. Bei den Materialgemeinkosten wird die Notwendigkeit einer näheren Aufschlüsselung zu prüfen sein.

Was die Kosten des Einsatzes der bei der Herstellung der selbstgefertigten Teile und bei der Endmontage der Teile zu den verkaufsfähig verpackten Dampffrisierstäben eingesetzten Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen angeht, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob es für die Interessen der Kläger ausreichend ist, zu erfahren, welche Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen die Beklagte benutzt haben und wie viele Betriebsstunden die Maschinen u. dgl. dabei im Einsatz waren und wie hoch sich die näher aufgeschlüsselten Kosten für eine Betriebsstunde stellten oder ob dazu noch weitere Angaben erforderlich sind.

Hinsichtlich der angefallenen Lohnkosten für die Fertigung der selbst hergestellten Teile und der Montage aller Teile zu den verkaufsfähig verpackten Dampffrisierstäben wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Beklagte im zweiten Rechtszuge nähere Ausführungen zu den Durchschnittskosten gemacht haben, ohne diese in ihre Rechnungslegung einbezogen zu haben. In gleicher Weise haben die Beklagte Ausführungen zu so genannten Fertigungsgemeinkostenzuschlägen gemacht, die sich in Aufschlägen auf die Durchschnittskosten ausdrücken. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, welche der geforderten Angaben über die Lohnkosten erforderlich sind, um der Kläger die erforderlichen Kenntnisse über die bei den Beklagten angefallenen Lohnkosten zu verschaffen und diese Angaben überprüfen zu können. Zum letzteren Punkte wird es zu erwägen haben, ob es ausreicht, den Namen und die Anschrift desjenigen Arbeitnehmers zu erfahren, der für die Einteilung der bei der Fertigung und der Montage beteiligten Arbeitnehmer verantwortlich war.

Was schließlich die Angabe der Verwaltungs- und der Betriebs- oder der Vertriebsgemeinkosten angeht, wird das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer näheren Aufschlüsselung zu prüfen haben. Dabei wird zu beachten sein, dass die hierzu erforderlichen Angaben nicht so mit anderen Kostenfaktoren vermengt werden, dass darunter die Übersichtlichkeit leidet und die Höhe der den Beklagten tatsächlich entstandenen Kosten verborgen bleibt.

Der Kläger wird in der erneuten mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben sein, unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte gegebenenfalls ihren Klageantrag neu zu formulieren. Den Beklagten wird Gelegenheit zu geben sein, ihre bisherigen Kostenaufstellungen erneut zu ergänzen.

Abschließend sei bemerkt, dass für die Beklagte Veranlassung bestehen könnte, zu den Punkten ihrer Kostenaufstellung, zu denen exakte tatsächliche Angaben nicht gemacht werden können, sondern eine Schätzung erforderlich ist, einen vereidigten Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen und der Kläger das Ergebnis der Feststellungen des Wirtschaftsprüfers mitzuteilen. Mit der Abweisung des Hauptantrages aus den unter I. genannten Gründen hat der erkennende Senat die sachliche Entscheidung über ein auf die Überprüfung der maßgeblichen Rechnungslegung durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer gerichtetes Klagebegehren nicht vorweggenommen.