Ersatzansprüche von Witwer

Zur Frage, wie die Ersatzansprüche von Witwer und Kind nach Tötung der Ehefrau und Mutter zu berechnen sind, wenn die Betreuung der beiden Geschädigten entgeltlich durch eine Verwandte übernommen und damit der weitere familiäre Kontakt zwischen Vater und Kind ermöglicht wird.

Zum Sachverhalt: Die Ehefrau der Erstkläger und Mutter der 1981 geborenen Zweitbeklagte wurde als Beifahrerin bei einem von ihrer Schwester verschuldeten Verkehrsunfall am 12. 12. 1973 tödlich verletzt. Der Beklagte ist der Haftpflichtversicherer der Fahrerin. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Verlusts des Rechts auf Unterhalt (§ 844 II BGB) geltend. Das Landgericht hat ausgehend vom Gehalt einer Wirtschaftsleiterin in Höhe von monatlich 2109,67 DM brutto abzüglich ersparter Aufwendungen von monatlich 600 DM durch Fortfall der Lebensbedürfnisse der Getöteten bei Einbeziehung ihres monatlichen Einkommens von 270 DM unter Abweisung der weitergehenden Anträge für die Zeit bis zum 31. 3. 1975 an Rückständen für den Erstkl. 5785 DM nebst Zinsen und für die Zweitkl. 21799,82 DM nebst Zinsen zuzüglich Einkommens- und Kirchensteuer zuerkannt; ebenso ab 1. 4. 1975 Rentenzahlungen, die es für den Erstkl. von monatlich 373,22 DM bis auf 1076,44 DM (längstens bis zum 1. 4. 2026) gesteigert und für die Zweitkl. von monatlich zunächst 1406,44 DM bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres auf 843,87 DM ermäßigt hat (zuzüglich anfallender Einkommensund Kirchensteuern). Ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Zweitkl. allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 12. 12. 1973 zu erstatten, soweit ihre Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht geht von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:

Der 1946 geborene Erstkl. von Beruf Amtmann, und seine 1951 geborene Ehefrau hatten 1969 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die Zweitkl. hervorgegangen. Die Getötete war nach ihrer 1972 abgeschlossenen Ausbildung als Fachlehrerin für Musik und Sport an Realschulen nicht in den Schuldienst eingetreten; sie hatte jedoch neben ihrer häuslichen Tätigkeit Musikunterricht an einer Musikschule jeweils an einem Wochennachmittag erteilt und dafür eine monatliche Grundvergütung von 270 DM erhalten. Zum Unfallzeitpunkt bewohnte die Familie eine Mietwohnung. Ein im Bau befindliches Eigenheim (Wohnfläche von 154 qm, Grundstücksgröße 1124 qm) war zum Unfallzeitpunkt fast bezugsfertig. Es liegt vom Arbeitsort des Erstklägers 27 km entfernt. Etwa 1 V2 Monate nach dem Unfall zogen die KL in dieses Haus ein, in das kurz zuvor im Hinblick auf den tödlichen Unfall schon die Schwester des Erstklägers M und deren Mann mit zwei Kindern eingezogen waren. Zunächst versorgte M die Kläger mit: wegen eines Zerwürfnisses zog sie jedoch im Oktober 1976 mit ihrer Familie aus und nahm die Zweitkl. mit. Der Erstkl. besuchte sie häufig, nahm dabei auch seine Mahlzeiten bei M ein und nahm die Zweitkl. zum Wochenende zu sich in das eigene Haus. Dort wohnte zeitweise eine andere Frau mit ihm zusammen, zeitweise versorgte M den Haushalt ihres Bruders mit. Seit dem 22. 4. 1978 wohnt M mit ihrer Familie und der Zweitkl. wieder im Haus ihres Bruders, und zwar mietzinsfrei. Für die Versorgung und Betreuung der Zweitkl. erhält sie monatlich 200 DM. Der Erstkl. verdiente im Jahre 1974 monatlich rd. 2128 DM. Die monatliche Belastung fur das Haus beläuft sich auf rd. 1023 DM.

