Exporteigengeschäft

Exporteigengeschäft - selbständiger Abschluss von Exportverträgen mit ausländischen Partnern durch volkseigene Betriebe usw., die dazu vom Min. für Außenhandel berechtigt worden sind. Die Befugnis zur Durchführung der Eigengeschäftstätigkeit wird den Exportbetrieben mit dem Abschluss der Eigengeschäftsvereinbarung übertragen. Exporteigengeschäft werden im Rahmen des Außenhandelsmonopols durchgeführt. Von Exporteigengeschäft soll Gebrauch gemacht werden; wenn dadurch das jeweilige Exportgeschäft rationeller vorbereitet, vereinbart und abgewickelt werden kann. In wird darauf orientiert, die Exporteigengeschäft hauptsächlich mit Kontrahenten aus nichtsozialistischen Ländern durchzuführen. Exporteigengeschäft bedürfen der Genehmigung durch den Min. für Außenhandel, der die Genehmigungsbefugnis auf den für die jeweilige Warenart zuständigen Außenhandelsbetrieb delegiert hat. Die jeweilige Planauflage für Exporteigengeschäft bleibt beim Außenhandelsbetrieb. Mit der Übertragung der Befugnis zur Durchführung von Exporteigengeschäft an Exportlieferbetriebe hat der Außenhandelsbetrieb Festlegungen zu treffen über die im Exportvertrag zu vereinbarenden Mindestvalutapreise sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen, über die Art und Weise der Zusammenarbeit mit den Handelsvertretern des Außenhandelsbetriebes im jeweiligen Land, über die Prüfung der Bonität des Auslandspartners sowie über die Mitwirkungspflichten des Exportbetriebes bei der Einziehung des Kaufpreises. Der im Exportvertrag vereinbarte Valutapreis ist vom ausländischen Kunden an den zuständigen Außenhandelsbetrieb zu zahlen. Die Gefahr für den Eingang des Kaufpreises trägt der Exportbetrieb. Die Kosten der Eigengeschäftstätigkeit hat der Exportbetrieb planmäßig aus seinen Erlösen zu finanzieren.