Fachplanung

Die Bauleitplanung wird als Fachplanung angesehen, weil in ihr nur die raumrelevanten, nicht aber die finanziellen und zeitlichen Komponenten behandelt werden. Hiernach soll nur die Entwicklungsplanung als Gesamtplanung angesehen werden, da sie auch die zeitlichen und finanziellen Aspekte mit umfasst. Diese Sicht ist zu eng. Der Charakter der Gesamtplanung wird auch dort nicht in Frage gestellt, wo ein Bebauungsplan nur wenige Festsetzungen trifft, z.B. als einfacher Bebauungsplan i. S. von §30 Abs. 2, denn auch ein solcher Plan muss die Gesamtverhältnisse im Auge haben. Die Funktion als Gesamtplanung bleibt im Grundsatz auch erhalten, wenn der Bebauungsplan Funktionen einer Fachplanung übernimmt. Die Unterscheidung zwischen Gesamtplanungen und Fachplanungen verliert jedoch in dem Maße an Bedeutung, in dem sowohl für die Fachplanung als auch für die Bauleitplanung vergleichbare Anforderungen an die planerische Abwägung gelten. Grundsätzlich müssen auch bei der fachplanerischen Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange erfasst und miteinander sowie gegeneinander abgewogen werden. Nach dem Zeitraum, der für die Erreichung der Planziele veranschlagt wird lassen sich kurzfristige, mittelfristige und langfristige Planungen sowie Planungen ohne Zeitbegrenzung unterscheiden. Bei Bauleitplänen gibt es jedoch keinen fest umrissenen Planungszeitraum. Sie fügen sich daher in das genannte Schema nur bedingt ein. Für den Flächennutzungsplan enthält §5 eine Zeitvorgabe lediglich insoweit, als in ihm die Art der Bodennutzung nach den vorhersehbaren Bedürfnissen der Gemeinde darzustellen ist. Nach allgemeinen Erfahrungen ist dies etwa eine Spanne von zehn Jahren. Eine allgemeine Regel lässt sich jedoch hieraus nicht ableiten. Maßgebend sind die Verhältnisse in der jeweiligen Gemeinde. Der Bebauungsplan gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt bis zu seiner Aufhebung. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen aber durch gewohnheitsrechtliche Derogation oder wegen Funktionslosigkeit seiner Festsetzungen ganz oder teilweise außer Kraft treten. Planung ist von Natur aus ein mehrphasiger, dynamischer Prozess, der in verschiedenen Abfolgen von Handlungen und Entscheidungen abläuft. Dabei lassen sich folgende Plaungsphasen unterscheiden: Zielbildung, Problemanalyse, Alternativensuche, Prognose, Bewertung, Entscheidung, Durchsetzung, Kontrolle und Abweichungsanalyse. Der Plan, der das Ergebnis des Planungsprozesses festlegt, ist die erreichte Endphase des Planungsprozesses. Dementsprechend kann zwischen Prozeßplanung und Endzustandsplanung unterschieden werden. Die Prozeßplanung begreift die Planung als Durchgangsstadium einer im Ergebnis offenen Entwicklung. Endzustandsplanung setzt einen bestimmten Planinhalt als Idealbild fest; das gegebenenfalls in einem mehrphasigen Planungsprozeß gewonnene Planungsergebnis wird gleichsam in einem bestimmten Stadium eingefroren oder fixiert. Die Zeitkomponente wird praktisch ausgeblendet. Die Endzustandsplanung ist in der Regel Ausgangspunkt für darauf aufbauende Durchführungsplanungen und -maßnahmen.