Erklärung

Ist für ein Rechtsgeschäft - gegebenenfalls wie bei der Bürgschaft nur für die Erklärung eines der daran Beteiligten - Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, so muss die schriftliche, das Rechtsgeschäft enthaltende Erklärung nach § 126 BGB eigenhändig unterschrieben sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt grundsätzlich weder eine telegrafische noch - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - eine mechanisch hergestellte oder vervielfältigte Unterschrift.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Schriftform gerade für die Erklärungen vorgeschrieben ist, die für das in Betracht kommende Rechtsgeschäft konstitutiv sind. Daran fehlt es hier. § 34b VI Nr. 3 GewO verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht, dass alle dem Versteigerer von nicht anwesenden Bietern erteilten Bieteraufträge oder die daraufhin von ihm für seine Auftraggeber abgegebenen Gebote schriftlich abgefasst sein müssten. Die Vorschrift beschränkt sich vielmehr darauf, den Versteigerer vom Verbot des Bietens oder Kaufs für Dritte für den Fall zu befreien, dass ein schriftliches Gebot vorliegt. Handelt der Versteigerer dem Wortlaut zuwider, so drohen ihm - wie bereits oben zu 1 b ausgeführt - gewerbepolizeiliche Maßnahmen oder ein Bußgeld. Seine rechtsgeschäftlichen Beziehungen zu den nicht anwesenden Bietern oder die für sie abgegebenen Gebote aber werden mangels einer dafür bestehenden Schriftformbestimmung in ihrer Wirksamkeit nicht berührt, falls sie der nach § 126 BGB einzuhaltenden Form entbehren. Infolgedessen genügt für die zur Abgabe eines wirksamen Gebots erforderliche Vollmacht und für das Gebot auch die mündliche Form oder - wie hier - ein Telegramm, das nach seinem Inhalt zugleich die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB enthält. Ob ein solches Telegramm auch den Anforderungen des § 34b VI Nr. 3 GewO entspricht, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung.

Mit der vom Berufsgericht gegebenen Begründung konnte das angefochtene Urteil danach keinen Bestand haben, ohne dass es noch auf die von der Revision erhobenen, auf §§ 139, 278 und 286 ZPO gestützten Verfahrensrügen ankommt Entgegen der Ansicht des Kläger lässt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch nicht getroffen hat.

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung käme zwar nicht nur bei - bisher nicht feststehenden - vorsätzlich falschen Angaben über die Echtheit des Gemäldes in dem am 8. 5. 1978 geführten Telefongespräch in Betracht, sondern auch dann, wenn der Beklagten im Katalog ihm bewusste Zweifel an der Echtheit vorsätzlich unterdrückt hätte. Allein aus der Änderung im Wortlaut der Urheberbezeichnung gegenüber der vom Einlieferer verwendeten Fassung lässt sich das jedoch nicht herleiten. Hinzu kommen müsste, dass die vom Beklagten gewählte Schriftanordnung unter Berücksichtigung der im Kunsthandel üblichen Gepflogenheiten der Hinweise des Beklagten im Anschluss an die Versteigerungsbedingungen sowie der Verwendung der Abkürzung Bez. bei anderen Angeboten für den mit Versteigerungen vertrauten Bieter den Eindruck erweckt, als sei die Echtheit gesichert, und dass dies dem Beklagten bewusst war. Diese tatsächliche Würdigung wird das Berufsgericht nachzuholen haben.

Für die Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gilt weitgehend dasselbe wie bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Darüber hinaus müsste - unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände - den Angaben im Katalog der Wille des Beklagten zu entnehmen sein, eine zusätzliche Gewähr für den Fall der Unechtheit des Bildes zu übernehmen. Auf die gegen eine solche Annahme sprechenden Gründe hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. 2. 1980 hingewiesen, so dass es auch im vorliegenden Fall zunächst keiner Entscheidung bedarf, ob sich der Beklagten in den Versteigerungsbedingungen wirksam von der Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften frei gezeichnet hat.

Schließlich lässt sich anhand der bisherigen Feststellungen auch nicht entscheiden, ob der Beklagten bei der Prüfung des ihm von dem Einlieferer übergebenen Gemäldes seine Sorgfaltspflicht so weit verletzt hat, dass er sich auf den Ausschluss seiner Haftung für Sachmängel nicht berufen könnte. Überdies steht die Unechtheit des Gemäldes bisher nicht fest. Bloße Zweifel an der Echtheit aber könnten einen Sachmangel nicht begründen.