Ersatz

Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, den die Bank gemäß § 670 BGB gegen ihren Kunden erwirbt, wenn sie für ihn Wechsel aufgrund des Domizilvermerks einlöst, unterliegt der kurzen Verjährung gemäß § 196 I Nr. 1 BGB.

Der Beklagten, damals Inhaber eines Elektrogeschäfts, war Genosse und Kunde der Spar- und Darlehenskasse GmbH, deren Vermögen 1965 durch Verschmelzung auf die Kläger Genossenschaft überging: Diese deckte im Jahre 1966 bei der Umstellung ihres Geschäftsbetriebs auf elektronische Datenverarbeitung umfangreiche Unregelmäßigkeiten der früheren Geschäftsführerin D der Bank auf. Die Kläger zählen den Beklagten zum Kreis derer, denen aus dem Verhalten von Frau D zu Unrecht Vorteile zugeflossen sind. Sie macht mit der am 4.6.1971 zugestellten Klage Zahlungsansprüche gegen den Beklagten aufgrund folgenden Sachverhalts geltend:

Der Beklagten unterhielt bei der Bank ein Girokonto, für das ihm vom Vorstand und Aufsichtsrat ein Überziehungskredit von 15000 DM eingeräumt worden war. Über dieses Konto wurden unter anderem Wechselgeschäfte des Beklagten abgewickelt. Es wies einen Schuldsaldo von 22055,37 DM auf, als es mit 12857,78 DM für die Einlösung von Wechseln belastet wurde. Dieses Debet wurde im Wesentlichen durch eine Gutschrift vom gleichen Tag in Höhe von 22536,70 DM auf 12095,45 DM zurückgeführt. Der gutgeschriebene Betrag war die Summe der Wechselbeträge von 16 nicht mehr interessierenden, später eingelösten Wechseln über 4000 DM und von drei weiteren Wechseln über 7000 DM und zweimal 6000 DM nach Abzug des Diskonts in Höhe von 463,30 DM. Die zuletzt erwähnten Wechsel über zusammen 19.000 DM sind Blankoakzepte des Beklagten, die den 31. 8. 1955, als Ausstellungsdatum tragen und am 15., 20. und 30. 11. 1955 bei der Bank zahlbar gestellt waren, in denen aber die Angaben über Aussteller und Ausstellungsort fehlen. Sie sind in der Gutschrift mit 18625,15 DM enthalten. Bei Verfall wurden sie dem Konto des Beklagten nicht belastet.

Im Jahre 1966 fand die Kläger, als das Kontokorrentverhältnis mit dem Beklagten schon beendet war, in den Unterlagen der Bank die erwähnten, nicht ausgefüllten Blankoakzepte, ferner 149 Wechsel über zusammen 53141,77 DM; dabei handelt es sich um Akzepte des Beklagten, die bei der Bank zahlbar, gestellt waren und von dieser eingelöst, aber dem Konto des Beklagten nicht belastet worden sind. Ein weiterer aufgefundener Wechsel über 1000 DM war von dem Bauunternehmer Z an eigene Order ausgestellt, auf den Beklagten gezogen, von diesem akzeptiert worden und am 31.5. 1953 bei der Bezirkssparkasse zahlbar. Ihn hatte die Bank durch Blankoindossament des Ausstellers Z erworben.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Klage zu etwa 3/4 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger blieb erfolglos.

Aus den Gründen: I. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach liegt in dem Vermerk, dass die Wechsel bei der Bank zahlbar seien, ein Auftrag des Bezogenen an die Kasse, die Wechsel einzulösen, wenn sie ihr nach Fälligkeit vorgelegt werden. Die Bank war aber zur Einlösung gegenüber dem Beklagten nur verpflichtet, wenn für hinreichende Deckung gesorgt war. Löste sie den Wechsel ohne diese Voraussetzung ein, so nahm sie damit den im Domizilvermerk liegenden Auftrag des Bezogenen an und erwarb einen Ersatzanspruch gemäß § 670 BGB gegen diesen. Dies würde indes eine von vornherein oder nachträglich getroffene Vereinbarung zwischen Bank und Bezogenem nicht ausschließen, wonach die zur Einlösung der Wechsel aufzuwendenden oder aufgewendeten Beträge dem Bezogenen als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Das Berufsgericht hat dies nicht verkannt. Es hat jedoch aus tatsächlichen Gründen eine Darlehensabrede zwischen der Bank und dem Beklagten verneint.

