Eventualaufrechnung

Mit einer Eventualaufrechnung im Prozess wird die Verjährung der Aufrechnungsforderung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klageforderung im Betragsverfahren unterbrochen.

Zum Sachverhalt: Die Beklagten waren die alleinigen Gesellschafter der Firma C-GmbH, die sich mit der Vermittlung von Krediten an unfallgeschädigte Kraftfahrer befasste. Die Kläger stellten diesem Unternehmen hier für Kredite zur Verfügung. Als sich Anfang Juli 1971 herausstellte, dass von einer Kundin der GmbH fingierte Rechnungen über diese ah Kreditunterlage eingereicht worden waren, löste die Kläger sofort mit Schreiben vom 7. 7. 1971 ihre Geschäftsverbindung. Im Zuge der Bemühungen, dies zu verhindern, gaben die Beklagten am. 9. 7. 1971 eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die GmbH bis zum Höchstbetrag von 120000 DM ab, wobei sie in der Bürgschaftsurkunde u. a. auch auf die Einrede der Aufrechnung verzichteten. Über die Wirksamkeit dieser Bürgschaft entstand zwischen den Parteien Streit. Mit Urteil vom 30.6. 1972 stellte das Landgericht auf Klage fest, dass die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten vom 9. 7. 1971 rechtswirksam sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Im vorliegenden Rechtsstreit nahmen die Kläger die Beklagten auf Zahlung von 120000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Diese bestritten die Klageforderung und rechneten hilfsweise im ersten Rechtszug mit Schadensersatzansprüchen auf. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, ohne dass es auf die Hilfsaufrechnung eingegangen wäre. Das Berufsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision hiergegen wurde vom Senat nicht angenommen. Nach Fortsetzung des Rechtsstreits im Betragsverfahren beim Landgericht haben die Beklagten wegen der behaupteten und zunächst hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Kläger zu verurteilen, an sie 120000 DM zu zahlen. Beide Vorinstanzen haben der Klage im Betragsverfahren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten hat der Senat, soweit sie sich gegen die Verurteilung auf die Klage hin wandte, mit Beschluss vom 19. 12. 1979 nicht angenommen.

Die Revision, mit der die Beklagten nur ihren Widerklageantrag weiterfolgen, hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht äußert hinsichtlich der Schlüssigkeit des Vortrags der Widerklageforderung Bedenken, lässt dies aber schließlich dahingestellt, weil die von den Beklagten erhobenen Schadensersatzansprüche auf jeden Fall verjährt seien. Zwar hätten, so meint das Berufsgericht, die Beklagten in einem am 14. 12. 1973 in diesem Verfahren beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz mit den behaupteten Schadensersatzansprüchen, die damals noch nicht verjährt gewesen seien, hilfsweise die Aufrechnung erklärt und damit die Unterbrechung der Verjährung dieser Ansprüche bewirkt. Die Beklagten hätten aber sodann, nachdem sie am 21. 2. 1975 vor dem Landgericht mit ihrem Klagabweisungsbegehren obsiegt hatten, die Eventualaufrechnung fallenlassen und sie erstmals nach der Rechtskraft des Grundurteils in dieser Sache im Schriftsatz vom 30. 11. 1977 wieder aufgegriffen. Bei dieser Sachlage müsse in entsprechender Anwendung von § 215 II BGB die im Jahre 1973 eingetretene Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt gelten, weil die Beklagten nicht binnen sechs Monaten nach Abstandnahme von der Geltendmachung der Eventualaufrechnung ihrerseits auf Leistung oder Feststellung geklagt hätten.

Die Revision verweist darauf, dass die durch die Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess eingetretene Unterbrechung der Verjährung für die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortdaure und dass die Beklagten ihr Aufrechnungsbegehren nicht fallengelassen hätten. Die Rüge ist begründet.

Nach § 209 I, II Nr. 3 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs durch seine aufrechnungsweise Geltendmachung im Prozess unterbrochen mit der Folge, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit für die Verjährung nicht in Betracht kommt und eine neue Verjährungsfrist erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnt. Die Unterbrechung der Verjährung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess dauert - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des tatsächlichen Stillstands des Verfahrens - fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Die infolge der Geltendmachung der Aufrechnung eingetretene Unterbrechung der Verjährung eines Anspruchs gilt allerdings dann als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird.

Das Berufsgericht hat festgestellt, dass hier die Verjährung der der Widerklage zugrunde liegenden Ansprüche durch ihre Geltendmachung zur Aufrechnung seitens der Beklagten in diesem Prozess im Dezember 1973 unterbrochen war. Da das in dieser Sache ergangene Grundurteil die Verjährungsunterbrechung nicht beendet hat, dauerte die Verjährungsunterbrechung bis zur Ablehnung der Annahme der Revision durch den Senatsbeschluss vom 19. 12. 1979 fort, weil erst in diesem Zeitpunkt die Rechtskraft des der Zahlungsklage stattgebenden Berufungsurteils insoweit eintrat. Zu dieser Zeit hatten die Beklagten aber längst mit ihrer Widerklage die Befriedigung ihrer zunächst zur Aufrechnung gestellten Ansprüche verlangt.

Aus der Rechtskraft des zur Klageforderung ergangenen Grundurteils kann hier nicht abgeleitet werden, dass die Verjährungsunterbrechung für die Aufrechnungsforderung beendet worden sei; denn das Grundurteil entschied den Rechtsstreit schon hinsichtlich der Klageforderung nicht endgültig und damit auch nicht hinsichtlich der Aufrechnungsforderung, die in dem Grundurteil nicht erwähnt worden war.

Mit Recht rügt die Revision auch die Feststellung des Berufsgericht, die Beklagten hätten ihre im Dezember 1973 erklärte Eventualaufrechnung nach Erlass des klagabweisenden Urteils des Landgerichts vom 21. 2. 1975 fallengelassen und die Aufrechnung erst im Berufungsrechtszug erstmals im Schriftsatz vom 30. 11. 1977 wieder aufgegriffen. Für diese Annahme fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Für die Beklagten bestand, nachdem sie zunächst im ersten Rechtszug obsiegt hatten, ohne dass ihre Eventualaufrechnung zum Zuge gekommen war, bei der Verteidigung dieser Entscheidung kein Anlass, auf ihr Aufrechnungsbegehren wieder einzugehen. Als das landgerichtliche Urteil durch das Grundurteil des Berufsgericht aufgehoben und die Annahme der hiergegen eingelegten Revision der Beklagten abgelehnt war, sind die Beklagten in ihrem ersten im Betragsverfahren beim Landgericht eingereichten Schriftsatz vom 30. 11. 1977 auf die Hilfsaufrechnung zurückgekommen und haben für den Fall, dass diese vom Gericht nicht für zulässig erklärt würde, Widerklage erhoben, mit der sie schließlich ihre Gegenansprüche allein weiterver- folgt haben. Bei dieser Sachlage ist für eine entsprechende Anwendung von § 215 II BGB entgegen der Meinung des Berufsgerichts kein Raum, weil eine Beendigung der Unterbrechung der Verjährung nicht stattgefunden hat. Dauerte aber die Verjährungsunterbrechung für die behaupteten Ansprüche der Beklagten im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage noch an, dann kann das angefochtene Urteil, soweit es die Widerklage wegen Verjährung abgewiesen hat, keinen Bestand haben.

Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruch, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.

Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.

Die vorbehaltlose Erfüllung von Einzelansprüchen eines Schadensersatzberechtigten unterbricht die Verjährung des rechtskräftig festgestellten Gesamtanspruchs.