Erlass

Der Erlass einer Veränderungssperre setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gemeinderat zuvor oder gleichzeitig mit ihr die Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen hat! Eine Veränderungssperre wird darum nicht unwirksam, wenn die Planungsabsichten hinsichtlich einer Festsetzung auf Grund einer Änderung des Flächennutzungsplanes geändert werden müssen, das eigentliche Planungsziel, das Anlass für Einleitung des Bebauungsplanverfahrens und für den Erlass der Veränderungssperre war, aber weiter verfolgt werden wird. Das Fehlen eines Flächennutzungsplans oder die einer Bebauungsplanänderung entgegenstehenden Darstellungen eines Flächennutzungsplans könnten allenfalls dann die Wirksamkeit einer Veränderungssperre in Frage stellen, wenn schon bei ihrem Erlass feststünde, dass sich die wie immer auch gearteten Planvorstellungen ohne vorherige oder gleichzeitige Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans nicht verwirklichen ließen; in einem solchen Fall könnte es an der Erforderlichkeit der Veränderungssperre fehlen. Nicht ausgeschlossen ist es, dass im Einzelfall schon dem Aufstellungs- und damit auch dem Satzungsbeschluss ein Bebauungsplanentwurf zugrunde liegt, der über eine Darstellung der Grundzüge hinausgeht und bereits konkrete Einzelheiten über Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen enthält. Die höhere Verwaltungsbehörde ist dann jedoch nicht befugt, abgesehen davon, dass der Beschluss über die Veränderungssperre nunmehr im Gegensatz zu § 16 BBauG nicht mehr der Genehmigungspflicht unterliegt, die Frage zu überprüfen, ob die beabsichtigte Planung den Anforderungen des §1 Abs. 3 bis 6 entspricht und als Bebauungsplan rechtswirksam erlassen werden kann. Widerspricht der Bebauungsplanentwurf in diesem Zeitpunkt den Vorschriften des BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften, so ist der Erlass der Veränderungssperre gleichwohl zulässig, denn der fehlerhafte Bebauungsplanentwurf kann im Laufe des Bebauungsplanverfahrens noch jederzeit mit den genannten Vorschriften in Einklang gebracht werden; demgegenüber jedoch abschwächend, wonach eine Veränderungssperre dann unwirksam ist, wenn der künftige Bebauungsplan von vornherein mit einem evidenten, im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Mangel behaftet ist. Nicht erforderlich ist, dass der Bebauungsplan- Aufstellungsbeschluss auf einen qualifizierten Bebauungsplan gerichtet ist; es genügt der Beschluss, einen einfachen Bebauungsplan i. S. von § 30 Abs. 2 aufzustellen. Ausreichend ist auch ein Beschluss, der auf eine isolierte Straßenplanung gerichtet ist. Die Tatsache, dass der aufzustellende Bebauungsplan sich in der Festsetzung einer Verkehrsfläche erschöpft, ist, selbst dann, wenn es sich um Fernstraßen handelt, die einer Planfeststellung zugänglich sind, kein Grund, einen dahingehenden Aufstellungsbeschluss nicht genügen zu lassen. Zur verfahrensrechtlichen Einordnung und hinreichenden, eindeutigen räumlichen Umgrenzung des Aufstellungsbeschlusses.

Reihenfolge von Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die Veränderungssperre - Streitig war lange Zeit, ob die Konkretisierung der Planung unmittelbar mit dem Planaufstellungsbeschluss verbunden sein und letzterer in Verbindung mit seinen ev. Anlagen die künftige Planung ihrem Inhalt nach aufzeigen muss oder ob es genügt, wenn sie beim zeitlich nachfolgenden Erlass der Veränderungssperre erreicht ist. Nach der letzteren Entscheidung, der nunmehr auch der BGH gefolgt ist setzt die Zulässigkeit einer Veränderungssperre nicht voraus, dass schon der ihr zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, über den Inhalt der angestrebten Planung Aufschluss gibt. Folgt der Beschluss über die Veränderungssperre dem Planaufstellungsbeschluss erst später, so müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt konkrete, ausreichend erkennbare Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans in ihren Grundzügen vorhanden sein Für den Fall, dass - wie es in der Praxis die Regel ist - Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss und Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre gleichzeitig und zusammen gefasst werden, müssen somit ebenfalls im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bereits konkret ausreichend erkennbare Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans in den Grundzügen vorliegen. Ist der Planfeststellungsbeschluss bereits früher gefasst, so muss die Gemeinde, insbesondere, wenn er zeitlich lange zurückliegt, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre erkennen lassen, dass trotz des fortgeschrittenen Zeitablaufs und im Verlauf des Planverfahrens ev. gewonnener neuer Vorstellungen letztere sich in den Grundzügen nicht geändert haben und nach wie vor der ursprünglichen Grundkonzeption entsprechen. Sollten sich die erkennbaren Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans nach Erlass der Veränderungssperre dahin geändert haben, dass der Inhalt einer beabsichtigten Planung in keiner Weise mehr abzusehen ist und die Änderungen sich nicht auf bloße Einzelheiten der Planung beschränken, wird die Veränderungssperre nicht mehr vom Planaufstellungsbeschluss getragen. Beispiel: Die Gemeinde hat auf Grund einer Veränderung der Verhältnisse ein bereits zur Auslegung fortgeschrittenes Planverfahren wieder eingestellt. Hierbei können allerdings lediglich unverbindliche Vorstellungen der Verwaltung über eine Aufgabe der Planung schlechthin auf eine nach wie vor wirksame Veränderungssperre sich noch nicht vernichtend auswirken. Sofern hinsichtlich eines bestimmten Gebietes nacheinander mehrere Veränderungssperren erlassen werden, deren letzte sich nicht als Verlängerung oder Erneuerung der vorangegangenen darstellt, ist insoweit Voraussetzung, dass diese Sperranordnung auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhen, sich also auf verfahrensmäßig und materiell unterschiedliche Planungen beziehen. Das Gesetz verlangt zwar keine Offenlegung der notwendig konkreten, ausreichend erkennbaren Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans etwa in der Weise, dass die ausreichend erkennbaren Vorstellungen der ortsüblichen Bekanntmachung der Veränderungssperre beizufügen sind, zumal selbst für den Satzungsentwurf kein Auslegungsverfahren vorgesehen ist. Sie müssen jedoch in einer Weise verständlich festgelegt sein, dass die Gemeinde gegebenenfalls in einem späteren Prozess in der Lage ist, einen entsprechenden Nachweis zu fahren.