Erwerbsunfähigkeitsrente

Nach § 11 Nr. 2 der Richtlinien habe wegen der Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersruhegeldrente zum 1. 4. 1973 eine Neuberechnung stattfinden müssen. Die Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage, nach der Neurenten berechnet werden, gehe normalerweise ein Jahr vor den jährlichen Rentenanpassungen vor sich. Das habe zur Folge, dass der Neurentner ab Rentenbeginn gewissermaßen in den Genuss der nächsten Rentenanpassung komme. An dem nächsten Rentenanpassungsstichtag finde daher auch keine Anpassung statt. Das Altersruhegeld sei daher bei der Bewilligung grundsätzlich höher als die Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Vorteil dauere bis zum nächsten Anpassungsstichtag, bei dem das höhere Altersruhegeld nicht erhöht werde. 1973 habe sich das freilich kompliziert, da die an sich für den 1. 1. 1974 vorgesehene Rentenanpassung auf den 1. 7. 1973 vorgezogen worden sei. Entsprechend sei auch mit der Rente des Beklagten verfahren worden. Das Altersruhegeld sei 10,97% höher als die Erwerbsunfähigkeitsrente. Zum Ausgleich sei der Beklagte nicht in den Genuss der nächsten Rentenanpassung von 11,35% am 1. 7. 1973 gekommen. Nach dem Wortlaut des § 11 Ziff. 2 S. 2 der Richtlinien sei bei der Ermittlung des für die Berechnung der Unterstützung maßgebenden Bruttogehalts dieses um die zwischenzeitlichen Rentenanpassungen zu erhöhen. Das seien die Rentenanpassungen im Zeitraum vom 1. 8. 1969 bis 1. 4. 1973. Die Erhöhung um 11,35% sei am 1. 7. 1973 und nicht am 1. 4. 1973 erfolgt und müsste nach dem Wortlaut der Richtlinien unberücksichtigt bleiben. Das würde jedoch dazu führen, dass dem Beklagte aus der Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld ein dauernder Nachteil erwachse. Der Beklagte hätte nur in den drei Monaten vom 1. 4. bis 30. 6. 1973 einen Vorteil, ab 1. 7. 1973 jedoch einen dauernden Nachteil gehabt. Denn ohne die Umwandlung hätte er ab 1. 7. 1973 eine um 11,35% höhere Erwerbsunfähigkeitsrente bei gleich bleibender Unterstützung gehabt. Es sei nicht vertretbar, dass der Beklagte wegen der Rentenumwandlung letztlich einen Nachteil habe. Ein angemessenes Ergebnis könne dadurch erzielt werden, dass der Beklagte nicht schlechter gestellt werde, als er ohne die Rentenumwandlung gestanden hätte, aber auch nicht ab 1. 1. 1974 doppelt in den Genuss der Rentenerhöhung um 11,35% komme. Letzteres wäre nach der Berechnung des Beklagten der Fall gewesen. Der Kläger habe diese Gesichtspunkte berücksichtigt und daher das geleistet, wozu er verpflichtet gewesen sei.

Den hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufsgericht zutreffend ausgeführt hat, war bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Beklagte im Rentenbescheid der BfA vom 16. 2. 1973, durch den die vorher gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld umgewandelt wurde, die erst künftig eintretende nächste Rentenanpassung bereits berücksichtigt und vorweggenommen. Hierbei handelt es sich um eine Anpassung, die unter § 11 Ziff. 2 S. 1 der Richtlinien fällt und somit bei der Anrechnung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen ist. Nach § 11 Ziff. 2 S. 2 der Richtlinien sind bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages das Bruttogehalt um die inzwischen erfolgten Rentenanpassungen zu erhöhen. Die Rentenanpassung vom 1. 7. 1973, von der der Beklagte bei seiner Berechnung ausgehen will, gehört nicht hierzu, weil sie erst nach der mit Wirkung vom 1.4. 1973 erfolgten Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld erfolgt ist.

Die Revision meint allerdings, bei dieser Umwandlung handele es sich nicht um eine Anpassung der bisher bezogenen Rente, sondern um einen neuen, auf einen anderen Versicherungsfall gestützten Leistungsanspruch; wie jedoch das Altersruhegeld bereits die nächstfolgende Rentenanpassung vorweggenommen habe und diese auf die Unterstützung angerechnet werde, so müsse andererseits zum Ausgleich das für die Ermittlung des Anrechnungsbetrages maßgebende Bruttogehalt auch um eben diese Anpassung erhöht werden. Es komme nicht darauf an, dass die Rentenanpassung gesetzlich nicht inzwischen, d. h. bis zur Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in das Altersruhegeld, sondern erst zum 1. 7. 1973 vorgenommen worden sei.

