Erprobungsvertrag

Erprobungsvertrag - Vertrag über wissenschaftlich-technische Leistungen, die in der Prüfung von Erzeugnissen oder Leistungen zur Feststellung ihrer Funktion- oder Leistungsfähigkeit bzw. Verwertbarkeit bestehen. Die Partner haben insbesondere das Erprobungsprogramm, die Mitwirkung des Auftraggebers an der Erprobung (z. B. durch Mitarbeiter oder durch die Bereitstellung von Produktionsmitteln), die Leistungszeit und die Form der Übergabe der Erprobungsergebnisse an den Auftraggeber sowie den Preis zu vereinbaren. Bei der Erprobung festgestellte Mängel sind dem Auftraggeber zwecks Entscheidung über den Fortgang der Erprobung unverzüglich anzuzeigen. Sie dürfen vom Auftragnehmer nur mit Zustimmung des Auftraggebers beseitigt werden. Gehören Erprobungen einer Neu- oder Weiterentwicklung zum Umfang der Leistung des Auftragnehmers eines Entwicklungsvertrages, entfällt ein gesonderter Erprobungsvertrag. Der Auftragnehmer des Entwicklungsvertrages kann die Erprobungen durch Erprobungsvertrag einem Dritten oder auch dem Auftraggeber des Entwicklungsvertrages, der damit Auftragnehmer eines Erprobungsvertrag wird, übertragen.