Erschließungsanlagen

Die Eigentümer von Grundstücken im Gebiet eines Bebauungsplans haben allerdings nach § 123 Abs. 3 keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließungsanlagen auch tatsächlich baut; es besteht insoweit vielmehr gemäß § 123 Abs. 2 lediglich eine objektivrechtliche, d. h. nicht mit einem subjektiven Recht der Anlieger korrespondierende Verpflichtung zum Bau der Erschließungsanlagen. Diese objektive Erschließungspflicht kann sich aber zu einem Anspruch des Bürgers auf Vornahme der Erschließungsmaßnahmen verdichten. Allerdings reicht hierfür die Aufstellung des Bebauungsplans nicht aus, denn dieser ist nach § 125 Abs. 1 gerade Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Erschließungsanlage gebaut werden darf. Einen Anspruch auf die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen räumt das BVerwG nur ein, wenn das Ermessen der Gemeinde, wann und in welchem Umfang sie die im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsanlagen bauen will, auf Null reduziert ist. Eine solche Ermessensreduzierung ist vom BVerwG bei bebauten Grundstücken angenommen worden, wenn die fehlende Erschließung entweder einen ordnungswidrigen Zustand begründet, weil bei Gefahrsituationen die erforderliche Hilfe nicht rechtzeitig geleistet werden kann. oder aus sonstigen Gründen die bestimmungsgemäße Nutzung des Bauvorhabens wegen der fehlenden Erschließung nicht möglich bzw. unzumutbar erschwert wird oder die Gemeinde bereits Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nach § 133 Abs. 3 erhoben, gleichwohl aber innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren die Erschließungsanlagen nicht gebaut hat; die Vorausleistungen müssen aber vom Baubewerber selbst erbracht sein, Vorausleistungen eines früheren Grundstückseigentümers sind unbeachtlich. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, auch wenn nunmehr § 133 Abs. 3 Satz 3 einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistung vorsieht, wenn die Gemeinde innerhalb nach Zahlung der Vorausleistung noch keine benutzbare Erschließungsanlage geschaffen hat. Damit ist zwar das Argument weggefallen, dass der Bürger mit dem Anspruch auf Erschließung ein Druckmittel zur Hand haben müsse, um die Gemeinde zur Rückzahlung der Vorausleistung zu zwingen. Der Gesetzgeber wollte jedoch mit der Neuregelung des § 133 Abs. 3 Satz 3 lediglich einen verzinslichen Rückzahlungsanspruch begründen, nicht etwa die Erschließungsverpflichtung der Gemeinde einschränken. Es besteht daher keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des BVerwG abzurücken. Freilich kann auch in allen diesen Fällen kein vollständiger Ausbau der Erschließungsanlagen verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr ein Ausbauzustand, der eine Benutzung des Bauvorhabens ohne Missstände erlaubt. Hierfür ist ausreichend, dass das Grundstück jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist, die Straße nicht überlastet wird und außerdem eine Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung sowie ein Gehweg vorhanden sind. Soweit diese oben ausgeführten Voraussetzungen für die Reduzierung des Erschließungsermessens der Gemeinde nicht vorliegen, kann bei einem bebauten Grundstück nicht allein wegen der Aufstellung eines Bebauungsplans der Bau von Erschließungsanlagen verlangt werden. Im Urteil vom 6.2. 1985 hat das BVerwG klargestellt, dass ein Anschluss an die Wasserversorgung noch keinen Anspruch auf Herstellung einer Kanalisation vermittelt. Einen Erschließungsanspruch von Eigentümern unbebauter Grundstücke hat die Rechtsprechung in besonderen Fällen ebenfalls anerkannt. Das BVerwG hat im Urteil vom 4. 10. 1974 ausgeführt, der Eigentümer eines im Bebauungsplangebiet liegenden unbebauten Grundstücks brauche es nicht auf Dauer entschädigungslos hinzunehmen, dass er zwar infolge des Bebauungsplans in seinen bisherigen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt ist, andererseits aber die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung mangels Erschließung nicht vornehmen kann. Im Urteil vom 28.10. 1981 hat das BVerwG festgestellt, der Zeitraum für eine Verdichtung der Erschließungspflicht zu einem Anspruch sei weitläufig an dem auszurichten, für die Veränderungssperre bestimmen. Da der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks hinsichtlich eines Erschließungsanspruchs nicht besser gestellt sein kann als der Eigentümer eines bebauten Grundstücks, wird man auch hier von einer Mindestfrist von 6 Jahren ausgehen müssen, wie sie das BVerwG im Urteil vom 28. 10. 1981 für den Fall angenommen hat, dass bereits Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bezahlt worden sind. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erschließung eines unbebauten Grundstücks ist in jedem Fall, dass durch den Bebauungsplan überhaupt gegenüber der bisherigen Rechtslage eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks eingetreten ist, was bei Neubaugebieten in der Regel nicht der Fall ist. Ein Anspruch auf Erschließung kann sich ferner daraus ergeben, dass die Gemeinde die Erschließung zugesichert hat oder sich vertraglich zur Erschließung verpflichtet hat. Zur Zulässigkeit baurechtlicher Zusagen und öffentlich-rechtlicher Verträge.