Damit kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Gegen ihre Ansicht spricht schon der Wortlaut des § 11 Ziff. 2 S. 2 der Richtlinien. Zwar darf, wie das Berufsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Beklagte durch die Umwandlung nicht schlechter gestellt werden, als er ohne sie gestanden hätte. Dies ist nach der vom Berufsgericht festgestellten Berechnung der Unterstützung durch den Kläger aber auch nicht der Fall. Dass die Bestimmung des § 11 Ziff. 2 der Richtlinien dem Beklagte mehr garantiere, ist ihr nicht zu entnehmen. Die Regelung bezweckt, eine Überversorgung durch Anrechnung von Leistungen aus der Sozialversicherung zu vermeiden. Diesem Zweck der Regelung entspricht es, dass sie zunächst zu einer Minderung der Ansprüche dem Beklagten gegen den Kläger führte, weil bei dem Altersruhegeld bereits die nächste Rentenanpassung vorweggenommen worden war. Diese vorübergehende Minderung musste daher entgegen der Ansicht der Revision nicht in der Weise ausgeglichen werden, dass das fiktive Bruttogehalt um den Prozentsatz der im Altersruhegeld bereits berücksichtigten nächsten Rentenerhöhung aufzustocken gewesen wäre.

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass das Berufsgericht die Richtlinien im übrigen unzutreffend ausgelegt habe.

Soweit sich die Revision gegen die Ansicht des Berufsgericht wendet, bei der Berechnung des Kläger würde die Rentenerhöhung zum 1. 7.1973 doppelt berücksichtigt, verkennt sie, dass das Berufsgericht nicht von einer Verdoppelung des Erhöhungsbetrages ausgegangen ist, sondern lediglich davon, dass nach der Berechnung des Beklagte die Erhöhung in zweifacher Weise zu einer Erhöhung seiner Bezüge geführt hätte. Diese Ansicht des Berufsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach seiner Berechnung hätte der Beklagte ab 1. 4. 1973 eine um 11,35% höhere Unterstützung erhalten, weil das Bruttogehalt um diesen Betrag erhöht worden wäre. Außerdem wäre die Unterstützung zum 1. 1. 1974 gemäß § 17 der Richtlinien noch einmal um 11,35% erhöht worden, weil die Unterstützung gemäß § 3 Ziff. 2 der Richtlinien nach dem zugrunde gelegten Bruttogehalt berechnet wird. Daraus ergibt sich, dass dessen Erhöhung auch zu einer entsprechenden Erhöhung der Unterstützung führt. Deshalb kann es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf ankommen, dass das Bruttogehalt bereits 1973, der Unterstützungsbetrag aber erst ab 1. 1. 1974 um 11,35% erhöht wurde.

Unerheblich ist ferner, ob die Unterstützungsleistungen des Kläger gemäß § 17 der Richtlinien immer und in gleicher Höhe den vorangegangenen Rentenerhöhungen folgen müssen. Denn jedenfalls ist zum 1. 1. 1974 eine der Rentenanpassung angeglichene Erhöhung der Unterstützungsleistung um 11,35% erfolgt, was sich nach der Berechnung des Beklagten auch auf dessen Unterstützung hätte auswirken müssen.

Der Hinweis des Beklagte auf § 19 Ziff. 3 der Richtlinien, wonach eine Anpassung nach § 17 unterbleibt, solange die gewährte Unterstützung den Betrag übersteigt, der sich aus den Richtlinien ergibt, geht fehl. Denn aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich, dass seiner Ansicht nach die von ihm nach seiner Berechnung geforderte Unterstützung den Richtlinien entsprochen hätte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass bei der von dem Beklagte erstrebten Erhöhung des zugrunde zu legenden Bruttogehalts die von dem Beklagte geforderte Unterstützung den Betrag überschritten hätte, der sich aus den Richtlinien ergibt.

Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, das Berufsgericht habe seine Ansicht, Zweck des § 11 Ziff. 2 der Richtlinien sei es, Rentenerhöhungen, die über die Rentenanpassung hinausgehen, zu verhindern, unter Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO nicht begründet, und aus den Richtlinien ergebe sich nicht, dass Rentenerhöhungen aus Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld eine Rentenerhöhung darstellen. Dass nach § 11 Ziff 2 der Richtlinien dem Berechtigten nur die Vorteile aus den üblichen jährlichen Rentenerhöhungen, nicht aber die Vorteile einer Rentenerhöhung aus anderen Gründen verbleiben sollen, bedurfte angesichts des Wortlauts und des Zwecks der Vorschrift keiner weiteren Begründung. Ob die Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld eine neue Leistung des Versicherungsträgers darstellt und daher eine dabei erfolgte Erhöhung im Allgemeinen nicht anzurechnen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall beruht die Erhöhung auf einer vorweggenommenen Rentenanpassung, die erst nach der Umwandlung der Rente erfolgt ist. Dass dies zur Folge hat, dass das Altersruhegeld bei dem nächsten Anpassungsstichtag nicht erhöht wird, hat das Berufsgericht zutreffend erkannt und berücksichtigt.