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis zuzustimmen, wenn es der Berechnung des Ersatzanspruches nicht die fiktiven Kosten der Heranziehung einer Hauswirtschafterin zugrunde legt, sondern sich an der vom Kläger tatsächlich gewählten Lösung (häuslicher Anschluss an die Familie seiner Schwester) orientiert. Zwar gilt auch hier der anhand der hier nicht unmittelbar eingreifenden Vorschrift des §249 S. 2 BGB entwickelte Grundsatz, dass es den Schädiger nicht berührt, wenn der Geschädigte den erhaltenen Geldersatz anderweit verwendet und sich mit dem Schaden abfindet oder ihn etwa durch Mehrarbeit ausgleicht (vgl. etwa Senat, NJW 1974, 1238 = LM vorstehend Nr. 49 = VersR 1974, 885 [887]). Der Geschädigte kann aber auch nach diesen Grundsätzen nur die in seiner besonderen Lage erforderlichen Kosten verlangen (BGHZ 54, 82 [85] = LM § 249 [Gb] BGB Nr. 8 = NJW 1970, 1454, und sonst), muss also eine sich ihm anbietende Möglichkeit der Schadensbehebung ausnutzen, soweit das ihm und eventuellen Dritten zumutbar ist. Dem letzteren Gesichtspunkt muss gerade in dem gegebenen Bereich (Ersatz für die als Unterhalt geschuldeten Dienste einer Ehefrau und Mutter) besondere Bedeutung zukommen. Denn es darf nicht übersehen werden, dass angesichts der heute veränderten Sozialstruktur der volle Einsatz einer qualifizierten Haushaltskraft zur Versorgung von Vater und einem Kind, der angesichts der Arbeitszeitbeschränkung regelmäßig noch durch eine Hilfskraft ergänzt werden müsste, bei nicht schadensersatzberechtigten Selbstzahlern auch in überdurchschnittlichen Einkommensschichten selten vorkommt. Das mag damit zusammenhängen, dass anders als früher die Entlohnung solcher Kräfte nicht nur nicht mehr unterdurchschnittlich, sondern eher gegenüber vergleichbaren Leistungen angehoben ist. Allerdings kann das der Schadensberechnung dann nicht entgegenstehen, wenn wesentliche Gesichtspunkte, so der aufrechtzuerhaltende Kontakt eines erziehungswilligen Vaters mit seinem Kind, keine andere Lösung zumutbar erscheinen lassen (in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 4. 11. 1975, VersR 1976, 291), schied dieser Gesichtspunkt aus). Ansonsten darf aber bei der Zubilligung nur hypothetischer Aufwendungen fur die Schadensbeseitigung nicht an Besonderheiten des Arbeitsmarktes vorbeigegangen werden (vgl. etwa Senat, NJW 1972, 1716 = LM vorstehend Nr. 46 = VersR 1972, 948, für den Falle eines lokalen Unterangebots). Dies jedenfalls nicht, soweit Problemlösungen im Rahmen des weiteren Familienverbandes nicht nur allgemein üblich, sondern auch im konkreten Falle zumutbar sind. Das berührt allerdings nie den aus § 843 IV BGB abzuleitenden allgemeinen Grundsatz, dass Unterhaltsleistungcn oder auch freiwillige Opfer eines Dritten nie dem Schädiger zugutekommen dürfen. Dies bedeutet, dass der Schädiger im Falle einer solchen familiären Lösung immer den Betrag bezahlen muss, der erforderlich ist, um den einsatzbereiten Dritten (regelmäßig: Verwandten) voll angemessen zu entschädigen, notfalls auch, um seine Bereitschaft für eine familiengerechte Lösung zu erkaufen, soweit die dadurch verursachten Kosten jedenfalls den Aufwand fiir eine sonst erforderliche fremde Haushaltskraft unterschreiten. Auf der anderen Seite darf allerdings nicht übersehen werden, dass insbesondere der verwitwete Ehemann keinen Anspruch darauf hat, weiterhin so zu leben, als ob er verheiratet wäre; ihm muss also gegebenenfalls hinsichtlich seines Wohnanspruchs zwar kein qualitativer, wohl aber gegebenenfalls ein räumlicher Verzicht zugemutet werden, denn die frühere Wohnung diente nicht nur ihm allein und gegebenenfalls dem Kind, sondern der nicht mehr vorhandenen kompletten Familie, also insbesondere auch als Lebensbereich der verstorbenen Frau (vgl. BGHZ 56, 389 [393] = LM vorstehend Nr. 41 = NJW 1971, 2066).