Erschließungsbeiträge

Die Verpflichtung zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen infolge der Ausweisung eines neuen Baugebiets kann als Nachteil zu bewerten sein. Zwar ist die Ausweisung eines bisher nicht erschlossenen Gebiets als Baugelände in der Regel ein beträchtlicher wirtschaftlicher Vorteil für den Grundstückseigentümer. Dies kann aber auch anders sein, wenn der Grundstückseigentümer aus betrieblichen Gründen das Grundstück nicht bebauen kann, aber gleichwohl Erschließungsbeiträge - und ebenso sonstige Kommunalabgaben - anfallen. Das Interesse eines Grundstückseigentümers, von finanziellen Belastungen infolge einer Bauleitplanung, die ihm keinen Nutzen bringt, verschont zu bleiben, ist auch abwägungsbeachtlich. Wer dagegen zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks auf die Erschließungsanlagen angewiesen ist, kann nicht im Normenkontrollverfahren geltend machen. Erschließungsbeitragslast stelle einen Nachteil dar, denn diese ist die zwangsläufige Folge der Erschließung. Eine Gemeinde ist als öffentl.-rechtl. Körperschaft antragsbefugt, wenn der Bebauungsplan der benachbarten Gemeinde gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 verstößt - s. dazu auch Stichwort: Einkaufszentrum. Ein Gewerbebetrieb erleidet einen Nachteil im Sinn des §47 Abs.2 VwGO, wenn der Bebauungsplan die Fortsetzung der bisherigen Betriebsführung erschwert oder eine bereits konkret beabsichtigte Betriebserweiterung verhindert. Nach Ansicht des OVG Saar können aber nur solche Erweiterungsabsichten die Antragsbefugnis begründen, die bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorlagen. Dem ist aus den unter Rn. 13 angeführten Gründen nicht zu folgen. Die Verschlechterung der bisherigen Marktlage ist kein Nachteil im Sinn des §47 Abs.2 VwGO. Häufig wird ein Normenkontrollantrag vom Inhaber eines emissionierenden Gewerbebetriebs gegen eine heranrückende Wohnbebauung gestellt, weil der Antragsteller immissionsschutzrechtliche Anordnungen befürchtet. Die Rechtsprechung hat in diesen Fällen durchweg die Antragsbefugnis bejaht. Teilweise wird allerdings verlangt, dass die Wohnbebauung tatsächlich näher an den Betrieb heranrückt und nicht etwa nur eine bereits vorhandene Bebauung verdichtet wird. Diese Einschränkung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Denn mit der Intensivierung der Wohnbebauung wächst auch die Gefahr immissionsschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Betrieb. Wenn der Bebauungsplan die Verwendung bestimmter Brennstoffe untersagt, ergibt sich daraus für die ortsansässigen Brennstoffhändler kein Nachteil im Sinn des §47 Abs. 2 VwGO, weil die Gemeinde bei dieser Bestimmung nicht die Belange der Brennstoffhändler zu berücksichtigen hatte. Das gleiche gilt für den Ausschluss der Verwendung bestimmter Baumaterialien. Immissionen einer gewerblichen Nutzung, die auf das Grundstück des Antragstellers einwirken, begründen die Antragsbefugnis, sofern die Immissionsbelastung mehr als unwesentlich gegenüber dem bestehenden Zustand ansteigt. Die Antragsbefugnis ist auch dann zu bejahen, wenn für das Vorhaben noch ein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchgeführt werden muss - siehe auch Stichworte Verkehrslärm, Spielplatz -. Der Käufer eines Grundstücks ist nur dann antragsbefugt, wenn sein Anspruch auf Eigentumsübertragung durch Vormerkung dinglich gesichert ist. Das OVG Saar hat klargestellt, dass der bereits als Eigentümer eingetragene Käufer in demselben Umfang wie der frühere Eigentümer einen Normenkontrollantrag stellen kann. Kinderspielplatz siehe Stichwort Spielplatz. Konkurrenzschutz siehe Stichwort Einkaufszentrum. Ein Landwirt ist antragsbefugt, wenn der Bebauungsplan eine besonders wertvolle Ackerfläche erfasst. Ferner erleidet der Inhaber eines emissionsträchtigen Landwirtschaftsbetriebs einen Nachteil, wenn in seiner unmittelbaren Nähe ein Dorfgebiet ausgewiesen wird, so dass er mit immissionsschutzrechtlichen Anordnungen rechnen muss. Ebenso ist ein Nachteil gegeben, wenn durch den Bebauungsplan ein Weg aufgehoben wird und dadurch die Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs erschwert wird. Mieter können einen Normenkontrollantrag stellen, soweit das Mietobjekt durch den Bebauungsplan einen Nachteil erleidet. Denn der Gemeinderat muss bei der Aufstellung des Bebauungsplan die Interessen aller betroffenen Bewohner des Baugebiets, nicht nur die Interessen der Eigentümer berücksichtigen. Nicht geklärt ist bisher, ob in einem derartigen Fall neben dem Mieter auch der Eigentümer antragsbefugt bleibt, d. h. ob durch die Trennung von Eigentum und Besitz eine Verdopplung der Antragsbefugnis nach §47 Abs. 2 VwGO eintritt. Dies erscheint kaum vermeidbar, denn der Eigentümer kann seine Befugnis, zum Schutz seines Eigentums einen Normenkontrollantrag zu stellen, nicht dadurch verlieren, dass dem Mieter ein selbständiges Antragsrecht eingeräumt wird. Freilich entsteht dadurch ein gewisser dogmatischer Widerspruch zur Baunachbarklage, wo dem Mieter von der ganz vorherrschenden Ansicht gerade keine Klagebefugnis eingeräumt wird. Pächter siehe Stichwort Mieter. Ein Spaziergänger erleidet keinen Nachteil, wenn sein regelmäßiger Spazierweg verbaut wird. Die Ausweisung eines Spielplatzes in der Nachbarschaft des Grundstücks des Antragstellers ist wegen der zwangsläufig damit verbundenen Lärmimmissionen als Nachteil anzusehen. Bei einem nur 100m2 großen Spielplatz für Kleinkinder hat der VGH BaWü die Antragsbefugnis verneint, weil in allen Baugebieten mit derartigen Spielplätzen gerechnet werden müsse und das Interesse der Antragsteller daher nicht schutzwürdig sei. Dem kann aus den unter Rn. 201 dargelegten Gründen nicht zugestimmt werden. Ein Verbot der Tierhaltung in einem reinen Wohngebiet wurde vom HessVGH als Nachteil angesehen.