Erwerbsschaden

Bei der Bemessung des Erwerbsschadens kann auch ein nach dem Schadensereignis gefasster Entschluss des Geschädigten hinsichtlich seiner ferneren Lebensgestaltung zu beachten sein.

Anmerkung: Zu den schwierigsten Aufgaben des Richters im Schadensersatzprozess gehören, vor allem wo es um Erwerbsschaden geht, Zukunftsprognosen, die sich oft nur auf mehr oder weniger vage Wahrscheinlichkeiten stützen können. Eine besonders freie Stellung des Tatrichters nimmt hier das Gesetz bewusst in Kauf. Trotzdem haben sich solche Schätzungen an einem Skelett schadenrechtlicher Sätze auszurichten, die bisher in Rechtsprechung und Literatur eher stiefmütterlich behandelt sind. Das besprochene Urteil leistet hier vielleicht einen nicht ganz unwesentlichen Beitrag.

Der Kläger, jugoslawischer Staatsangehöriger, hatte sich im Zeitpunkt des Unfalls, der zu seiner Berufsunfähigkeit führte, als Gastarbeiter in der Bundesrepublik aufgehalten und festgestellter maßen damals beabsichtigt, sich spätestens um das Jahr 1973 wieder in sein Heimatland zurück zu begeben. Entgegen dieser Absicht ist er indessen in der Bundesrepublik verblieben, wo er eine mit gutem Verdienst erwerbstätige Jugoslawin mit in die Ehe eingebrachter, hier in höherer Schulausbildung stehender Tochter geheiratet hat. Er selbst setzt seine verbliebene Arbeitskraft für die Führung des ehelichen Haushalts ein.

Das Berufsgericht hat dem Kläger ab 1973 als Erwerbsschaden nur den geringen Verdienst zugesprochen, den er in seinem Beruf in Jugoslawien verdient haben würde. Es stellt entscheidend darauf ab, dass sich der spätere Entschluss des Klägers, mit Rücksicht auf seine Heirat in der Bundesrepublik zu verbleiben, im Unfallzeitpunkt noch nicht habe absehen lassen.

Das RevGer. konnte dem vor allem deshalb nicht folgen, weil hier offensichtlich die Vorschrift des § 252 S. 2 BGB missverstanden ist. Hier soll dem Geschädigten im Rahmen der notwendig sehr freien Schätzung eine Beweiserleichterung dahin geboten werden, dass schon eine bloße Wahrscheinlichkeit im Schadenszeitpunkt genügen kann. Das bedeutet aber keineswegs, dass deshalb die spätere tatsächliche Entwicklung außer Betracht bleiben müsste. Denn das tatsächliche Geschehen hat, soweit es inzwischen eingetreten ist, auch im Schadensrecht grundsätzlich Vorrang vor früheren Prophezeiungen. Hätte z. B. im Entscheidungsfall ein unerwarteter Umsturz in Jugoslawien noch vor 1973 die Rückkehr des Klägers verhindert, dann hätte das sicher nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

Dieser grundsätzliche Vorrang des hier schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen weiteren Geschehens gegenüber der zunächst berechtigt gewesenen Prognose ist wohl unbestreitbar, und dem Berufsgericht war hier jedenfalls nach dem Verständnis seiner Erwägungen, zu dem sich das RevGer. gehalten sah, schlicht ein Rechtsirrtum unterlaufen. Das eigentliche Problem, das das Berufsgericht zwar nicht in den Griff bekommen, im Grunde aber richtig geortet hat, liegt tiefer. Auf die spätere tatsächliche Entwicklung darf es nämlich immer dann nicht ankommen, wenn sie in schadensrechtlich relevanter Weise eben durch das Unfallgeschehen beeinflusst worden ist. Der einsichtigste Fall ist der, dass der Geschädigte seine ursprünglich beabsichtigte Lebensgestaltung deshalb ändert, weil er - mindestens nebenbei - seine Schadensersatzansprüche günstiger gestalten will. Die sich hier aufdrängenden Vorbehalte müssen nicht einer moralischen Wertung etwa im Sinne der § 826 BGB entspringen; auch stehen sie nicht unmittelbar im Wertungszusammenhang mit der Vorschrift des Art. 2 I GG, auf die sich die Revision hier berief, denn diese besagt nicht, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Persönlichkeitsentfaltung - nur um sie geht es hier - in jedem Fall auf andere abgeleitet werden dürfen.

Richtigerweise gilt es wohl, diejenigen Fälle, in denen ein die weitere Gestaltung beeinflussender Willensentschluss des Geschädigten außerhalb der Missbrauchsfälle ganz oder teilweise erst an das Unfallgeschehen anknüpft, in einen weiteren Rahmen zu stellen. Es geht nämlich darum, dass die Prognose für die nach der Differenzrechnung erstattungspflichtige Entwicklung zwar gegebenen falls durch die überholende tatsächliche korrigiert wird, dass aber auch auf diese Korrektur das Schadensereignis selbst ohne Einfluss bleiben muss. Denn sonst würde die Differenzrechnung pervertiert, die ja gerade auf einem Vergleich zwischen dem ohne das Unfallereignis zu erwartenden und dem durch dieses abgeänderten Verlauf beruht. Auch darüber dürfte es dem Grundsatz nach kaum Streit geben können.

Die wirklichen Schwierigkeiten beginnen erst bei der Frage, welche Elemente der tatsächlichen Weiterentwicklung des Geschehens dem Schadensereignis in diesem Zusammenhang im Rechtssinne ursächlich zugerechnet werden dürfen. Dazu hatte das RevGer. hier, da das Berufungsurteil zu der entscheidenden Frage nicht vorgedrungen war, abschließend nicht Stellung zu nehmen, was vielleicht auch nicht ganz einfach gewesen wäre. Aber auch die wenigen Andeutungen, die die formell nicht bindenden Ratschläge für die neuerliche Entscheidung enthalten, dürfen vielleicht im Sinne einer Weichenstellung gewertet werden. Sie besagen unter anderem, dass es für die Nichtbeachtung eines im natürlichen Sinne auf das Unfallereignis zurückzuführenden Geschehens nicht genügen könnte, wenn diese spätere tatsächliche Entwicklung in rein zufälliger, nicht durch einen inneren Zusammenhang gekennzeichneter Weise an das Schadensereignis ursächlich anknüpft. Als Beispiel für eine solche rein zufällige Verknüpfung wird der unterstellte Fall erwähnt, dass der Kläger seine jetzige Ehefrau etwa gelegentlich seines unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes kennen gelernt hätte. Dem stellt das Urteil den zweiten, ebenfalls gedachten Fall gegenüber, dass der Kläger etwa nur deshalb in Deutschland geblieben ist und hier geheiratet hat, weil sich ihm dadurch als beschränkt Erwerbsfähigem eine angemessene Versorgungsmöglichkeit bot: hier stünde der Verbleib im Inland in einem nicht nur äußerlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis, ohne gleichzeitig Bestandteil einer haftungserweiternden Schadensentwicklung zu sein.

Bei alledem ist unzweifelhaft, dass bei der haftpflichtrechtlichen Beurteilung solcher späterer tatsächlicher Verläufe der Teufel häufig im Detail stecken kann. Trotzdem bleibt zu hoffen, dass sich die Erwägungen des Urteils als eine nützliche Richtschnur bewähren werden.

Interessant ist noch eine Erwägung, die der Senat für den Fall anstellt, dass auch unter Berücksichtigung der zunächst skizzierten Grundsätze dem Schadensersatz der Verdienst zugrundzulegen sein sollte, den der Kläger künftig in Jugoslawien hätte erzielen können. Er meint, dass sich dann bei unterschiedlichen Kaufkraftverhältnissen eine Korrektur des Ergebnisses notwendig werden könne, zu dem eine rein am Währungskurs orientierte Umrechnung führt. Das Ergebnis, dass der Kläger die aus billigenswerten Gründen erfolgte Wahl seines Aufenthaltsortes nicht unbedingt mit Abstrichen an seinem materiellen Lebensstandard bezahlen soll, erscheint einleuchtend, doch wäre eine eingehendere Begründung, als sie das Urteil hier zu geben genötigt war, vielleicht nicht ganz einfach. Speziell in diesem Zusammenhang läge es in der Tat nicht ferne, den Grundsatz des Art. 2 I GG auch schadensrechtlich als Wertungsgrundlage heranzuziehen.

Schließlich ist der ausdrückliche Hinweis des RevGer., dass sich der Kläger den Wert seiner durch den Wegfall einer Erwerbstätigkeit ermöglichten Haushaltsführung anspruchsmindernd anrechnen lassen muss, nur deshalb bemerkenswert, weil Entscheidungen, die gerade diese Rollenverteilung in der Ehe betreffen, noch verhältnismäßig selten sind.