Ermessensentscheidung

Andererseits stehen aber der Erlass einer Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung, wie sich aus der Formulierung der einschließlich Landesbauordnungen ergibt, im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Dieses Ermessen muss sie nicht nur beim Erlass ausüben, sondern sie muss, solange die Anordnung noch nicht vollzogen ist, ständig prüfen, ob sie bei Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen der Betroffenen sowie bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Prinzips des geringstmöglichen Eingriffs noch zu rechtfertigen ist; sie muss damit den Verwaltungsakt unter Kontrolle halten. Die betreffende Maßnahme muss erkennen lassen, dass das Eingriffsermessen korrekt ausgeübt worden ist. Bestehen bei einer Abbruchsanordnung bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes, so ist ein Abwägen des Für und Wider erforderlich. Ein behördliches Einschreiten hat bereits regelmäßig dann zu unterbleiben, wenn die materiell-rechtliche Zulässigkeit der Nutzung offensichtlich ist. Eine Abbruchanordnung wäre andernfalls wegen Ermessensfehler rechtswidrig, wonach für eine Beseitigungsanordnung kein Raum ist, wenn eine Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Bestehens dem materiellen Recht entsprach bzw. entspricht. Letzteres bleibt aber offen bis zu dem Zeitpunkt, in dem endgültig feststeht, ob schwarz errichtete bauliche Anlagen und vorgenommene Veränderungen materiell baurechtswidrig sind oder nicht. Ein Abbruch kann darum erst verlangt werden, wenn [im Hinblick auf den Charakter der Veränderungssperre als ein das verfassungsrechtlich gesicherte Grundeigentum sowohl formell wie materiell nur auf Zeit einschränkendes Rechtsinstitut] ein nach ihrem Wegfall vorliegender Widerspruch mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur durch Beseitigung behoben werden kann.Entsprechende Grundsätze haben für eine Nutzungsuntersagung zu gelten, die - freilich vorbehaltlich unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen, die man ihrerseits allerdings einheitlich an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen hat - sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch ihrer Regel den Erlass eines Nutzungsverbotes rechtfertigt, eine Ausnahme doch allenfalls dann, wenn die betreffende Nutzung den materiellrechtlichen Vorschriften offensichtlich nicht zuwiderläuft. Zu denken ist auch an Fälle, in denen die Bauaufsichtsbehörde willkürlich nur einen einzigen Ordnungspflichtigen bei einer Vielzahl gleichgelagerter Verstöße unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes herausgreift.

Auswirkungen der Planreife - Soweit bereits nach Planreife für die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre konkrete Anhaltspunkte vorliegen, hat im Rahmen der Ermessensausübung ein behördliches Einschreiten zu unterbleiben. Es kann aber nicht umgekehrt die Beseitigung einer unter Verstoß gegen die Veränderungssperre vorgenommenen Veränderung verlangt werden, die nach Planreife den künftigen Festsetzungen widerspricht. Entscheidend ist insoweit, dass § 33 nur einen positiven Zulässigkeitsaber keinen Eingriffstatbestand beinhaltet und somit nur der als Satzung beschlossene und in Kraft getretene Bebauungsplan einen Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum rechtfertigt, nicht aber bereits der Entwurf eines Bebauungsplans, dem noch keine Rechtsnormqualität zukommt, wobei auch eine Nutzungsuntersagung, wenn auch nicht ebenso wie eine Abbruchsanordnung, aber immerhin auch in die Vermögenssubstanz und damit in das Eigentum eingreift.

Entschädigung - Sind unter Verstoß gegen die Veränderungssperre wertsteigernde Veränderungen ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde vorgenommen worden, so bleiben sie bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 gilt dies entsprechend bei einer Entschädigung nach §§ 39ff.

Zulassung einer Ausnahme - Ausnahme von der Veränderungssperre wonach die Veränderungssperre von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht werden muss. Eine Ausnahmemöglichkeit von dieser zwingenden Vorschrift ist nicht gegeben. Abs. 2 Satz 1 lässt im Einzelfall nur eine Ausnahme von den Verboten des Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu und ist insoweit materiellrechtlich eine abschließende Regelung, die den Weg freigibt, jeweils nach §§ 30, 34 oder 35 zu entscheiden. Sie wird damit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gerecht. Im Unterschied zu § 31 Abs. 1, wonach Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden können, die bereits im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen, somit bereits von dem Planungswillen der Gemeinde umfasst sind und ein Mindestmaß an Konkretisierung enthalten, beinhaltet die Ausnahmezulassung gemäß § 14 Abs. 2 - insoweit ebenfalls abschließend - eine Entscheidungsmöglichkeit aufgrund genereller Ermächtigung. Eine Ermächtigung, Ausnahmezulassung bereits in der Veränderungssperre selbst zu konkretisieren, enthält Abs. 2 nicht. Anders als nach § 31 Abs. 2 Nr. 3, wonach die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss, kommt es im übrigen nur darauf an, dass überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme sind weiter gefasst als diejenigen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2. Der Unterschied ist insofern gerechtfertigt, als die endgültige Planung stärker wirkt als die nur zur Sicherung einer Planung dienende und deshalb vorläufige Veränderungssperre. Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Es handelt sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe, die voll hinsichtlich dieser Auslegung der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei der der Entscheidung über die Ausnahme. Mit dem Wort überwiegend ist eine Abwägung geboten. Es müssen also öffentliche Interessen an der Sicherung der Bauleitplanung, die gegen die Zulassung einer Ausnahme sprechen, mit anderen, für eine Ausnahme sprechenden baurechtlich relevanten öffentlichen Interessen sowie mit den privaten Belangen des Bauherrn gerecht abgewogen werden, wobei in Anlehnung an § 33 vom Stand der Planungsarbeiten auszugehen ist. Wenn demgegenüber angenommen wird, dass bei der Abwägung andere öffentliche Belange soweit sie sich nicht aus dem Berücksichtigung finden können, so gibt jedoch, wenn auch Ausnahmevorschriften grundsätzlich eng auszulegen sind, die weite Fassung der Vorschrift hierfür nichts her, es genügt vielmehr, dass öffentliche Belange schlechthin, ohne im Schutz der spezifischen konkreten Planungsabsichten ihren Ursprung zu haben, einen städtebaulichen, d. h. auf die Bodennutzung gerichteten Bezug haben - planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinweisen.