Ersatzfähigkeit

Die vorstehende Entscheidung ist, obwohl speziell auf den Bausektor zugeschnitten, im Zusammenhang mit der allgemeinen schadensrechtlichen Problematik der Ersatzfähigkeit entgehender Gebrauchsmöglichkeiten zu sehen.

Seitdem in den umstrittenen Entscheidungen BGHZ 40, 345 und 45, 212 - wenngleich beschränkt auf den Regelungsbereich der Abwicklung von Kraftfahrzeugunfällen - die während der Reparaturdauer dem Eigentümer entgehenden Gebrauchsvorteile als zu ersetzender Vermögesschaden anerkannt worden sind, sieht sich die Rechtsprechung vor die Aufgabe gestellt, einer Verwischung der Grenze zwischen Vermögens- und Nichtvermögensschaden und damit einer Ausuferung zivilrechtlicher Schadensersatzpflichten entgegenzuwirken. Sie ist hierbei mehrspurig, freilich wohl nicht immer geradlinig, vorgegangen:

Speziell auf dem Verkehrsunfallsektor zeigen sich restriktive Tendenzen sowohl betreffend den Anspruchsgrund als auch bezüglich der Anspruchshöhe.

Was den Anspruchsgrund und damit den Schadenbegriff angeht so scheint sich als ein Kriterium für die Ersatzfähigkeit die Unterscheidung zwischen objektbezogenen Eingriffen einerseits und subjektbezogenen andererseits durchzusetzen, allerdings mit einschränkenden Ausnahmen und ausdehnenden Unterausnahmen - Nutzung durch die Verlobte u. a.. Unter dem Topos der Fühlbarkeit der verbleibenden Entbehrung wurde ein ersatzfähiger Vermögensschaden ferner für den Fall verneint, dass der Halter des beschädigten Fahrzeugs über ein zweites derzeit ungenutztes Kraftfahrzeug verfügt, dessen Einsatz ihm zuzumuten ist.

Bei der Schadenshöhe hat die Rechtsprechung wiederum mit Einschränkungen und Schwankungen - ebenfalls Abstriche gemacht. So hat sie bei abstrakter, d, h. an fiktiven Mietwagenkosten orientierter, Schadensberechnung den zu Vergleichszwecken heranzuziehenden Brutto-Mietpreis für einen gleichwertigen Pkw von allen Kostenanteilen bereinigt, die ein gewerblicher Vermieter auf den eigentlichen Gebrauchswert aufschlägt, und darüber hinaus einen Abzug für Eigenersparnisse als berechtigt angesehen. Endlich hat sie für den Regelfall einen Betrag als ausreichende Entschädigung angesehen, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten maßvoll übersteigt. Bei konkreter, d. h. an tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten ausgerichteter Schadensberechnung hat sie für den Fall, dass sich der Geschädigte mit einem kleineren und billigeren Ersatzfahrzeug begnügt, im Grundsatz davon Abstand genommen, bereits in dem Unterschied der Wagenklasse einen zu ersetzenden Vermögensschaden zu sehen.

Gegenüber einer Übertragung der zum Nutzungsausfall von Kraftfahrzeugen entwickelten Grundsätze auf andere Regelungsbereiche hat der BGH Zurückhaltung geübt. Repräsentativ für diese Tendenz sind die Entscheidungen zum „Jagdpacht-Fall.

In der Jagdpacht-Entscheidung wurde offen gelassen, ob eine Entschädigung für Nutzungsentgang auch außerhalb des Bereichs von Kraftfahrzeugschäden anerkannt werden könne. Der VI. Zivilsenat hob u. a. darauf ab, dass selbst in jenem Bereich eine Ersatzpflicht entfalle, wenn der Verletzte aus unfallabhängigen Gründen das Fahrzeug - ebenso wie im entschiedenen Falle das Jagdpachtrecht - nicht hätte nutzen können; in beiden Fällen fehle es an dem durch die Beeinträchtigung hervorgerufenen Geldbedarf. Ebenfalls zurückgewiesen wurde jedenfalls für den konkreten Fall der Lösungsgesichtspunkt nutzlos gewordener Aufwendungen: Es gebe keinen allgemeinen Satz, dass ein körperlich Verletzter einen Vermögensschaden erleide, soweit er sein Vermögen wegen der Verletzung nicht mehr genießen könne; erforderlich seien jedenfalls Einschränkungen, die hier eine Ersatzpflicht ausschlössen.