Für die weitere Prüfung in der Revisionsinstanz haben daher Darlehensansprüche der Kläger außer Betracht zu bleiben.

II. Für die somit noch verbleibenden Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 670 BGB richtet sich die Verjährung, wie das Berufsgericht zutreffend angenommen hat, nach § 196 BGB. Der mit der Revision vertretenen Auffassung der Kläger, Aufwendungen i. S. von § 670 BGB fielen nicht unter den Begriff der Auslagen in § 196 I Nr, 1 BGB und eine solche Auslegung widerspreche auch dem Zweck dieser Vorschrift, kann nicht beigetreten werden.

1. Nach § 196I Nr. i BGB verjähren die Ansprüche der Kaufleute für Besorgung fremder Geschäfte, einschließlich der Auslagen, in zwei Jahren und wenn wie hier, die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt, in vier Jahren. Bei der Einlösung fremder Akzepte aufgrund des Domizilvermerks besorgt die Bank fremde Geschäfte. Dafür kann sie, wenn die Einlösung - wie es regelmäßig der Fall ist - aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrags erfolgt, neben der vereinbarten oder anderweit bestimmten Vergütung gemäß §§ 675, 670 BGB die zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemachten Aufwendungen ersetzt verlangen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Anspruch auf die Vergütung unter § 196 I Nr. 1 BGB fällt. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes kann für den Anspruch auf Erstattung des zur Wechseleinlösung aufgewendeten Geldbetrages nichts anderes gelten. Mit der kurzen Verjährungsfrist will das Gesetz wegen der raschen Verdunklung des Sachverhalts bei den Geschäften des täglichen Lebens eine beschleunigte Abwicklung erreichen. Diesem Ziel kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass auch der Erstattungsanspruch auf den Einlösungsbetrag in der gleichen Frist wie die Vergütung verjährt. Wäre dies nicht der Fall, dann wäre die Vorschrift des § 196 I Nr. 1 BGB für große Bereiche des Wirtschaftslebens, für das er geschaffen ist, bedeutungslos, weil die dann für den Erstattungsanspruch geltende 30jährige Verjährungsfrist der schnellen Abwicklung der Geschäfte entgegenstehen würde. Dieses Ergebnis steht auch mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang, denn Auslagen sind Zahlungen an andere für Rechnung des Geschäftsherrn. Ob der Begriff der Auslagen, wie er in § 196 I Nr. 1 BGB verwendet wird, sich in dieser zu § 354 HGB aufgestellten Definition erschöpft oder auch andere Aufwendungen erfasst, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil es im vorliegenden Falle nur um Zahlungen an andere für Rechnung des Geschäftsherrn handelt.

2. Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufsgericht ist der letzte der 149 Wechsel vor dem 31. 12. 1957 von der Sparda zugunsten des Beklagten eingelöst worden. Das Berufsgericht hat deshalb den Ablauf der Verjährungsfrist mit dem 31. 12. 1961 angenommen. Dem hält die Revision entgegen, die Verjährung sei gehemmt gewesen, weil in dem durch die Zeugin D geschilderten Verhalten der Beteiligten eine Stundung liege. Das Berufsgericht ist auf diesen Einwand, der erstmals in der Revisionsinstanz erhoben wird, mit Recht nicht eingegangen, weil es dafür an tatsächlichem Vorbringen gefehlt hat.

Von der Kläger nicht aufgegriffen und vom Berufsgericht nicht erörtert wurde die nahe liegende Frage, ob die Verjährung nicht deshalb gehemmt war, weil es sich um kontokorrentpflichtige Ansprüche gehandelt hat, die in das zwischen der Sparda und dem Beklagten bestehende Kontokorrent hätten eingestellt werden müssen. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre der Eintritt der Verjährung vor Klageerhebung jedoch nicht verhindert worden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar die Verjährung der unter die Kontokorrentabrede fallenden, aber nicht in die laufende Rechnung aufgenommenen Ansprüche gehemmt. Die Hemmung dauert aber nur bis zum Schluss der zur Zeit der Entstehung der Ansprüche laufenden Rechnungsperiode. Danach beginnt die Verjährung nach den für die Forderung geltenden Vorschriften. Da die Rechnungsperiode bei Girokonten, wie gerichtsbekannt ist, jedenfalls nicht länger als ein Jahr beträgt, wäre die Verjährung im günstigsten Falle ein Jahr später, aber lange vor Klageerhebung eingetreten.