Erholungsurlaub

Erholungsurlaub - Freistellung der Werktätigen von der Arbeit zur Erholung unter Fortzahlung des Durchschnittslohnes bzw. des Gehalts. Voraussetzung für die Gewährung des Erholungsurlaubs ist das Bestehen eines Arbeitsrechtsverhältnisses. Mit dem sozialpolitischen Programm wurden differenziert wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des Erholungsurlaubs realisiert. Darüber hinaus ist vorgesehen, weiterhin den Erholungsurlaub der Werktätigen ab 1979 um 3 Tage zu erhöhen. Bestandteile des Erholungsurlaub sind der Grundurlaub, der Mindesturlaub und der Zusatzurlaub. Jeder Werktätige erhält derzeitig einen Grundurlaub von 12 Werktagen, der als Berechnungsbasis für den Zusatzurlaub gilt. Jugendliche bis zu 16 Jahren erhalten 21, von 16 bis 18 Jahren 18 Werktage Grundurlaub. Der Mindesturlaub sichert eine bestimmte Urlaubshöhe für alle Werktätigen, die in einem zeitlich unbefristeten Arbeitsrechtsverhältnis stehen. Gegenwärtig beträgt der Mindesturlaub 18 Tage für alle Werktätigen. Grundurlaub und Zusatzurlaub modifizieren den Mindesturlaub. Schwerbeschädigten sowie Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus wird ein jährlich erhöhter Erholungsurlaub gewährt. Neben dem Grundurlaub erhalten Werktätige, die überwiegend bes. Arbeitserschwernissen ausgesetzt sind oder eine bes. verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben, einen arbeitsbedingten Zusatzurlaub. So wird z. B. auf Grund des sozialpolitischen Programms für Werktätige, die regelmäßig Schichtarbeit leisten, ein Zusatzurlaub von 3 Tagen gewährt. Der betriebliche Urlaubsplan ist so festzulegen, dass der Werktätige mindestens zwei Drittel des ihm zustehenden jährlichen Erholungsurlaub zusammenhängend in Anspruch nehmen kann. Urlaubsplanung.