Erläuterungsbericht

Der Erläuterungsbericht ist ebenfalls nicht Bestandteil des Feststellungsbeschlusses zum Flächennutzungsplan. Er ist dem Flächennutzungsplan lediglich beizufügen. Sein Inhalt hat nicht die Wirkungen von Darstellungen. Neben dem Feststellungsbeschluss ist auch kein sonstiger Beschluss zum Erläuterungsbericht erforderlich. Gegenstand des Feststellungsbeschlusses ist der Flächennutzungsplan, wie er sich nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über Anregungen und Bedenken darstellt. Wird der gemäß § 3 Abs. 2 ausgelegte Entwurf eines Flächennutzungsplans infolge vorgebrachter Anregungen und Bedenken geändert, so ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in der Regel eine erneute Auslegung erforderlich. Eine Ausnahme hiervon macht § 3 Abs 3 Sind die Änderungen oder Ergänzungen von Flächen oder sonstigen Darstellungen im Entwurf des Flächennutzungsplans im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, so ist eine erneute Auslegung entbehrlich. Statt dessen ist den betroffenen Grundstückseigentümern und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist ein Beitrittsbeschluss erforderlich, so erhält der Feststellungsbeschluss seine letzte und damit maßgebende Fassung erst durch den Beitrittsbeschluss. Auch der Beitrittsbeschluss ist seinem Charakter nach ein Feststellungsbeschluss. Ein Beitrittsbeschluss ist erforderlich, wenn ein Flächennutzungsplan

- mit Maßnahmen genehmigt wird;

- nur teilweise genehmigt wird.

Bei einer Genehmigung mit Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VWVIG ist ein Beitrittsbeschluss nicht erforderlich. Das gleiche gilt bei einer Genehmigung mit einer Befristung oder mit einer aufschiebenden Bedingung. Die Feststellungsbeschlüsse zu mehreren Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans können zusammengefasst werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen des BauGB für jede einzelne Änderung oder Ergänzung gewahrt sind. Insbesondere ist eine Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 für jede einzelne Änderung oder Ergänzung erforderlich. Eine sog. En-bloc-Abstimmung über mehrere Änderungen oder Ergänzungen ist in der Regel unzulässig.

Mit der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Flächennutzungsplänen werden frühere Flächennutzungspläne ganz oder teilweise aufgehoben. Eines besonderen Aufhebungsverfahrens bedarf es insoweit nicht. Allen Beteiligten muss jedoch in allen Stadien des Verfahrens zur Aufstellung des neuen Flächennutzungsplans bewusst sein, dass ein alter Flächennutzungsplan vorhanden ist und dieser aufgehoben werden soll. Fehlt es hieran, kann darin ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vorliegen. Im Erläuterungsbericht ist daher auf die bisherige Planung hinzuweisen und der Grund für die Aufhebung darzulegen. Der abschließende Feststellungsbeschluss über den neuen Flächennutzungsplan soll ausdrücklich auch über die Aufhebung der bisherigen Planung befinden. Zur vergleichbaren Problematik beim Bebauungsplan § 10 Rn. 36 bis 38.

Bei Flächennutzungsplänen kann - anders als bei Gesetzen, Verordnungen und kommunalen Satzungen - der Tag des Wirksamwerdens grundsätzlich nicht frei bestimmt werden; insoweit besteht die gleiche Rechtslage wie beim Bebauungsplan. Flächennutzungspläne werden nach §6 Abs. 5 mit der dort vorgeschriebenen Bekanntmachung wirksam. Sie können daher grundsätzlich nicht mit Rückwirkung aufgestellt werden. Seit der BBauG-Novelle von 1979 ist es aber zulässig, einen verfahrensfehlerhaften Flächennutzungsplan nach Fehlerbehebung erneut mit rückwirkender Kraft zu erlassen. Diese Regelung ist in das BauGB übernommen worden. Damit ist für genau begrenzte Fälle eine Ausnahme vom grundsätzlichen Rückwirkungsverbot zugelassen worden. Für eine darüber hinaus gehende Rückwirkung von Flächennutzungsplänen ist kein Raum.

Zuständigkeit - Außenzuständigkeit der Gemeinde - Der Flächennutzungsplan kann nur von der Gemeinde beschlossen werden. Die Gemeinde darf ihre Planungskompetenz weder aufgeben, noch an privatrechtliche Gesellschaften oder sonstige juristische oder natürliche Personen delegieren. Eine Ausnahme von diesem Delegationsverbot besteht bei Planungsverbänden nach § 205.

Zuständiges Organ - Zuständig für den Feststellungsbeschluss ist die gewählte Vertretungskörperschaft der Gemeinde. Welches Gemeindeorgan den Feststellungsbeschluss zu fassen hat, ergibt sich aus dem Kommunalverfassungsrecht der Länder. Der Bundesgesetzgeber hat beim Erlass des BauGB eine Regelung über Beschlüsse der Gemeinde weder treffen wollen noch treffen können, da ihm insoweit die Kompetenz fehlt. Der Bundesgesetzgeber hat dementsprechend überall dort, wo die Zuständigkeit von Gemeindeorganen in Frage steht, den früher in zahlreichen Vorschriften verwendeten Begriff Gemeinde gestrichen. Lediglich für den abschließenden Beschluss über den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan hat der Bundesgesetzgeber an der Zuständigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaft festhalten wollen. Daher wird in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Begriff Gemeinde weiterhin erwähnt. Diese Regelung ist jedoch nicht konstitutiv, sondern hat nur Hinweischarakter.Das Landesrecht geht, soweit es sich mit der Frage der Organzuständigkeit befasst, von der Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft für den Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan aus; so gehört nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 NdsGO die Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan zu den ausschließlich dem Rat vorbehaltenen Aufgaben. Wo ausdrückliche Regelungen fehlen, ergibt sich die Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft für den Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan aus der Natur der Sache, da die Vertretungskörperschaft als Satzungsgeber für den Bebauungsplan zuständig ist und insoweit durch den Flächennutzungsplan gebunden wird. In Hamburg wird der Flächennutzungsplan durch Gesetz des Parlaments festgestellt; in Berlin wird der Flächennutzungsplan vom Senat beschlossen und dem Abgeordnetenhaus zur Zustimmung vorgelegt.