Eurocheques

Die Kläger eine GmbH & Co. KG, macht die Beklagte für den Schaden verantwortlich, der ihr entstanden ist, weil der Geschäftsführer W ihrer Komplementär-GmbH am 14. 7. 1978 im Namen der Kläger vier mit dem Verrechnungsvermerk versehene Eurocheques über 50000, 40000 und zweimal 20000 DM auf deren Konto bei der Beklagte gezogen hat und nach Einzug der Schecks über sein Privatkonto bei einem anderen Kreditinstitut mit den Scheckbeträgen ins Ausland geflohen ist. Die 1974 gegründete Kläger betreibt eine internationale Spedition. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH hatte W, der zunächst Prokurist und später Geschäftsführer war, nur Gesamtvertretungsmacht.

Das war der Beklagte bekannt. Für Eurocheques, die zur Bargeldbeschaffung dienen sollten, genügte eine Unterschrift. Dieser Regelung ging das Schreiben der Kläger vom 20. 4. 1978 voraus, das von der Beklagte vorformuliert war: Für unser Konto... bei Ihnen besteht eine gemeinsame Verfügungsberechtigung durch K und W. Für Bargeldbeschaffung o. ä. ist die Verwendung von Euroschecks unbedingt erforderlich. Deshalb bitten wir wegen dieser Verfügungen auf die sonst vereinbarte gemeinsame Verfügungsbeschränkung zu verzichten. W war bei der Kläger für den Innendienst und die gesamte Buchhaltung allein zuständig. Er stellte von Ende 1974 bis Juni 1978 über 250 nur mit seiner Unterschrift versehene Eurocheques namens der Kläger über Beträge von mehr als 300 DM, mehrfach sogar von über 10000 DM aus. Die Beklagte löste sie zu Lasten des Kontos der Kläger ein, ohne dass diese jemals widersprochen hat. Die Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Scheckvertrag schuldhaft verletzt, weil sie bei der Vorlage der Schecks nicht bemerkt habe, dass W seine Vollmacht missbrauche. Sie hat einen Teilbetrag von 50000 DM eingeklagt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagte bleib ohne Erfolg.

Aus den Gründen: Der Senat legt zunächst dar, dass die Beklagte die Schecks nicht wirksam zu Lasten des Kontos der Kläger einlösen konnte. Denn W war - auch im Außenverhältnis - nur ermächtigt, Eurocheques im Rahmen des so genannten Kleingeldverkehrs auszustellen. Hinsichtlich größerer Beträge bestand Gesamtvertretungsmacht. W hatte vorliegend seine Einzelzeichnungsbefugnis überschritten und damit wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt.

Die Kläger haftet für die Ansprüche der Beklagte aus der Einlösung der Schecks auch nicht kraft Duldungs- und Anscheinsvollmacht.

W hat unstreitig vor und nach der Übersendung des Schreibens vom 20. 4. 1978 Eurocheques über ähnlich hohe Beträge, wie sie der Klage zugrunde liegen, alleine ausgestellt, und zwar im März 1977 zwei Schecks über 15000 und 20000 DM, im April 1977 vier Schecks über Beträge zwischen 15000 und 55000 DM, im Juni, August, September, November, Dezember 1977, Januar und Februar 1978 12 Schecks zwischen 15000 und 50 114,09 DM, ferner im Mai und Juni 1978 vier Schecks zwischen 20000 und 57943,36 DM. Sämtliche Schecks sind dem Konto der Kläger belastet worden. Diese hat nicht ein einziges Mal widersprochen. Auch wenn die Beklagte hieraus geschlossen haben sollte, die Kläger dulde das Handeln des W, wäre sie nicht berechtigt gewesen, das Konto der Kläger mit den Scheckbeträgen zu belasten.

Voraussetzung für die Duldungsvollmacht ist, dass der angeblich Vertretene das Handeln des vollmachtlosen Vertreters kennt. Vorliegend kommt es hierfür auf die Kenntnis des Geschäftsführers K an, der zeitweise alleiniger, später zusammen mit W Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Kläger war. Denn nur er konnte als Mitgesamtvertretungsberechtigter die Ermächtigung erweitern. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass K von den gesamten Vorgängen nichts wußte.