Im Pelzmantel-Urteil wandte sich der VIII. Zivilsenat ebenfalls gegen eine Verallgemeinerung der bisherigen Rechtsprechung zu bestimmten typischen Sachverhalten: Maßgebend dafür, ob der ungestörte Genuss kommerzialisiert sei, sei die Verkehrsanschauung;. fehlten anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung der Gebrauchskarenz, so spreche dies in der Regel gegen einen „selbständigen wirtschaftlichen Schaden.

Die nunmehr vom V. Zivilsenat getroffene Entscheidung fügt sich im Ergebnis in die bisherige Linie der BGH-Rechtsprechung ein. Dies schon deswegen, weil sich der Gläubiger im entschiedenen Falle für den Verzugszeitraum eine andere Wohnung genommen hatte und es daher nur noch darum gehen konnte, ihm neben den tatsächlich entstandenen Aufwendungen die Differenz der Nutzungswerte beider Wohnungen zu erstatten. Zwar hätte sich dieser Unterschiedsbetrag verhältnismäßig genau bestimmen lassen, doch lehnt auch die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge, wieder V. Zivilsenat im Anschluss an das o. a. Urteil des VI. Senats hervorhebt, es für den Regelfall ab, einem Fahrzeughalter, der sich mit einem kleineren Ersatzwagen begnügt, den Unterschiedsbetrag zuzuerkennen, den er bei Anmietung eines dem beschädigten gleichwertigen Fahrzeugs hätte verlangen können.

Ein Unterschied zur Rechtsprechung des VI. Zivilsenats ergäbe sich allenfalls, wenn aus dessen Begründung für einen Sonderfall, verallgemeinernd die Ansicht zu entnehmen sein sollte, dass ein Gläubiger, der den Weg der Naturalherstellung beschritten hat, dessen ungeachtet nach wie vor verlangen könnte, so gestellt zu werden, als hätte er sich ohne Ersatzfahrzeug beholfen. Indessen ist kaum anzunehmen, dass in dem Urteil eine so weitgehende Aussage getroffen werden sollte, weil damit vom Standpunkt des VI. Zivilsenats aus implizite eine neue Sicht des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Schadensersatzformen der Naturalrestitution und der Geldkompensation verbunden gewesen und dies in dem Urteil wohl klargestellt worden wäre. In seiner Grundsatzentscheidung BGHZ 45, 212 hat der VI. Zivilsenat nämlich betont, dass er die Karenzentschädigung nicht mehr aus § 249 S. 2 BGB herleite, sondern - weil die Anmietung eines Ersatzwagens und damit die Naturalherstellung nachträglich nicht mehr möglich sei - als Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld auf § 251 BGB stütze. Verankert man die pauschalierte Karenzentschädigung mit dem VI. Zivilsenat in § 251 BGB, dann unterwirft man sie hiermit dem im Gesetz für § 249 BGB und § 251 BGB angeordneten Konkurrenzverhältnis. Es muss dann beim allgemeinen Vorrang der Naturalrestition und der subsidiären Funktion der Geldkompensation bleiben. Dem Gläubiger etwa ein Wahlrecht zwischen pauschalierter und konkreter Schadensberechnung zusprechen hieße, die Konzeption des Gesetzes korrigieren. Ein zwingender Grund hierfür wäre nicht ersichtlich; denn dem rechtspolitischen Grundanliegen der Rechtsprechung zum pauschalierten Nutzungsausfallschaden, eine Ungleichbehandlung reicher und armer Geschädigter zu verhindern, ist vollauf genügt, wenn für den Fall des Verzichts auf einen Ersatzwagen - und nur für diesen Fall, also subsidiär - ein Anspruch auf Ersatz pauschalierter Mietwagenkosten anerkannt wird.

Den dogmatischen Grundlagen der Rechtsprechung zum Nutzungsausfallschaden begegnet das Urteil des V Zivilsenats mit Vorsicht. Dies gilt vor allem für den Kommerzialisierungsgedanken, der seit der umstrittenen Seereise-Entscheidung besonders häufig ins Feld geführt wird, um den Vermögenswert bestimmter Güter zu belegen. Der Senat verwirft diesen Gedanken - jedenfalls für den Problembereich entgehender Gebrauchsmöglichkeiten- in erster Linie wegen seiner mangelnden Eignung, zu ersetzende Nutzungsausfallschäden von nicht ersatzfähigen sachgerecht abzugrenzen und damit einer Ausuferung von Ersatzpflichten vorzubeugen.

