Erwerbstätigkeit

Die Unterscheidung, ob der Geschädigte die Erwerbstätigkeit, aus der ihm Vorteile erwachsen, aus freien Stücken oder durch die Umstände gezwungen ergriffen hat, gibt hier nichts Entscheidendes her. Zwar kann die freiwillige Übernahme einer Erwerbstätigkeit durch den Geschädigten ein Hinweis darauf sein, dass sie ihm im Interesse der Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB zuzumuten war. Ist aber wie hier die Zumutbarkeit trotzdem aus anderen Gründen zu verneinen, macht es keinen Unterschied, welche Beweggründe zur Aufnahme der Tätigkeit geführt haben.

Geht der Geschädigte einer Erwerbstätigkeit nach, ohne hierzu nach § 254 Abs. 2 BGB gehalten zu sein, so spricht vieles für die Annahme, es sei unbillig, dem Schädiger die Früchte dieser Erwerbstätigkeit zugute kommen zu lassen. Zur Entlastung des Schädigers reicht nicht aus, dass die Vorteile eine adäquate Folge der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung sind. Unterstellt man hier zugunsten der Rev. die Adäquanz, die das Berufsgericht offen gelassen hat, so erfordert die Anrechnung der von der Kläger etwa erzielten Gewinne darüber hinaus, dass der Beklagten hierdurch nicht unbillig entlastet wird. Es erscheint aber unbillig, die Kläger zwar nicht für verpflichtet zu halten, im Interesse der Schadenminderung nach § 254 Abs. 2 BGB einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die Gegenleistung der gleichwohl aufgenommenen Tätigkeit aber dem Schädiger zugute kommen zu lassen.

Hätte die Kläger, obwohl sie hierzu gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, etwa unter Raubbau an ihren Kräften einer Verschlimmerung der aufgetretenen Gesundheitsschäden weiterhin die Vertretung von Landärzten übernommen, so könnte das den Beklagten zweifellos nicht entlasten. Andererseits würde er bei solcher Sachlage auch nicht für die Folgen eines derartigen Raubbaues oder einer Gesundheitsverschlimmerung einzutreten haben. Nicht anders ist es aber, wenn die Kläger, wie sie es getan hat, über das zumutbare Maß hinaus die Mühen und Kosten einer eigenen Arztpraxis verbunden mit einem besonderen wirtschaftlichen und sonstigen Risiko zu ihren Lasten auf sich nimmt.

Das Berufsgericht hatte nur darüber zu befinden, ob ein etwaiger Gewinn gegenüber dem geltend gemachten Erwerbsschaden für den Zeitraum vom 2. 6. 1969 bis zum 7. 12. 1970 anzurechnen war. Für die Zukunft wäre zu beachten, dass durch den Zeitablauf eine andere Bewertung der Umstände, auf denen die Unzumutbarkeit für den entschiedenen Zeitraum beruht, möglich ist und nahe liegen kann. Das gilt nicht nur dann, wenn die Kläger möglicherweise gesundheitlich wieder in der Lage sein sollte, Landärzte zu vertreten. Vielmehr können auch die übrigen Umstände, die die Unzumutbarkeit der Aufnahme der Tätigkeit einer eigenen Praxis ergaben, nach einiger Zeit die Fortführung ihrer Tätigkeit nicht mehr unbedingt als unzumutbar erscheinen lassen. Hierbei kommt u. a. in Betracht eine Beseitigung oder doch ein erheblicher Abbau der wirtschaftlichen Risiken, eine Änderung der familiären Verhältnisse wie Älterwerden der Kinder und ein Zurechtfinden in der aufgenommenen Tätigkeit. Allerdings sind bei einer dem jeweiligen Zeitraum entsprechenden Anrechnung die Aufwendungen des Geschädigten zur Erzielung des Vorteils nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu Lasten des Schädigers zu berücksichtigen.