Auf eine Anscheinsvollmacht kann sich nur berufen, wer ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters. Diese Voraussetzungen liegen bei der Beklagte nicht vor. Sie hätte bei ordnungsgemäßer Prüfung der Schecks feststellen können, dass K die alleinige Ausstellung von Schecks über derart hohe Beträge weder kannte noch duldete. Die bezogene Bank ist verpflichtet, Schecks vor der Einlösung zu prüfen. Dazu gehört auch die Feststellung, ob die Ausstellung der Schecks durch die Scheckzeichnungsvollmacht gedeckt ist. Die Beklagte musste daher aufgrund der Erklärung der Kläger, dass grundsätzlich Gesamtvertretungsmacht und nur für Eurocheques im Kleingeldverkehr Einzelzeichnungsbefugnis bestehe, bei jedem eurocheque prüfen, ob zwei Unterschriften notwendig waren oder nur eine genügte. Hätte sie diese Prüfung ordnungsgemäß und sorgfältig durchgeführt, wären alle vorstehend aufgeführten Schecks nicht eingelöst worden, weil deren Schecksummen die Grenze der Einzelzeichnungsbefugnis eindeutig überstiegen. Auf den Eindruck, möglicherweise kenne und dulde die Kläger das Verhalten des W, durfte sie sich unter diesen Umständen nicht einfach verlassen, vielmehr hätte sie zunächst bei dessen Mitgeschäftsführer K zurückfragen müssen. Ungeachtet dieser Erwägungen hätte die Beklagte nach Eingang des Schreibens der Kläger vom 20. 4. 1978 Anlass zur Klärung des Umfangs der Einzelzeichnungsbefugnis durch Rückfrage beim Mitgeschäftsführer K gehabt, denn durch den Inhalt dieses Schreibens wurde die Diskrepanz zwischen dem erklärten Umfang der Einzelzeichnungsbefugnis und ihrer tatsächlichen Handhabung deutlich. Es entlastet die Beklagte auch nicht, dass sich die Beschränkung der Einzelzeichnungsbefugnis aus den Kontokarten nicht ersehen ließ. Es war ihre Pflicht, durch innerbetriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bediensteten, die die Schecks prüften, Kenntnis von dem beschränkten Umfang der Einzelzeichnungsbefugnis erlangten. Dabei hätte es, wegen der Unbestimmtheit der Begrenzung auf den Kleingeldverkehr, nahe gelegen, intern einen bestimmten Betrag festzulegen, bei dessen Überschreitung die Schecks der Geschäftsleitung der Beklagte zur weiteren Überprüfung vorzulegen gewesen wären. Nach alldem ist die Kläger nicht gehindert, sich auf die fehlende Vertretungsmacht des W zu berufen.

Da die Schecks von einem vollmachtlosen Vertreter ausgestellt waren, lag keine wirksame scheckrechtliche Anweisung der Kläger an die Beklagte vor. Diese konnte deshalb das Girokonto der Kläger nicht wirksam belasten. Das hat zur Folge, dass die Kläger grundsätzlich Anspruch auf Wiedergutschrift der belasteten Scheckbeträge hat. Dass sie nicht Gutschrift, sondern Zahlung verlangt, ist unschädlich, da die Beklagte dagegen nichts eingewandt hat. Dieser Anspruch der Kläger scheitert nicht an der Vorschrift der Nr. 7 der Bedingungen für Eurocheque-Karten, die insoweit denselben Inhalt hat wie die Nr. 11 der Bedingungen für den Scheckverkehr. Danach trägt der Kontoinhaber alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung oder der Verfälschung der Eurocheque-Karte oder der Ec-Scheckvordrucke, während das Kreditinstitut nur im Rahmen des von ihm zu vertretenden Verschuldens und nur in dem Umfange haftet, als es im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Mit dieser Vorschrift soll - wie sich aus dem Hinweis auf das Verschulden des Kreditinstituts ergibt - nicht die Pflicht zu sorgfältiger Prüfung der Schecks und die Haftung wegen Verletzung dieser Verpflichtung ausgeschlossen werden. Sie hat vielmehr den Zweck, das Risiko des Abhandenkommens, der Fälschung und des Missbrauchs von Ec-Scheckvordrucken in den Fällen auf den Kontoinhaber abzuwälzen, in denen das Kreditinstitut das Fälschungs- und Missbrauchsrisiko nach dem Gesetz ohne Rücksicht auf ein Verschulden tragen würde. Es ist daher schon nach dem Sinn und Zweck von Nr. 7 der Bedingungen für Eurocheque-Karten zweifelhaft, ob damit auch das Missbrauchsrisiko im Falle der Überschreitung der Vertretungsmacht auf den Kontoinhaber abgewälzt werden soll, obwohl der Bank deren Grenzen mitgeteilt worden sind. Jedenfalls wäre das gemäß § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Die Mitteilung des Kontoinhabers an die Bank, wer in welchem Umfange berechtigt ist, über sein Konto zu verfügen und die Hinterlegung der Kontrollunterschriften dienen alleine dem Zwecke, die Bank gemäß ihrer vertraglichen Verpflichtung in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob die einzelne Verfügung von der Kontovollmacht gedeckt ist. Bei sorgfältiger Wahrnehmung ihrer Prüfungspflicht kann die Bank in einem solchen Falle unschwer den Missbrauch von Scheckvordrucken durch die Überschreitung der Vertretungsmacht verhindern. Für die Abwälzung des Missbrauchsrisikos auf den Kontoinhaber bestehen daher keinerlei sachliche Gründe. Deshalb würde sie diesen entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligen.

Mit dem Hinweis auf ein Mitverschulden der Kläger macht die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Scheckvertrages geltend und erklärt sie insoweit die Aufrechnung gegen die Klagforderung. Dies verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg. Zwar dürfte die Kläger unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung für den der Beklagte durch die Einlösung der Schecks verursachten Schaden mitverantwortlich sein, weil sie offenbar keine geeignete Organisation in ihrem Betriebe zur Kontrolle des Scheckverkehrs eingerichtet hatte. Da aber die Beklagte der Vorwurf grob fahrlässiger Verletzung ihrer Prüfungspflichten trifft, muss sich dieses eine erhebliche mitwirkende Verschulden entgegenhalten lassen. Wie die beiderseitigen Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen sind, kann dahingestellt bleiben. Mehr als 50% der Gesamtsumme der eingelösten Schecks von 110000 DM kann die Beklagte jedenfalls der Kläger nicht anlasten. Das Berufungsgericht hat die Beklagte daher im Ergebnis zu Recht zur Zahlung des Teilbetrages von 50000 DM verurteilt.