Fachplanung und Einzelbauvorhaben

§ 38 bestimmt, dass für bestimmte planfeststellungsbedürftige Vorhaben die § 29ff. nicht gelten sollen. Für den Bau einer Straße, einer Bahnanlage, eines Flughafens usw. gelten also die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen nicht, sondern stellen nur einen Abwägungsfaktor dar. Die für dieses fachplanerische Vorhaben aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses benötigte Fläche ist der Anwendung baurechtlicher Vorschriften zwar nicht generell entzogen. Eine Baugenehmigung für ein Vorhaben auf dieser Fläche kann aber nur erteilt werden, soweit dies die Zweckbestimmung der planfestgestellten Anlage nicht berührt. Wird diese Zweckbestimmung dagegen beeinträchtigt, scheitert das Vorhaben nach Ansicht des BVerwG an § 38, der insoweit einen Vorrang der Fachplanung begründet. Das BVerwG nahm in der Entscheidung vom 16. 12. 1988 daher an, ein Einzelhandelsbetrieb könne nicht auf einer Fläche genehmigt werden, die durch einen Planfeststellungsbeschluss bzw. eine vergleichbare Entscheidung des früheren Eisenbahnrechts als Bahnbetriebsfläche vorgesehen ist. Demgegenüber finden §§ 29f. nach Ansicht des OVG Münster bei der Umwandlung einer Bahnhofsgaststätte in eine Spielhalle Anwendung, da die Planfeststellung für die Bahnhofsanlagen sich nicht auf die Nutzung der Gaststättenräume erstreckt.

Ausnahmsweise kommt auch bei einer im Widerspruch zum Planfeststellungsbeschluss stehenden baulichen Anlage eine Genehmigung nach Ø29f£ in Betracht, nämlich dann, wenn der Planfeststellungsbeschluss überholt ist; dies setzt voraus, dass der Fachplanungsträger entweder das planfestgestellte Vorhaben aufgegeben bzw. teilweise aufgegeben hat oder aber der Planfeststellungsbeschluss durch veränderte Umstände obsolet geworden ist. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie für die Aufstellung eines Bebauungsplans in diesem Bereich.

Während also eine Baugenehmigung nicht ergehen kann, solange eine dem Vorhaben entgegenstehende Fachplanung nicht eindeutig aufgegeben worden ist, kann ein Bauvorbescheid auch im Vorgriff auf eine zu erwartende Aufgabe der Fachplanung erteilt werden. Denn der Bauvorbescheid stellt lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fest, erlaubt aber noch keine Errichtung des Bauvorhabens. Es reicht für einen Bauvorbescheid vielmehr aus, dass gesichert ist, dass innerhalb seiner Geltungsdauer von regelmäßig 3 Jahren das fachplanerische Hindernis für die Erteilung der Baugenehmigung weggefallen ist. Hierfür verlangt das BVerwG im Urteil vom 16.12. 1988 allerdings eine eindeutige Absichtserklärung des Fachplanungsträgers. Die nach § 38 privilegierten Fachplanungen. Der Begriff der Fachplanung ist nicht gesetzlich definiert und auch nicht auf die in § 38 genannten Fachplanungen beschränkt. Fachplanung ist nach der Definition von Schlarmann die von der jeweilig zuständigen Fachdienststelle betriebene systematische Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf. die Entwicklung bestimmter abgegrenzter Sachbereiche gerichtet sind. Die Fachplanung unterscheidet sich von der Bauleitplanung vor allem durch ihre fachspezifische Ausrichtung. Während die Bauleitplanung - und ebenso auch die Landesplanung - einen bestimmten Raum unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ordnen will, verfolgt die Fachplanung eine auf bestimmte fachliche Zielsetzungen beschränkte Planung - was freilich nicht bedeutet, dass die Fachplanung nur ihre eigenen Belange zu berücksichtigen habe. Auch wenn § 38 keine umfassende Aufzählung der verschiedenen Fachplanungen beinhaltet, nennt die Vorschrift zweifellos die in der Praxis bedeutsamsten Planungen. Außer den nicht bodenbeanspruchenden Fachplanungen verbleiben noch die Planung von Stromleitungen, Rundfunkeinrichtungen, Energiegewinnungsanlagen, Verteidigungsvorhaben und Bergwerken. Das Recht der Fachplanung ist zwar nicht umfassend normativ geregelt, seit Inkrafttreten des VwVfG finden sich aber in § 72ff. VwVfG wichtige Grundsätze, die freilich vor allem das Verfahrensrecht festlegen. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung, insbesondere das BVerwG, eine Konzeption des Fachplanungsrechts entwickelt, die grundsätzlich far alle Fachplanungen gilt.

Eine Planung bedarf zunächst grundsätzlich der sog. Planrechtfertigung, d. h. sie muss erforderlich sein, wie auch § 1 Abs. 3 zeigt. Bei dieser Vorschrift geht es vor allem darum, ob die Bauleitplanung zur Verwirklichung der Planungskonzeption erforderlich ist. Demgegenüber bezieht sich die Erforderlichkeit im Fachplanungsrecht darauf, dass das planfestgestellte Vorhaben als solches erforderlich ist. Das BVerwG hat im Urteil vom 14.2. 1975 dazu ausgeführt, eine hoheitliche Planung trägt ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst, sondern ist im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig. Diese sog. Planrechtfertigung ist aber nicht erst dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls unabweisbar notwendig ist, es reicht vielmehr aus, dass es vernünftigerweise geboten ist. Dabei handelt es sich bei der Erforderlichkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt; ein Beurteilungsspielraum besteht nur insoweit, als die Erforderlichkeit aus einer Prognose des zukünftigen Bedarfs abgeleitet wird. Die Frage der Erforderlichkeit bezieht sich aber nur darauf; ob ein Vorhaben dieser Art überhaupt erforderlich ist. Dagegen betrifft sie nicht die konkrete Ausgestaltung, insbesondere die Größe und den Standort. Hierüber ist im Rahmen der Abwägung zu entscheiden. Da der Planfeststellungsbeschluss im Fachplanungsrecht die Grundlage für eine notfalls erforderliche Enteignung darstellt, muss wegen dieser so genannten enteignungsrechtlichen Vorwirkung bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geprüft werden, ob das Vorhaben gemäß Art. 14 Abs. 3 GG dem öffentlichen Wohl dient, also eine Enteignung der benötigten Fläche zulässig wäre. Ist der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig, regelt er nach § 75 Abs. 1 VwVfG die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den planbetroffenen Grundstückseigentümern rechtsgestaltend. Damit ist diesen im Enteignungsverfahren der Einwand abgeschnitten, dass das Vorhaben aus Gründen des öffentlichen Wohls nicht erforderlich sei. Demgegenüber ist bei einem Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung gegeben, vielmehr ist erst im Rahmen der §§ 85f f. zu prüfen, ob zur Verwirklichung der durch Bebauungsplan festgesetzten Nutzung eine Enteignung zulässig ist. Der Grundsatz, dass der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkungen hat, gilt freilich nur für gemeinnützige Planfeststellungen, weil es nur insoweit gerechtfertigt ist, dass private Interessen der Betroffenen zurücktreten müssen. Bei privatnützigen Vorhaben ist dagegen eine Planfeststellung nur zulässig, wenn keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies bedeutet, dass eine Enteignung zugunsten Dritter nicht möglich ist. Damit entfällt aber auch die Notwendigkeit einer besonderen Planrechtfertigung. Die Kernfrage der planerischen Gestaltungsfreiheit stellt auch bei Planfeststellungsbeschlüssen die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange dar, auch wenn eine § 1 Abs. 5 und 6 BauGB entsprechende Regelung in den spezialgesetzlichen Vorschriften über die Planfeststellung teilweise nicht zu finden ist. Das BVerwG hat im Urteil vom 14.2. 1975 insoweit Bezug genommen auf die Rechtsprechung zur Abwägung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. Das BVerwG hat dabei klarstellt, dass das Gebot der gerechten Abwägung keiner spezialgesetzlichen Verbürgung bedarf, sondern unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abzuleiten ist und damit Verfassungsrang genießt. In die Abwägung sind alle für die Gewichtung der Belange bedeutsamen Umstände einzubeziehen. Soweit Planungsentscheidungen zwangsläufig weitere Folgeplanungen auslösen oder Fixpunkte für weitere Planungen setzen, was insbesondere bei der Straßenplanung der Fall sein kann, müssen diese Folgewirkungen in die Abwägung einbezogen werden; der Grundsatz der Problembewältigung verlangt, dass keine für die Abwägung maßgebliche Frage offen bleiben darf. Daraus folgt, dass auch derjenige Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss einlegen kann, der erst durch die Folgeplanungen betroffen wird.