Erstvertrag

Den Vorkaufsberechtigten verpflichten solche Bestimmungen des Erstvertrages nicht, die wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag gehören und sich darin als Fremdkörper darstellen. Das ist in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, die völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt.

Anmerkung: Die Entscheidung macht zur Interpretation von § 505 II BGB klar, dass nicht schlechthin alle Bestimmungen des Erstvertrages zu dem Kaufvertrag gehören, der durch Ausübung des Vorkaufsrechts zustande kommt. Wesentliche Grundlage der notwendigen Abgrenzung, die alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen muss, ist die synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass jeder Vertragspartner seine Leistung um der anderen willen verspricht und davon ausgeht, die Leistung des anderen sei der seinen mindestens gleichwertig. Eine durch echten Vertrag zu Gunsten Dritter (hier: die Kläger) getroffene Vergütungsregelung des Erstvertrages (bei der Kläger angefallene Projektierungsgebühr für die unter allen rechtlichen, technischen und kaufmännischen Aspekten vorgenommene Prüfung des Grundstückserwerbs), die nur wegen der drohenden Vorkaufsausübung getroffen wurde und den Parteien des Erstvertrages fiir diesen Vertrag keinerlei Vor- teile brachte, stellte sich im entschiedenen Fall als Fremdkörper des Kaufvertrages dar, die den Vorkaufsberechtigten nicht verpflichten konnte. Eine Entscheidung des WH. Zivilsenats (MDR 1963, 303 ff. = LM vorstehend Nr. 4), die eine ähnliche Fallgestaltung für Maklerkosten betraf und den Vertragsparteien wohl als Vorlage diente, lässt sich nicht verallgemeinern.