Erschließung

Der Begriff der Erschließung im Sinne des § 30 umfasst den Anschluss l des Bauvorhabens an das öffentliche Straßennetz sowie die öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, d. h. zumindest Wasserversorgung, Kanalisation und Elektrizität. Das BVerfG spricht in seinem Rechtsgutachten vom 16.6. 1954, in dem die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Erschließungsrecht bejaht wird, von der Baureifmachung von Grundflächen. Die Erschließung im Sinne des § 30 ist weitgehend, aber nicht vollständig identisch mit dem Begriff der Erschließung gemäß § 123 ff. So sind z. B. die öffentlichen Grünanlagen, Parkplätze und Anlagen zum Schutz vor Verkehrsimmissionen in § 127 Abs. 1 als Erschließungsanlagen angeführt; solche Einrichtungen sind aber nicht notwendige Voraussetzungen dafür, dass ein Grundstück als erschlossen im Sinne des § 30 anzusehen ist und damit bebaut werden kann. Die Art und Weise der Erschließung ergibt sich aus dem Bebauungsplan. Die Erschließung braucht jedoch noch nicht für das gesamte Baugebiet, sondern nur für das zu bebauende Grundstück gesichert zu sein. Ein Baugrundstück ist erst erschlossen, wenn ein Anschluss an die im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsanlagen möglich ist. Nicht notwendig ist aber, dass die Erschließungsanlagen bereits den im Bebauungsplan festgesetzten oder in einer Beitragssatzung geregelten Ausbauzustand aufweisen. So ist zum Beispiel ein Grundstück bereits straßenmäßig erschlossen und damit bebaubar, wenn der Feinbelag der Fahrbahn noch nicht aufgebracht ist, was regelmäßig erst einige Monate nach der Freigabe der Straße für den Straßenverkehr erfolgt. Ausreichend für eine Erschließung im Sinne des § 30 ist vielmehr, dass die Erschließungsanlagen insoweit hergestellt sind, dass eine ordnungsgemäße Zufahrt zum Grundstück möglich und die Versorgung bzw. Entsorgung des Anwesens mit Wasser, Abwasser und Strom gewährleistet ist. Soweit die Grundstückseigentümer aufgrund einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan dazu gezwungen sind, eine Gasheizung zu betreiben oder sich an ein Fernwärmenetz anzuschließen, umfasst der Erschließungsbegriff im Sinne des § 30 auch die Anschlussmöglichkeit an diese Einrichtungen. Denn ein Bauvorhaben ist ohne Missstände erst dann benutzbar, wenn es beheizt werden kann. Eine Befreiung von dem Erfordernis der gesicherten Erschließung ist nicht möglich.

Für die straßenmäßige Erschließung verlangt die Rechtsprechung, dass das Bauvorhaben einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt mit Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlichen Versorgungsfahrzeugen erlaubt und die Straße in der Lage ist, den vom Bauvorhaben verursachten zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Bei Straßen, die der Erschließung von Wohngrundstücken dienen, verlangt das BVerwG außerdem eine Beleuchtung und Straßenentwässerung sowie einen Gehweg, sofern nicht nur ein völlig unbedeutender Fahrzeugverkehr auf der Straße stattfindet. Bei der Straße muss es sich um eine öffentliche, dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße im Sinne des Straßenrechts handeln. Eine lediglich tat sächlich öffentliche Straße, d. h. eine Privatstraße, deren Benutzung durch jedermann vom Eigentümer gestattet wird, reicht nicht aus, weil der Eigentümer diese Gestattung jederzeit widerrufen kann. Für die zur Gewährleistung einer gesicherten Erschließung erforderliche Breite und den Ausbauzustand der Straße lassen sich keine allgemeingültigen Werte angeben. Einen gewissen Anhaltspunkt geben die Anforderungen der RAS-E, Richtlinien für die Anlagen von Straßen. Mindestvoraussetzung für eine ausreichende Fahrbahnbreite ist, dass ein gefahrloser Begegnungsverkehr erfolgen kann; hierauf kann lediglich bei kurzen Sackgassen oder Straßen mit ähnlich geringem Verkehrsaufkommen verzichtet werden. Da ein Pkw je nach Bauart 1,50 m bis 1,80 m, ein Lkw oder Bus sogar 2,50 m breit ist und außerdem ein gewisser Sicherheitsabstand zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen sowie zur Seite hin erforderlich ist, kommt bei normalen Verhältnissen eine Unterschreitung der Mindestwerte der RAS-E kaum in Betracht. Bei starker Hanglage oder besonderer Nutzungsart der erschlossenen Grundstücke, z. B. bei Wochenendhausgebieten, können allerdings auch geringere Straßenbreiten noch als ausreichend erachtet werden. Simon hält bei einer Zufahrtsstraße ohne regelmäßigen Kraftfahrzeugverkehr sogar eine Breite von 3,25 m, bei einer Zufahrtsstraße zu einzelnen Garagen eine Straßenbreite von 4 m und bei einer Zufahrt zu wenigen Gebäuden eine Straßenbreite von 5 m für ausreichend. Eine Straßenbreite von nur 3 m ist iedenfalls auch in ländlichen Gebieten zu wenig; ebenso eine 4 m breite Straße im Stadtgebiet sogar eine 6,5 m breite Straße nicht aus, sofern auf ihr geparkt werden darf; das gleiche gilt erst recht für eine nur 4 m breite Zufahrtsstraße zu einem großen SB-Markt mit 7500 m2 Verkaufsfläche. Auch wenn ein Grundstück an einer hinreichend breiten Straße liegt, ist es nach er Rechtsprechung des VGH BaWü nicht erschlossen, wenn die Straße aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht befahrbar ist. Tatsächlicher Hinderungsgrund ist vor allem ein so schlechter Zustand der Straße, dass ein für Fahrzeug und Insassen gefahrloses Befahren nicht möglich ist; als rechtlicher Hinderungsgrund wurde es vom VGH BaWü angesehen, wenn die Straße nur für den landwirtschaftlichen Verkehr gewidmet ist. Ein landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg ist deshalb auch dann keine Erschließungsstraße für ein Wohnhaus, wenn der Landwirt die Überfahrt duldet. Bei einem reinen Wohnbauvorhaben ist eine Erschließung auch dann anzunehmen, wenn es durch einen Wohnweg beschränkter Länge mit der Straße verbunden ist, der wenigstens in Notfällen von Krankenwagen, Feuerwehr und ähnlichen Fahrzeugen befahren werden kann; als maximale Länge eines solchen Wohnwegs wird in der Regel 80 m angesehen. Zur Erschließung über fremde Grundstücke hinweg. Für die Beurteilung der Frage, ob die straßenmäßige Erschließung gesichert ist, kommt es aber nicht nur auf die vor dem Grundstück verlaufende Straße an. Selbst wenn diese Straße ausreichend dimensioniert ist, kann die Erschließung nicht gewährleistet sein, wenn die Anbindung dieser Straße an das allgemeine örtliche Verkehrsnetz unzureichend ist. Die Erschließung ist in derartigen Fällen jedenfalls dann nicht mehr als gesichert anzusehen, wenn es infolge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens regelmäßig zu größeren Verkehrsstauungen an der Einmündung in eine Sammelstraße oder eine innerörtliche Hauptstraße kommt; demgegenüber stellt eine Staubildung lediglich in den Hauptverkehrszeiten die Erschließung noch nicht in Frage.