Bekanntmachung
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen werden Rechtsnormen und Verwaltungsakte erst durch Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe wirksam. Der Flächennutzungsplan ist jedoch im Regelfall weder eine Rechtsnorm noch ein Verwaltungsakt. Da der Flächennutzungsplan dennoch in gewissem Umfange Wirkungen nach außen entfaltet, schreibt § 6 Abs. 5 Satz 1 eine Bekanntmachung vor; allerdings reicht es aus, wenn die Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht wird. Insoweit liegt eine der Ersatzbekanntmachung von Rechtsnormen nachgebildete Form der Bekanntmachung vor. Mit der vollzogenen Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Bei einer Bekanntmachung in einem amtlichen Verkündungsblatt tritt die Wirksamkeit am Erscheinungstag des Blattes ein.
Rechtspflicht zur Bekanntmachung - Ist der Flächennutzungsplan durch Beschluss festgestellt und genehmigt, so ist die Gemeinde rechtlich verpflichtet, die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 vorzunehmen. Der Plan darf nicht unveröffentlicht bleiben. Will die Gemeinde von einem zwar genehmigten, aber noch nicht bekannt gemachten Flächennutzungsplan Abstand nehmen, weil sie ihn nicht mehr für rechtmäßig oder zweckmäßig hält, so kann sie das Planverfahren nur in der Weise anhalten, dass sie den Feststellungsbeschluss zurücknimmt. Das gleiche wird zu gelten haben, wenn sich nach Beschlussfassung die Verhältnisse grundlegend geändert haben sollten. Die Gemeinde kann dann, unabhängig davon, wann sie den Feststellungsbeschluss gefasst hat, verflichtet sein, das laufende Planverfahren anzuhalten, indem sie den Plan nicht zur Genehmigung vorlegt oder indem sie die bereits erteilte Genehmigung nicht bekanntmacht und erneut in die Abwägung eintritt. Nimmt die Gemeinde pflichtwidrig die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 nicht vor, kann sie hierzu im Wege der Kommunalaufsicht angehalten werden. Als Aufsichtsmittel kommt erforderlichenfalls die Bekanntmachung im Wege der Ersatzvornahme in Betracht. Unterlässt die Gemeinde die Bekanntmachung, so läuft sie überdies Gefahr, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 2 möglicherweise wieder entfallen.
Inhalt der Bekanntmachung - Die Bekanntmachung braucht nicht den Wortlaut der Genehmigung mitzuteilen. Auf Auflagen, Maßgaben oder sonstige Beschränkungen der Genehmigung braucht nicht hingewiesen zu werden. Das gleiche gilt für den gegebenenfalls erforderlichen Beitrittsbeschluss. Im Falle des § 6 Abs. 4 Satz 4 ist anzugeben, dass die Genehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gilt. Wird der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt, ist es nicht erforderlich, in der Bekanntmachung den Geltungsbereich näher zu bezeichnen. Werden dagegen räumliche oder sachliche Teile gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder durch Genehmigung nach § 6 Abs. 3 herausgenommen, ist in der Bekanntmachung der ausgenommene Bereich und seine Lage im Gemeindegebiet zu bezeichnen. Ebenso ist bei einer Vorweggenehmigung räumlicher oder sachlicher Teile des Flächennutzungsplans zu verfahren. Andernfalls erreicht die Bekanntmachung nicht die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erforderliche Hinweiswirkung. Das gleiche gilt bei räumlich begrenzten Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplanes. Da es bei der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz I auf eine Anstoßwirkung nicht ankommt, reicht eine nur schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebiets aus. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 ist hinzuweisen. Hinzuweisen ist auch auf Heilungsklauseln nach Landesrecht, sofern der Hinweis erforderlich ist.
Ortsübliche Bekanntmachung - Form der ortsüblichen Bekanntmachung richten sich nach Landesrecht, d. h. nach der jeweiligen Gemeindeordnung und dem hierzu erlassenen Ortsrecht. In Niedersachsen ist der Flächennutzungsplan wie eine Satzung in amtlichen Verkündungsblättern bekanntzumachen.
Gemeindeinterne Zuständigkeit - Die Bekanntmachung ist vom Hauptverwaltungsbeamten vorzunehmen.
Wirksamwerden des Flächennutzungsplans - Der Flächennutzungsplan ist im Regelfall keine Satzung; ihm fehlt die für Rechtsnormen typische Außenwirkung gegenüber jedermann. Er kann daher nicht wie der Bebauungsplan in Kraft treten. Andererseits sind mit dem Flächennutzungsplan rechtliche Wirkungen eigener Art verbunden. Im Hinblick auf sie lässt § 6 Abs. 5 Satz 2 den Flächennutzungsplan wirksam werden.