An dem gleichen Mangel hinreichender Abgrenzungskraft leidet wohl auch der Frustrierungsgedanke, zu dessen allgemeiner Tragweite der Senat freilich schon deswegen nicht Stellung genommen hat, weil dieser. Gedanke im konkreten Falle nicht zum Ersatz des vollen Mietwerts des Hauses, sondern nur zur Entschädigung für den auf den Verzugszeitraum entfallenden vergeblich aufgewendeten Kapitaldienst hätte führen können, die das Berufsgericht - von der Revisionsbeklagte unangefochten - bereits zugesprochen hatte. Es sei jedoch an den grundlegenden Einwand von Askenasy erinnert, der Schaden bestehe allgemein nicht in dem Aufgewendeten, sondern in dem Entgangenen. Eine positive Beurteilung jenes Gedankens ergibt sich freilich von einem - bisher nicht herrschenden-funktionalen Verständnis des Vermögens und damit auch o des Vermögensschadens.

Aus fallbezogenen Gründen enthält sich das Urteil einer Stellungnahme zu der von Zeuner entwickelten Lehre vom Bedarfsschaden, die das Problem des Nutzungsausfallschadens auf der Grundlage der Naturairestitution nach § 249 S. 2 BGB weitgehend entschärfen könnte, wenn man zugleich das Dogma vom transitorischen Charakter des Anspruchs auf Schadensersatz in Form der Naturalherstellung aufgäbe. Die Tragfähigkeit dieses Gedankens sieht der Senat jedenfalls dann für über- schritten an, wenn der Geschädigte - wie hier der Kläger durch Anmietung einer Ersatzwohnung - seinen Bedarf gedeckt hat. Diese Einschränkung ist zwar nicht aus begrifflichen, wohl aber aus systematischen Gründen erforderlich, wenn man daran festhalten will, dass nach der Konzeption der § § 249ff. BGB Schadensersatz in erster Linie in Form der Naturakestitution geschuldet wird und nur in zweiter Linie- unter den hierfür normierten Voraussetzungen aber grundsätzlich unter Ausschluss des Primäranspruchs - als Geldentschädigung für den verbleibenden Vermögensschaden.

Das Senatsurteil gehört dogmatisch nicht in eine Entscheidungsreihe des BGH, die sich bisher mit der Vorenthaltung oder Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit von Grundstücken befasst und gelegentlich einen Vermögensschaden bejaht hat. Soweit es dabei um die vorübergehende Unbenutzbarkeit eines beschädigten Hauses oder um die Beeinträchtigung des Gebrauchswerts durch Immissionen ging, fehlt es vorliegend, da der Kläger noch nicht Eigentümer des Hauses gewesen war, an der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts und damit an dem dogmatischen Hauptanknüpfungspunkt für die Parallele zur Schadensberechnung auf hypothetischer Grundlage bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte. Der in BGH, Nr. 17 zu § 906 BGB, weiter verwendete Frustrierungsgedanke kam für die hier besprochene Entscheidung, wie oben dargelegt, von vornherein nicht in Betracht.

In einem wirklichen Gegensatz steht das Senatsurteil zu einer Entscheidung des KG, wo es - ähnlich dem vorliegenden Fall- um einen Verzugsschaden infolge verspäteter Übergabe eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks gegangen war und das KG auf der Grundlage des Kommerzialisierungsgedankens einen Vermögensschaden darin erblickt hatte, dass die Kläger ihr Eigentum mehrere Monate lang nicht hatten selbst nutzen können.

Alles in allem mag man aus dem Urteil des V. Zivilsenats die Tendenz ableiten können, an der Differenzhypothese als Kriterium für einen Vermögensschaden jedenfalls dann festzuhalten, wenn nicht die Verletzung absoluter, sondern relativer Rechte, namentlich schuldrechtlicher Forderungen, in Frage steht. Das Senatsurteil trifft sich insoweit mit der Pelzmantel-Entscheidung des VIII. Zivilsenats und tritt damit vereinzelten Bestrebungen entgegen, die Rechtsprechung zur Entschädigung für entgegehende Gebrauchsmöglichkeiten unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge allgemein auf das Schuldrecht zu übertragen. Nicht zuletzt dient das besprochene Urteil dazu, das in sich abgerundete Recht des Schadensersatzes wegen Schuldnerverzuges von Fremdkörpern freizuhalten.