Erschließungsbeitragsrecht

Die Anlehnung an das Recht der Grundsteuer zeige, dass ebenso, wie nach § 9 des Grundsteuergesetzes, §§ 116 II, 120a und 326 II AO dem neuen Eigentümer gegenüber die dingliche Haftung geltend gemacht werden könne, auch im Erschließungsbeitragsrecht das mit der öffentlichen Last beschwerte Grundstücke dem Zugriff der Gemeinde ausgesetzt sei, solange nicht die persönliche Beitragsschuld beglichen sei.

Im Gegensatz zu dieser Auffassung, wonach die auf dem Grundstück ruhende Beitragspflicht - zugleich mit der persönlichen Beitragspflicht - grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlagen entsteht, wird im Schrifttum auch die Ansicht vertreten, die öffentliche Last entstehe erst mit der Zustellung des Beitragsbescheides. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht schließt sich der Senat der erstgenannten Auffassung an. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133 II BBauG entsteht die Beitragspflicht bereits mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Damit ist der Entstehungstatbestand umfassend und abschließend normiert. § 134 BBauG regelt ergänzend nur noch die mit der Haftungsform zusammenhängenden Fragen, und zwar in bezug auf die persönliche Haftung im Abs. 1 sowie bezüglich der dinglichen Haftung im Abs. 2. Nach § 134 II BBauG ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das Gesetz knüpft damit an die in den §§ 133, 134 I BBauG enthaltene Regelung an und bestimmt ergänzend, dass der Beitrag nicht nur als persönliche Verbindlichkeit von dem Beitragspflichtigen geschuldet wird, sondern auch als Verwertungsrecht aus einer öffentlichen Last das Grundstück beschwert. Hat das Gesetz damit zum Ausdruck gebracht, dass der Beitrag eine Doppelnatur hat, so liegt die Annahme fern, dass er seine beiden rechtlichen Eigenschaften - als persönliche Schuld und als öffentliche Last - erst nacheinander erwürbe. Auch der Hinweis der amtlichen Begründung auf die Parallele zum Grundsteuerrecht spricht deutlich für die gleichzeitige Entstehung beider Haftungsformen; denn im Grundsteuerrecht ist die Akzessorietät der auf dem Steuergegenstand ruhenden öffentlichen Last im Verhältnis zur persönlichen Steuerschuld anerkannt. Dass die öffentliche Last vor Zustellung des Beitragsbescheides der Höhe nach noch nicht abschließend konkretisiert ist, hindert ihre frühzeitige Entstehung ebenso wenig, wie die unvollkommene Konkretisierung für die gleichzeitige Entstehung der persönlichen Beitragsschuld ein Hindernis bildet.

Ist nach alledem davon auszugehen, dass das Grundstück bereits seit Fertigstellung der Anlage, also am 1. 9. 1966 und mithin, vor dem Übergang der Lastentragungsgefahr, mit dem Erschließungsbeitrag belastet war, so ist diese öffentliche Last gemäß § 3 II des Kaufvertrages von den Beklagten zu tragen.

Haben die Parteien eines Mietvertrages eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklausel vereinbart, wonach der Mietzins bei einer Änderung der Bezugsgröße sich um den gleichen Prozentsatz ändern soll, so ist, falls die Wertsicherungsklausel aufgrund ergänzender Vertragsauslegung als genehmigungsfreier Leistungsvorbehalt auszulegen ist, die Änderung der Bezugsgröße zwar Richtlinie, aber nicht allein maßgebend für die Mietanpassung. Diese muss vielmehr unter den gegebenen Umständen auch der Billigkeit entsprechen. Hierfür trifft denjenigen, der die Mietzinsänderung verlangt, die Beweislast.