Exaktheit

Obwohl ein hohes Maß an Exaktheit erreicht wird, verlöre diese Gebietsumschreibung für den interessierten Bürger nahezu jeden Sinn. Ihm werden die angeführten Flurnummern regelmäßig unbekannt sein. Er vermag auf der Grundlage der Bekanntmachung nicht zu entscheiden, was Gegenstand des Planvorhabens der Gemeinde sein soll. Eine zu hohe Informationsdichte führt im Ergebnis dazu, dass diejenige Information, welche gerade Bekanntmachung... vermitteln soll, nicht mehr vom interessierten Bürger als gerade für ihn bedeutsam erkannt wird. Demgemäß hat auch da, wo es eine das Plangebiet kennzeichnende Namensgebung nicht gibt, oder wenn das von der Bauleitplanung erfasste Gebiet mit einem vorhandenen Namen nicht hinreichend übereinstimmt, so dass die Benutzung der geographischen Bezeichnung irreführen kann, die Umschreibung des Plangebietes... an geläufige Gebietsnamen anzuknüpfen, um überhaupt verstanden zu werden. Es verbleibt hier letztlich bei einem Informationsdefizit. Eine ideale Verwirklichung der in Abs. 2 Satz 2 verfolgten Zielsetzung lässt sich in diesem Falle nicht erreichen. Es genügt alsdann, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebietes an geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft. Häufig wird sich hierfür auch eine schlagwortartige Angabe von geläufigen Namen anbieten, um dem Informationsinteresse des Bürgers genügen zu können. Auch Richtungsangaben können hierfür nützlich sein. Mit dieser Klarstellung hat das BVerwG bisherige OVG-Entscheidungen, die erheblich höhere Anforderungen an die Gebietsbezeichnungen gestellt hatten, korrigiert und so den Bestand einer Vielzahl von Bebauungsplänen gesichert. Zweckmäßigerweise sollte in die Bekanntmachung eine Skizze über den vorgesehenen Plangeltungsbereich aufgenommen werden, die neben dem Nordpfeil die vorhandenen Straßen mit ihrem Namen und gegebenenfalls Ortsteil-, oder andere geläufige Bezeichnungen enthält. Soweit Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu machen sind. Es ist erforderlich, dass Anfang und Ende der vorgeschriebenen Monatsfrist bekannt gemacht werden Allgemeine Angaben genügen insoweit nicht. Die gegenteilige Auffassung des VGH BaWü, wonach die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung den Beginn oder das Ende der Auslegungsfrist nicht als Datum anzugeben braucht, es vielmehr genügt, wenn Angaben anderer Art der Bekanntmachung eindeutige Schlüsse auf Beginn und Ende der Auslegungsfrist zulassen, überzeugt nicht. Es ist Sache der Gemeinde und nicht des Bürgers, die manchmal nicht einfache Fristberechnung durchzuführen, zumal die Gemeinde - im Gegensatz zur Abfassung der Belehrung über Rechtsmittelfristen, bei der das Zustellungsdatum noch unbekannt ist - sehr wohl in der Lage ist, Beginn und Ende der Auslegung datumsmäßig zu bezeichnen. Der Hinweis auf die Rspr. des BVerfG und des BVerwG zur Belehrung über eine Rechtsmittelfrist ist daher abwegig. Ein Beschluss der Gemeindevertretung, dass Ort und Dauer der Auslegung bekanntzumachen sind, braucht nicht gefasst zu werden. Das Notwendige zu veranlassen, ist Sache der Verwaltung.

Soweit Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen sind, ist die Wochenfrist analog §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB zu berechnen, d. h. der Tag der Bekanntmachung zählt nicht mit. Für das Ende der Frist gilt § 193 BGB entsprechend. Erst mit dem Ablauf der Wochenfrist darf die Auslegung beginnen. Der Sinn der Wochenfrist, die parallel zu einer kommunalrechtlichen Bekanntmachungsfrist läuft, liegt darin, dass das eigentliche Bekannt werden der Bekanntmachung mit Verzögerung verbunden ist, die nicht die einmonatige Auslegungsfrist verkürzen soll. Der Bürger soll nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist bzw. der Mindestfrist des Abs. 3 einen vollen Monat Zeit zur Einsicht zur Verfügung haben.

Unter diesem Blickwinkel ist eine tatsächlich verlängerte Auslegung, auf die in der Bekanntmachung nicht hingewiesen worden ist, nicht geeignet, den Sinn der Auslegung zu erfüllen. Wer die Bekanntmachung zur Kenntnis genommen hat, geht davon aus, dass der Bebauungsplan nach Ablauf der bekannt gemachten Auslegungsfrist nicht mehr zur Einsicht ausliegt. Eine nicht bekannt gemachte Verlängerung der Auslegung erreicht die Betroffenen nicht und trägt daher nicht zur Heilung der zu frühen Auslegung - vor Ablauf der Wochenfrist des Abs. 2 Satz 2 bzw. der kommunalen Bekanntmachungsfrist bei. Anders liegt es auch nicht, wenn der Bebauungsplan nach der Bekanntmachung so lange ausliegt, dass nach Ablauf der ordnungsgemäß berechneten Wochenfrist des Abs. 2 Satz 2 bzw. der kommunalen Bekanntmachungsfrist noch ein voller Monat zur Einsicht verbleibt. Auch insoweit handelt es sich um eine tatsächlich verlängerte Auslegung, auf die in der Bekanntmachung nicht hingewiesen worden ist, so dass, wer die Bekanntmachung zur Kenntnis genommen hat, davon ausgehen muss, dass der Bebauungsplan nicht mehr zur Einsicht ausliegt. Ist die Wochenfrist nicht gewahrt, so ist eine Heilung dieses Mangels durch Verlängerung der Auslegungsfrist möglich, wenn diese Bekanntmachung der Verlängerung eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgt. Aus Abs. 2 Satz 2 ergibt sich für den Fall einer ortsüblichen Bekanntmachung durch befristeten Aushang keine zusätzliche frist, sondern lediglich eine Mindestfrist. Da die Bekanntmachung mindestens eine Woche vorher erfolgen muss, beginnt die Wochenfrist bereits mit dem Beginn des Aushangs und nicht erst mit dessen Ende zu laufen. Die Nichteinhaltung dieser Frist ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Rechtsunwirksamkeit des Planes führt; Unbeschadet dessen kann das Landes- bzw. Ortsrecht jedoch für eine Bekanntmachung durch Aushang eine längere Frist festlegen.