Erneuerungsbeschluss

Da Abs. 3 davon ausgeht, dass die Gemeinde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre erneut beschließen kann, ergibt sich hieraus, dass es sich um einen Beschluss handeln muss, der zur Sicherung der gleichen Planung das gleiche Plangebiet umfasst wie die außer Kraft getretene Veränderungssperre und sich somit nicht auf eine verfahrensmäßig und materiell unterschiedliche Planung bezieht. Der erneute Beschluss muss ebenso wie die außer Kraft getretene Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 als Satzung beschlossen und nach § 16 Abs. 2 ortsüblich bekannt gemacht werden. §12 Satz 2 bis 5 ist auch hier entsprechend anzuwenden. Eine Bezugnahme lediglich auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Veränderungssperre genügt nicht. Zum Inhalt des Erneuerungsbeschlusses.

Mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Zum erneuten Beschluss über die Veränderungssperre ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Zum Begriff höhere Verwaltungsbehörde und zur Beschränkung der Zustimmung auf eine Rechtskontrolle. Zur Zuständigkeitsübertragung auf andere staatliche Behörden.

Materielle tatbestandliche Voraussetzungen - Eine außer Kraft getretene Veränderungssperre kann die Gemeinde nur erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Mithin erfordert eine solche Sperre zumindest, dass die allgemeinen - an jede Veränderungssperre - zu stellenden Voraussetzungen erfüllt sind. Diese allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich vornehmlich aus § 14 Abs. 1. Eine Veränderungssperre darf nur zur Sicherung der Planung für den künftigen Planungsbereich erlassen werden und sie darf dies frühestens dann, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben.

Grundlage für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben kann nicht mehr die außer Kraft getretene, sondern nur noch die erneut beschlossene Veränderungssperre werden.

Der Wortlaut der Vorschrift könnte zunächst darauf hindeuten, dass an die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre keine weiteren Anforderungen zu stellen sind, als sie beim Erlass einer erstmaligen Veränderungssperre erfüllt sein müssen. Sinn und Zweck des Gesetzes, der systematische Bedeutungszusammenhang der einzelnen Regelungen und eine verfassungskonforme Interpretation zwingen jedoch zu einer einschränkenden Auslegung. Da die Verlängerung der Veränderungssperre auf ein viertes Jahr nach Abs. 2 nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass besondere Umstände es erfordern, muss diese Voraussetzung auch dann vorliegen, wenn der erneute Beschluss nach Abs. 3 praktisch zu einer vierjährigen Dauer der Veränderungssperre führt. Eine - nach vier Jahren - in jedem Fall ausgleichsbedürftige Veränderungssperre dient dem allgemeinen Wohl nur dann, wenn das zugrunde liegende Planverfahren wegen besonderer Umstände nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte. Das gleichwohl zwischen der zweiten Verlängerung und der ihr entsprechenden Erneuerung einer Veränderungssperre in verfahrensrechtlicher Beziehung - insbesondere darin, wessen Zustimmung eingeholt werden muss - Unterschiede bestehen, muss als ausdrückliche Regelung des Gesetzes, wenn auch nicht aus dem sachlichen Zusammenhang zu erklären, hingenommen werden. Der letzteren Meinung ist das BVerwG überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass ein durch das allgemeine Wohl nicht gedeckter Eingriff durch eine vier Jahre übersteigende Veränderungssperre rechtmäßig ist, weil sie entschädigt wird. Die Auslegung des BVerwG, die unter den gesamten Voraussetzungen verfahrensrechtlich eine Wahl der Gemeinde, entweder eine Veränderungssperre erneut zu beschließen oder zu verlängern, zulässt, kommt einem praktischen Bedürfnis insofern entgegen, als in den Fällen, in denen Zweifel an der Wirksamkeit der ersten Veränderungssperre bestehen sollten, bei einem Zwang zur Verlängerung sich diese Zweifel fortsetzen würden. Letzteres ist bei einer erneuten Veränderungssperre, bei der zwar alle Voraussetzungen einer ersten Sperre vorliegen müssen, aber im Gegensatz zu deren Verlängerung die vorausgegangenen Sperren rechtlich nicht wirksam zu sein brauchen, nicht der Fall.

Was das Verhältnis des Abs. 3 zu Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 betrifft, schließt die Möglichkeit, die Veränderungssperre zu verlängern, nicht aus, statt dessen die Veränderungssperre zu erneuern, wobei allerdings die Umdeutung eines wirksamen Verlängerungsbeschlusses in einen wirksamen Beschluss über eine erneute Veränderungssperre ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich eines bestimmten Gebietes können nacheinander mehrere Veränderungssperren erlassen werden, deren letztere sich nicht als Verlängerung oder Erneuerung der vorangegangenen darstellt, sondern als eine andere Sperranordnung und damit als erstmaliger Rechtssetzungsakt. Das kann namentlich in den Fällen so sein, in denen zwischen den Erlasszeitpunkten größere Abstände liegen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaußtellungsbeschlüssen beruhen, sich also auf verfahrensmäßig und materiell unterschiedliche Planungen beziehen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, sofern es sich nur um einen Vorgang der Konkretisierung, Fortschreibung und Weiterentwicklung der ursprünglichen Gestaltungsabsichten handelt, wie er im Grunde genommen für jedes Verfahren der Bauleitung als einer dynamischen, nicht von vomeherein auf bestimmte Inhalte festgelegten Tätigkeit mehr oder minder gekennzeichnet ist.

Da bereits nach dem allgemein geltenden Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit die Verhängung der Veränderungssperre für deren Geltungsbereich räumlich und inhaltlich erforderlich sein muss, kommt der tatbestandlichen Voraussetzung, wonach eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschlossen werden kann, lediglich klarstellende Bedeutung zu.

Die Gemeinde kann nur eine außer Kraft getretene Veränderungssperre erneut beschließen. Das heißt aber nicht, dass sie warten muss, bis die bisherige Veränderungssperre außer Kraft getreten ist, sondern lediglich, dass die erneut beschlossene Veränderungssperre nicht vor dem Außerkrafttreten der bisherigen Veränderungssperre in Kraft treten kann. Deshalb darf die ortsübliche Bekanntmachung, die nach § 16 Abs. 2 das Inkrafttreten bewirkt, nicht vor dem Außerkrafttreten der Veränderungssperre erfolgen. Die Veränderungssperre kann auch mehrmals erneut beschlossen werden, sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen.