Fachplanungen

Fachplanungen unterliegen ihrerseits einem spezifischen Abwägungsgebot. Dieses ist für einige Fälle ausdrücklich geregelt; ansonsten ergibt es sich aus allgemeinen Grundsätzen der Planung. Die Fachplanungsträger sind im Rahmen ihrer Abwägung insbesondere zur Rücksichtnahme auf die Planungshoheit der Gemeinden inhaltlich verpflichtet. Die Belange der Gemeinde müssen mit den Interessen abgewogen werden, die für das plan festzustellende Vorhaben oder für die Festsetzung sprechen. Die Fachgesetze erlauben eine Einschränkung der Planungshoheit der Gemeinde nur, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern. Hieraus ergibt sich für den anderen öffentlichen Planungsträger der Zwang, sich mit den Planungen und Interessen der Gemeinde als Abwägungsmaterial angemessen auseinanderzusetzen. Die Fachplanung ist nur rechtmäßig, wenn die für sie sprechenden Belange gewichtiger sind als die Belange der Gemeinde. Die Planungshoheit der Gemeinden ist verletzt, wenn durch ein großräumiges Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde gänzlich entzogen werden. Die für die Fachplanung relevanten städtebaulichen Belange einer Gemeinde ergeben sich insbesondere aus dem Flächennutzungsplan, gegebenenfalls sogar aus dem Entwurf des Flächennutzungsplans, sofern dieser bereits Planreife erlangt hat. Die Fachplanungsbehörde muss bei der Berücksichtigung der städtebaulichen Belange von der Situation ausgehen, wie sie in den Bauleitplänen oder auf Grund anderer sachlich und räumlich hinreichend verfestigter Planungsabsichten der Gemeinde konkretisiert ist; ihr ist keine eigenständige, insbesondere von den Vorstellungen der Gemeinde abweichende städtebauliche Planungs- und Gestaltungsbefugnis eingeräumt. Dies zwingt die Gemeinden jedoch, möglichst rechtzeitig und umfassend konkrete Planungsvorstellungen zu entwickeln, wenn sie sich gegen eine Verplanung durch andere Träger schützen möchten. Dabei reicht jedoch die Darstellungsdichte des Flächennutzungsplans aus; lediglich die Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft ist dann unzureichend, wenn hinter dieser Darstellung kein qualifizierter Planungswille steht. Die allgemeine Abwägung wird in vielen Fällen durch besondere Berücksichtigungsgebote oder Optimierungsgebote beeinflusst. So sind die Gemeinden nach §1 Abs.5 zur Berücksichtigung der dort genannten öffentlichen Belange verpflichtet, zu denen auch die Belange der anderen öffentlichen Planungsträger gehören. Fachplanerische Berücksichtigungsgebote zwingen andererseits die Fachplanungsträger die Belange des Städtebaues angemessen zu berücksichtigen. Die Belange anderer Planungsträger können jedoch im Wege einer gerechten Abwägung überwunden werden, soweit nicht das Gewicht des anderen öffentlichen Belangs eindeutig überwiegt oder zwingendes Recht entgegensteht. Das gilt sowohl fair die Abwägung bei der Bauleitplanung als auch für die fachgesetzliche Abwägung. Insoweit ist durch das Abwägungsgebot nur eine Berücksichtigung anderer Planungsabsichten, nicht aber eine inhaltliche Anpassung an diese geboten.

Beteiligung anderer Planungsträger im Planverfahren - Dem Ziel der gegenseitigen Abstimmung der verschiedenen Planungen dienen auch die verfahrensrechtlichen Gebote zur Beteiligung anderer Planungsträger im Planungsverfahren. Die Beteiligungspflicht stellt gewissermaßen die verfahrensmäßige Seite des materiellen Gebots zur gegenseitigen Berücksichtigung der jeweiligen planerischen Belange dar. Die Gemeinde hat hiernach die Träger öffentlicher Belange, zu denen auch die anderen öffentlichen Planungsträger gehören, an der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Bauleitpläne frühzeitig zu beteiligen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gemeinde kann den beteiligten Trägern öffentlicher Belange eine Frist setzen, innerhalb deren sie sich zu den Planungsabsichten äußern können. Geht keine Stellungnahme ein, so darf die Gemeinde annehmen, dass Belange der anderen Behörde durch die Flächennutzungsplanung nicht berührt werden. Das Beteiligungsgebot soll der Gemeinde in erster Linie das für die Abwägung erforderliche Material liefern, darüber hinaus bezweckt es aber auch eine Abstimmung des Flächennutzungsplans mit anderen öffentlichen Planungen. Im Verfahren nach §4 ist allerdings eine Abstimmung nur begrenzt möglich, denn der Flächennutzungsplanentwurf hat in diesem Verfahrensstand in der Regel noch nicht seinen endgültigen Inhalt. Erst bei der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2, die erforderlichenfalls nach §3 Abs. 3 mehrfach wiederholt werden muss, wird der endgültige Planinhalt erreicht. §3 Abs. 2 Satz 3 schreibt daher vor, dass die Träger öffentlicher Belange von der Auslegung benachrichtigt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass sie über die letzte Fassung des Planentwurfs informiert werden und damit prüfen können, ob ihre Planvorstellungen berührt werden. Das Beteiligungsgebot des §4 erhält durch §7 zusätzliches Gewicht, da die Anpassungspflicht nur entsteht, wenn die gebotene Beteiligung durchgeführt worden ist. Umgekehrt wird auch der andere Planungsträger durch §7 veranlasst, die Aufforderung der Gemeinde zur Stellungnahme gebührend zu beachten, da er andernfalls Gefahr läuft, durch den Flächennutzungsplan gebunden zu werden; insoweit dient §7 dem Schutz sowohl der Gemeinde als auch des anderen Planungsträgers. Eine Verletzung des §4 ist zwar grundsätzlich als Verfahrensfehler unbeachtlich, doch kann der Bauleitplan unabhängig davon wegen eines Abwägungsdefizits fehlerhaft sein, wenn gewichtige Belange anderer öffentlicher Planungsträger nicht beachtet worden sind. Dem verfahrensrechtlichen Beteiligungsgebot des BauGB korrespondieren Beteiligungsgebote im Fachplanungsrecht. Hiernach ist die Gemeinde im Hinblick auf ihre Planungskompetenz vom anderen öffentlichen Planungsträger an Planfeststellungen und an Verfahren zur Aufstellung von Nutzungsregelungen zu beteiligen. Einige Fachplanungsgesetze schreiben eine derartige Beteiligung ausdrücklich vor. Wo positiv-rechtliche Regelungen fehlen, ergibt sich das Gebot zur Beteiligung der Gemeinde aus Art.28 Abs. 2 GG.