Erschließungskosten

Bei Nichtbeachtung der Verpflichtung einer Gemeinde zur Beteiligung an den Erschließungskosten in einem Erschließungsvertrag ist nur der Ausschluss der Selbstbeteiligung der Gemeinde nichtig, der Vertrag im Übrigen aber wirksam.

Anmerkung: Der Beklagte, ein Architekt, hatte mit der Streithelferin der Kläger im Jahre 1968 einen Erschließungsvertrag nach § 123 III BBauG geschlossen, in dem er sich verpflichtet hatte, die gesamten Erschließungskosten für ein von der Stadt neu ausgewiesenes Baugebiet zu übernehmen. Die Kläger hatte entsprechend einer Forderung der Stadt dafür gebürgt dass der Beklagte die für die Erschließung notwendigen Kosten aufbringen werde. Sie wurde aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, weil der Beklagte die Erschließungsarbeiten nicht fertig stellen konnte. Sie hat deshalb Rückgriff gegen den Beklagten genommen.

Der BGH hat den Einwand des Beklagten, der Erschließungsvertrag sei nichtig gewesen, weil er entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 129 I BBauG keine Selbstbeteiligung der Stadt an den Erschließungskosten vorgesehen habe, aus zwei Erwägungen zurückgewiesen. Einmal zieht in der Regel der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, das nur gegen einen von in mehreren an einem Rechtsgeschäft Beteiligten gerichtet ist und diesen in seinen Handlungen beeinflussen und vom Abschluss des Geschäfts abhalten soll, nur dann die Nichtigkeit eines gleichwohl abgeschlossenen Vertrages nach, sich, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. Zum anderen hatte hier der Beklagte als Unternehmer ein erhebliches Interesse an der Erschließung des Baugeländes, so dass anzunehmen ist, dass er, der die ganzen Kosten der Erschließung zu übernehmen bereit war, den Vertrag auch abgeschlossen hätte, wenn die Stadt gemäß § 129 BBauG 10% der Erschließungskosten als Selbstbeteiligung, getragen hätte, weil diese Bedingung für ihn günstiger gewesen wäre.

Der BGH hat zu dieser Frage seine Übereinstimmung mit dem BVerwG betont, das ebenfalls in verschiedenen Entscheidungen von der Wirksamkeit solcher, ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Pflicht zur Selbstbeteiligung an den Kosten von Gemeinden abgeschlossener Erschließungsverträge ausgegangen ist.

Zahlt der Mieter, nachdem er während des Mietverhältnisses von, Mängeln der Mietsache Kenntnis erlangt hat, den Mietzins trotz erhobener Beanstandungen weiter, so kommt es auf die Umstände des Falles an, ob hierin ein vollständiger oder nur teilweiser Verzicht auf seine Gewährleistungsrechte, insbesondere auf sein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 542 BGB, zu sehen ist.

Zur Frage, ob ein Mietvertrag, der eine genehmigungsbedürftige, von der Landeszentralbank noch nicht genehmigte Wertsicherungsklausel enthalt, -wegen schwebender Unwirksamkeit dieser Klausel insgesamt schwebend unwirksam ist.

Haben die Parteien eines Mietvertrages eine genehmigungsbedürftige aber nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklausel vereinbart, so folgt aus der Feststellung, dass ohne Wertsicherung der Vertrag nicht geschlossen worden wäre, nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Lässt sich vielmehr im Wege ergänzender Auslegung feststellen, dass die Parteien, um den Vertrag wirksam abschließen und durchführen zu können, eine genehmigungsfreie Wertsicherungsklausel vereinbart hätten, so gilt diese von Anfang an, und der Vertrag ist voll wirksam.

Ist der Mietvertrag, den der Untermieter mit seinem Vermieter geschlossen hat, wegen Zahlungsverzugs wirksam gekündigt, so liegt eine Entziehung des dem Untermieter zu gewährenden vertragsmäßigen Gebrauchs schon dann vor, wenn der Hauptvermieter vom Untermieter Räumung verlangt.

§ 541 BGB ist auch dann anwendbar, wenn das Recht des Dritten, das zur Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache führt, erst nach Abschluss des Mietvertrags und nach Überlassung der Mietsache entsteht.

Für einen erst nach Abschluss des Mietvertrages entstandenen Rechtsmangel hat der Mieter nur einzustehen, wenn er den Rechtsmangel zu vertreten hat.