Erholungsurlaub

Wird der Geschädigte durch eine Körperverletzung daran gehindert, einen geplanten Urlaub zu genießen, dann führt dies nicht zum Ersatz eines Vermögensschadens aufgrund einer Kommerzialisierung des Urlaubsgenusses, sondern kann nur bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

Anmerkung: Ein niedergelassener Arzt hatte in einem süddeutschen Badeort einen Erholungsurlaub angetreten und während dieser Zeit seine Praxis geschlossen. Bei einem fremd verschuldeten Verkehrsunfall erlitt er noch zu Anfang des Urlaubs leichtere Verletzungen, durch die er sich indessen gezwungen sah, den Erholungsurlaub abzubrechen und nach Hause zurückzukehren, wo die Praxis zunächst weiterhin geschlossen blieb. Er hat den Urlaub nicht nachgeholt. Gleichwohl begehrte er unter Berufung auf die durch BGHZ 63, eingeleitete Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH zur Frage der Entschädigung für vertanen Urlaub eine Entschädigung, der er die gedachten Kosten eines Praxisvertreters und die Personalkosten bei Weiterbetrieb der Praxis für die entsprechende Zeit zugrunde legte.

Die Klage blieb auch in der Revisionsinstanz ohne Erfolg.

Der VI. Zivilsenat hält gegenüber der erwähnten neueren Rechtsprechung an dem durch § 253 BGB vorgegebenen Grundsatz fest, dass eine Genussentbehrung als Folgeschaden nicht als solche einer durch normative Schadensberechnung ermittelten Entschädigung zugänglich ist. Allenfalls kann sie bei einer Körperverletzung im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung frei berücksichtigt werden. Der Grundsatz des § 253 BGB gilt freilich nach seiner Stellung im Gesetz nicht nur im Deliktsrecht sondern grundsätzlich auch dann, wenn die Schadensersatzpflicht aus Vertragsbeziehungen hervorgeht.

Trotzdem hält der VI. Zivilsenat die Entscheidungen des VII. für mit den die Rechtsprechung im Übrigen weiterhin bestimmenden Grundsätzen kompatibel. Daran hatte man allerdings seiner Zeit angesichts der zunächst in den Vordergrund gestellten dogmatischen Begründung, der Erweiterung eines als allgemeingültig vorgestellten Begriffs des Vermögensschadens, zweifeln können. Indessen sieht der VI. Senat die Rechtfertigung der scheinbar abweichenden Urteile, die sich heute durchweg auf eine teils unmittelbare teils entsprechende Anwendung des § 651 f BGB stützen ließen, in den Besonderheiten der betroffenen Materie. Es geht immer um die Auswirkung von kommerziellen Vertragsbeziehungen, die die Gewährung oder doch Ermöglichung von Urlaubsgenuss zum Gegenstand haben. Innerhalb solcher Geschäftsbeziehungen, die auf einer Kommerzialisierung des Urlaubsgenusses geradezu aufbauen, wäre die Berufung des nicht oder schlecht leistenden Schuldners auf § 253 BGB kaum erträglich, eine Erwägung, die wohl auch für die gesetzliche Neuregelung bestimmend gewesen sein dürfte.

Die Entscheidung des VI. Zivilsenats wahrt damit einerseits bewusst die vom BGB aufgestellten Grundsätze über die Erstattungsfähigkeit immateriellen Schadens. Die gleichzeitige Ausgrenzung der von ihr gebilligten Rechtsprechung des VII. Zivilsenats darf man wohl im Zusammenhang mit den seit der praktischen Aufgabe der Adäquanzkriterien immer mehr verfeinerten Regeln für die Schadenszurechnung vom Haftungsgrund her sehen. Hier greifen diese Grundsätze auch auf die Einordnung in Schadenkategorien über.