Genehmigungsverfahren

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Teilungsgenehmigung ist in § 19 Abs. 3 Satz 1 unnötig kompliziert geregelt; die Teilungsgenehmigung ist nämlich stets durch die Baugenehmigungsbehörde zu erteilen. Daraus folgt, dass die Gemeinde nur dann zuständig ist, wenn sie Baugenehmigungsbehörde ist. Die Erteilung der Teilungsgenehmigung stellt in diesem Fall kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne der Kompetenzverteilung der Gemeindeordnung dar. Soweit die Gemeinde nicht Baugenehmigungsbehörde ist, kann die Genehmigung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden; dies gilt anders als bei § 36 auch für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Das Einvernehmen ist kein Verwaltungsakt, sondern ein verwaltungsinterner Vorgang, der nicht selbständig prozessual erzwungen werden kann. Die Baugenehmigungsbehörde ist an das erteilte Einvernehmen nicht in dem Sinne gebunden, dass sie nunmehr die Teilung genehmigen muss, sie kann den Antrag vielmehr dennoch unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 ablehnen. Wird dagegen das Einvernehmen versagt, dann kann sich die Genehmigungsbehörde hierüber nicht hinwegsetzen. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie bei § 36. Innerhalb der Gemeinde ist für die Erklärung des Einvernehmens das Organ zuständig, das jeweils im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Belange der Gemeinde zu vertreten hat. Dies bedeutet, dass die Gemeindeverwaltung nur dann zuständig ist, wenn es lediglich um ein unter § 30 fallendes Vorhaben geht, also nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bebauungsplan zu prüfen ist. Falls dagegen eine Befreiung nach § 31 erforderlich ist oder das Vorhaben nach §§ 33-35 zu beurteilen ist, muss der Gemeinderat das Einvernehmen erteilen, da er für das in diesem Fall nach § 36 Abs. I erforderliche Einvernehmen zuständig ist. Nach § 19 Abs. 3 Satz 7 gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde erteilt wird; diese Vorschrift soll der Verfahrensbeschleunigung dienen. Zur Berechnung der Frist von 2 Monaten gilt das zur 3-Monats-Frist des § 19 Abs. 3 Satz 3 Gesagte entsprechend. Die ohne Einvernehmen der Gemeinde erteilte Teilungsgenehmigung ist zwar rechtswidrig und kann von der Gemeinde angefochten werden, aber gleichwohl gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG wirksam.

Für die Genehmigung einer Teilung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 ist gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich, soweit die Teilung der Vorbereitung eines in § 36 bezeichneten Vorhabens dient. Daraus folgt zunächst, dass nicht alle Teilungen im Außenbereich zustimmungsbedürftig sind, sondern nur solche, die zum Zweck der Bebauung des abgetrennten Grundstücksteils erfolgen, d. h. Teilungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3, 2 bis 4. Alternative. Außerdem ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Zustimmung nur insoweit notwendig ist, als auch für die spätere Baugenehmigung nach § 36 die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde notwendig ist, d. h. in den Fällen der §§ 33 u. 35 Abs. 2, nicht aber bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1. Denn es gibt keinen Grund, für eine Teilung zum Zweck der Bebauung eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zu verlangen, wenn die spätere Bebauung nicht dieser Zustimmung bedarf. Nach § 36 Abs. 1 Satz 3 ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde auch erforderlich, wenn ein Vorhaben nach § 34 Abs. 3 zugelassen werden soll. Demgegenüber sieht § 19 Abs. 3 Satz 2 die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nur für § 19 Abs. 1 Nr. 3, d. h. für den Außenbereich vor. Es handelt sich bei dieser Divergenz wohl um ein Redaktionsversehen, das eine erweiternde Auslegung des § 19 Abs. 3 Satz 2 verlangt. Denn es erscheint zwingend geboten, dass dann, wenn eine Teilungsgenehmigung unter Heranziehung des § 34 Abs. 3 erteilt werden soll, die höhere Verwaltungsbehörde bereits im Verfahren nach § 19 beteiligt wird; andernfalls würde ihr Mitwirkungsrecht nach § 36 Abs. 1 wegen der Bindungswirkung der Teilungsgenehmigung nach § 21 Abs. l bedeutungslos. Würde man umgekehrt in diesem Fall eine Bindung der höheren Verwaltungsbehörde verneinen, wäre der Schutzzweck der Teilungsgenehmigung weitgehend in Frage gestellt. Die ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilte Teilungsgenehmigung ist zwar rechtswidrig, aber gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG wirksam; anders als der Gemeinde steht der höheren Verwaltungsbehörde in diesem Fall nicht die Befugnis zu, Rechtsmittel einzulegen. Die höhere Verwaltungsbehörde ist jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendige Beigeladene und kann daher auch Berufung einlegen. Im übrigen gelten für die Zustimmung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 die Grundsätze für die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 36 sinngemäß.