Fachbehörde

Die Zuständigkeit für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung liegt bei den hierfür zuständigen Fachbehörden; sie ist eine Staatsaufgabe, die entweder von staatlichen Behörden oder kommunalen Stellen im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen wird. Der Bebauungsplan wird von den Gemeinden als Satzung im eigenen Wirkungskreis aufgestellt. Diese sachlich notwendige Zuständigkeitsabgrenzung kann nicht durch Vorwegnahme von Entscheidungen des Genehmigungsverfahrens im Bebauungsplan umgangen oder ausgehöhlt werden. Der Gesetzgeber hat bereits bei der Neufassung von § 9 -Abs. 1 Nr. 14 BBauG im Jahre 1976 davor gewarnt, die Möglichkeiten für zu treffende Schutzvorkehrungen nicht geregelt sind und die überdies zum Teil außerhalb des Zuständigkeits und Verantwortungsbereichs der Gemeinden liegen. Gleichsam hieran anschließend stellt das BVerwG fest, dass eine zu starke Verfeinerung der planerischen Aussagen das Planungsverfahren übermäßig - gegebenenfalls bis o zur Grenze, an der die Aufstellung eines Bebauungsplans scheitern muss - belastet und dass die Ratsmitglieder, die für die Abwägung des Plans verantwortlich sind, überfordert werden, wenn sie bereits im Bebauungsplan Feststellungen treffen müssen, die den Regelungen entsprechen, die die Fachbehörden aufgrund umfangreicher wissenschaftlicher Erhebungen und Begutachtungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG zu treffen haben. Wer eine möglichst umfassende Konzentration aller relevanten Entscheidungen auf der Ebene des Bebauungsplans anstrebt, läuft Gefahr, das Instrument der Bebauungsplanung zu überfordern. Überfordert würde auch die Gemeinde als Plangeber. Das gleiche gilt übrigens im Verhältnis des Bebauungsplanverfahrens zu parallelen oder vorausgehenden anderen Planungen wie z. B. den Planungen nach dem Naturschutzrecht. Bebauungsplan und Anlagengenehmigung unterscheiden sich schließlich auch im Hinblick auf die Rechtswirkung. Die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung ist gegenüber dem Betreiber die endgültige Entscheidung. Sie schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende Entscheidungen, also auch die Baugenehmigung ein. Damit wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch darüber entschieden, ob die betreffende Anlage am vorgesehenen Standort gemäß §§ 29ff bebauungsrechtlich zulässig ist. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann als Vollgenehmigung oder im gestuften Verfahren als Teilgenehmigung bzw. im Hinblick auf bestimmte Fragen als Vorbescheid erteilt werden. Sie schließt gemäß § 11 BImSchG Abwehransprüche Dritter aus. Der Bebauungsplan stellt dagegen keine endgültige Entscheidung dar. Er bedarf der Umsetzung durch konkrete Vollzugsmaßnahmen. Für diese setzt er gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 lediglich einen rechtlichen Rahmen. Seine Festsetzungen lassen die für die Anlagengenehmigung maßgebenden Anforderungen unberührt, wie sich aus § 29 Satz 4 ergibt. Diese Anforderungen sind daher zusätzlich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans zu.

Typisierungsgebot - Der Bebauungsplan ist dem Gebot typisierender Betrachtung verpflichtet. Dieses Gebot ist eine unmittelbare Folge aus dem Gebot der ebenenspezifischen Festsetzung. Es ergibt sich aus der Stellung und Funktion des Bebauungsplans im System abgestufter Planungen und Entscheidungen. Der Bebauungsplan bestimmt die zulässige Art der Bodennutzung in der Regel abstrakt durch Festsetzung entweder von typisierten Baugebietsarten i. S. der Ø 2 bis 9 BauNVO 1977, von Sondergebieten i. S. der §§ 10 und 11 BauNVO 1977 bzw. von sonstigen Flächen gemäß § 9. Zwar kann die Bestimmung der Nutzungsart z.B. über Festsetzungen nach, § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO 1977 näher eingegrenzt werden, doch darf dies nicht so weit gehen, dass im Ergebnis nur eine konkrete Anlage Gegenstand der Festsetzung ist. Auch die Festsetzung einer Gliederung eines Gewerbegebiets nach der Art der Betriebe muss dem Normcharakter des Bebauungsplans entsprechend so abstrakt wie möglich formuliert sein. Mit Recht hat darum das OVG Münster eine Planung beanstandet, wonach nur Betriebe oder Betriebsteile zulässig sein sollten, die der Herstellung und dem Betrieb von Kugel-, Gleit- und Rollenlagern dienen. Auch bei der Anwendung von §1 Abs. 9 BauNVO 1977 können sich Festsetzungen nur auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen beziehen. Der Bebauungsplan muss erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen wird. Eine Planung konkreter einzelner Projekte ist auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 nicht gestattet. Der Bebauungsplan setzt für die bauliche Nutzung der Grundstücke lediglich einen Rahmen. Dies entspricht seinem Charakter als Rechtsvorschrift. Es ist daher für die Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtlich ohne Bedeutung, welche konkrete Anlage planungsrechtlich ermöglicht oder abgesichert werden soll. In vielen Fällen bestehen zwar konkrete Absichten eines Betreibers, eine bestimmte industrielle Anlage zu errichten, dennoch kann ein im Hinblick auf diese Ansiedlungsabsichten aufgestellter Bebauungsplan nicht auf diese Anlagen bezogen werden. Der Bebauungsplan bleibt auch gültig, wenn sich die Ansiedlungsabsichten zerschlagen oder verändert werden. Das gleiche gilt, wenn durch den Bebauungsplan eine bereits vorhandene Anlage planungsrechtlich abgesichert werden soll. Auch hier besteht kein zwingender Zusammenhang zwischen der Festsetzung im das OVG Luneburg in seinem Urteil vom 12. 3. 1980, in dem es um die Gültigkeit eines Bebauungsplans zur Industrieansiedlung ging, mit bemerkenswerter Deutlichkeit wie folgt klargestellt: Die Antragsteller haben ihre Bedenken gegen die Ausweisung des Industriegebiets... auch nicht eindeutig aus planerischen Gesichtspunkten artikuliert. Ihre Darlegungen beziehen sich durchweg auf die von ihnen befürchteten Gefahren durch den dort anzusiedelnden petrochemischen Betrieb und seine Anlagen. Damit können sie in diesem Verfahren nicht gehört werden. Ihre Befürchtungen betreffen Fragen der spezifischen Auswirkungen dieses Industriebetriebes und sind daher in dem Verfahren nach dem Immissionsschutzgesetz zu stellen, wo sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die dazu besonders qualifizierten Behörden zu prüfen und zu beantworten sind... Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans und seiner Festsetzungen kann von dem Ausgang eines solchen Verfahrens, das nur den einzelnen Industriebetrieb auf seine Genehmigungsfähigkeit überprüft, nicht abhängen. Denn als Ortssatzung eröffnet der Plan bei entsprechender Ausweisung die bodenrechtliche Zulässigkeit nicht nur für einen bestimmten Industriebetrieb, selbst wenn dieser den Anstoß zu der Planung gegeben haben sollte, sondern für alle ansiedlungswilligen Betriebe gleicher Art, sofern das notwendige Genehmigungsverfahren zu ihren Gunsten ausfallen sollte. Das bedeutet, dass die städtebauliche Planung nicht den Einzelfall mit seinen Auswirkungen im Auge haben kann, sondern wie überhaupt bei einer baurechtlichen Beurteilung, von einer Typisierung auszugehen hat...