Ersatzverkündung

Die Ersatzverkündung ist allgemein gebräuchlich und zulässig. Bei der Ersatzverkündung wird auf den Abdruck der Norm in einem amtlichen Publikationsorgan ganz oder teilweise verzichtet und stattdessen darauf verwiesen, dass die Norm bei einer bestimmten Stelle bezogen oder eingesehen werden kann. Die Ersatzverkündung ist insoweit eine vereinfachte Verkündung. Zur Ersatzverkündung Ziegler, Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden. Eine Ersatzverkündung kommt in Betracht, wenn Pläne, Karten, Zeichnungen oder Tabellen Bestandteile einer Rechtsnorm sind. In diesen Fällen wäre eine vollständige Wiedergabe der Norm in einem amtlichen Publikationsorgan zwar drucktechnisch nicht völlig unmöglich, doch nur mit unverhältnismäßig großem technischen und finanziellen Aufwand durchführbar. Große Pläne müssten verkleinert werden, da sonst das Format eines amtlichen Verkündungsblatts gesprengt würde; hierdurch würde jedoch die Lesbarkeit erschwert und damit insgesamt das Bestimmtheitsgebot verletzt. Eine Umsetzung von Plänen in Worte wäre erst recht nicht verständlich. Die Ersatzverkündung ist bundes- und landesrechtlich anerkannt. So braucht z.B. nach §2 Abs.3 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30.1.1950 bei Eisenbahntarifen nicht deren voller Wortlaut verkündet zu werden, sondern nur Beginn und Ende der Geltung unter genauer Bezeichnung der Bezugsquelle. Bei Haushaltsplänen ist es nicht geboten, den gesamten - aus Gesamtplan und Einzelplänen bestehenden - Plan zu verkünden, vielmehr kann von einer Publizierung der gesetzlich festgestellten Einzelpläne im Gesetzblatt abgesehen werden, wenn die Einzelpläne außerhalb des Verkündungsblatts der Öffentlichkeit zugänglich sind. Auch das Landesrecht lässt eine Ersatzverkündung zu. Bei naturschutzrechtlichen Verordnungen zur Festlegung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen kann auf Karten verwiesen werden, in denen der Geltungsbereich zeichnerisch bestimmt ist; in diesem Falle haben die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren; hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen, ferner ist die betroffene Örtlichkeit im Text der Verordnung grob zu umschreiben. Für Gemeindesatzungen ist in Niedersachsen die Ersatzverkündung allgemein zugelassen, wenn Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung sind. Die Ersatzverkündung ist nach herrschender Auffassung verfassungsrechtlich unbedenklich.

Für Bebauungspläne hat der Bundesgesetzgeber in § 12 - wie auch schon bisher - eine besondere Form der Ersatzverkündung gewählt, die die Besonderheiten des Bebauungsplans berücksichtigt. Diese sind darin zu sehen, dass

- der Bebauungsplan im Regelfall aus einer Planzeichnung besteht, die neben zeichnerischen und textlichen Festsetzungen noch weitere Angaben enthält. Gelegentlich besteht der Bebauungsplan aus einer Planzeichnung und einem hiervon getrennten Satzungstext. Nur aus Text bestehende Bebauungspläne sind ebenfalls möglich, aber sehr selten;

- der Bebauungsplan nur für einen abgegrenzten Bereich des Gemeindegebiets gilt. Der Geltungsbereich ist im Regelfall nur in der Planzeichnung parzellenscharf abgegrenzt. Die Wahl der Ersatzverkündung war notwendig, da der Bebauungsplan sich nicht zur Wiedergabe in einem amtlichen Verkündungsblatt eignet.

Als besondere Form der Ersatzverkündung sieht § 12 - wie schon dasBBauG ein zweistufiges Verfahren vor:

- die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigungserteilung bzw. der Durchführung des Anzeigeverfahrens und

- das Bereithalten des Bebauungsplan nebst Begründung für jedermann zur Einsicht.

Beide Verfahrensschritte sind wesentliche und somit notwendige Teile des Rechtsetzungsverfahrens und darum keine Verwaltungsakte oder sonstige selbständige Rechtshandlungen. Auf keinen der beiden Verfahrensschritte kann verzichtet werden, wenn der Bebauungsplan rechtsverbindlich werden soll, weder durch die Gemeinde noch von seiten der betroffenen Eigentümer noch durch einen der nach § 4 beteiligten Träger öffentlicher Belange. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 12 Satz 2 Halbsatz 2 ist kein Bestandteil des Verkündungsverfahrens, sondern tritt zu diesem hinzu. Ebenfalls kein Bestandteil der Verkündung ist die Unterrichtung von Behörden oder Dritten über das Inkrafttreten eines Bebauungsplans durch die Gemeinde. § 12 verdrängt die sonst für Gemeindesatzungen maßgebenden 1! kommunalrechtlichen Verkündungsvorschriften weitgehend. Nur für die Bekanntmachung sind Vorschriften des Landes- bzw. Gemeinderechts weiterhin zu beachten, da insoweit eine bundesrechtliche Regelung fehlt.

Verfassungsmäßigkeit von § 12 - Vorschriften über die Verkündung gemeindlicher Satzungen gehören zum Kommunalverfassungsrecht. Sie fallen damit grundsätzlich in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Der HessVGH hatte darum in seinem Vorlagebeschluss vom 10.6. 1981 §12 Satz3 BBauG mit Art.30 und 70 GG i. V. m. Art. 72 und 74 Nr.18 GG für unvereinbar angesehen. Er war der Meinung, dass für eine bundesrechtliche Regelung weder ein Bedürfnis noch eine Notwendigkeit bestehe. Das BVerfG hat demgegenüber §12 BBauG wegen des engen Sachzusammenhangs mit dem materiellen und formellen Recht der Bauleitplanung dem Gesetzgebungsrecht des Bundes zugerechnet. Nach seiner Auffassung war der Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Bodenrechts befugt, eine Regelung über die Verkündung von Bebauungsplänen zu treffen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gesetzlich festzulegen. Das Inkrafttreten der Pläne ist der maßgebliche Akt, durch den sie letztlich verbindliche Kraft erlangen und auf die Rechtslage von Grund und Boden einwirken können. Das BVerfG hielt auch ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung für gegeben.

Das in § 12 gewählte Verfahren ist auch materiell-rechtlich verfassungskonform; es wird den rechtsstaatlichen und damit verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Verkündung von Rechtsnormen gerecht. Dem Rechtsstaatsprinzip wird durch eine für die Betroffenen zugängliche und erkennbare Verkündung genügt. Der HessVGH hatte im Vorlagebeschluss vom 10.6.1981 gleichwohl die Meinung vertreten, dass §12 nicht den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Verkündung nach Art.20 Abs. 3 GG genüge. Er bemängelte insbesondere, dass nach § 12 lediglich die Genehmigung von Bebauungsplänen, nicht aber die Bebauungspläne selbst bekanntzumachen seien. Daneben hielt der VGH es für bedenklich, dass der Bebauungsplan bereits mit der Bekanntmachung in Kraft trete, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Einsichtnahme noch nicht möglich sei, da hierauf erst mit der Bekanntmachung hingewiesen werde. Zu weiteren Bedenken des HessVGH.