Fachplanungsaufgaben

Von der Übertragung von Fachplanungsaufgaben an die Gemeinde ist der Fall zu unterscheiden, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer eigenen Angelegenheiten Rechtsformen des Fachplanungsrechts in Anspruch nehmen darf. So lassen alle Straßengesetze die Planfeststellung bei solchen Ortsdurchfahrten zu, die in der Baulast der Gemeinden liegen. Einige Straßengesetze gestatten ein Planfeststellungsverfahren auch für Gemeindestraßen, wobei die Voraussetzungen in den einzelnen Gesetzen unterschiedlich geregelt sind. Eine Planfeststellung ist hiernach zulässig: Straßenplanungen, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist. Inwieweit ein solcher Austausch von Planungsformen bei gemeindlichen Aufgaben durch Landesrecht zugelassen werden darf, kann hier offen bleiben. Die Grenzen dürften dort liegen, wo es sich nicht um überörtliche Planungen i. S. von § 38 Satz 2, sondern um ausschließlich örtliche Planungen handelt. Für diese kommt im Hinblick darauf, dass der Bund im BauGB von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht abschließend Gebrauch gemacht hat, ausschließlich die Planungsform des Bebauungsplans in Betracht.

Abgrenzung zur städtebaulichen Planung der Gemeinde für Infrastrukturmaßnahmen - Von einer Fachplanung durch Bebauungsplan kann nicht gesprochen werden, wo die Gemeinde aufgrund eigener Planungskompetenz Flächen für Straßen oder andere Infrastruktureinrichtungen im Bebauungsplan festsetzt. Die Ausweisung der für solche Maßnahmen erforderlichen Flächen gehört zu den Aufgaben der Bebauungsplanung im eigentlichen Sinne. Das gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan sich im Einzelfall auf die Fläche für die betreffende Einrichtung beschränken sollte, wie im Fall der sog. isolierten Straßenplanung. Nicht zur Fachplanung durch Bebauungsplan im hier gemeinten Sinne gehört daher die Planung von:

- Ortsstraßen;

- Gemeindeverbindungsstraßen oder Außerortsstraßen

- Kreisstraßen in kreisfreien Städten;

- sonstigen Straßen und Wegen;

- Ortdurchfahrten oder Teilen von Ortsdurchfahrten in der Baulast der Gemeinde.

Sonstige Fachplanungen - Die nicht aufgefiihrten privilegierten Planfeststellungen nach Bundesrecht oder Landesrecht können dagegen nicht durch einen Bebauungsplan ersetzt werden. Dies gilt z. B. für die

- Planfeststellung nach § 7 Abs. 1 AbfG;

- Planfeststellung bei Bundesbahnanlagen nach § 36 Abs. I und 4 BBahnG;

- Wasserstraßenplanung gemäß § 14 Abs. 1 WaStrG;

- luftverkehrsrechtliche Planfeststellung nach §§ 8, 9 und 17 LuftVG;

- Planfeststellung nach dem WHG und Ausbauplanung nach § 31 WHG;

- atomrechtliche Planfeststellung für die Errichtung eines Bundesendlagers nach § 9 b i. V. m. § 9 a AtomG.

Festsetzung im Bebauungsplan - Die Besonderheit der hier interessierenden Fachplanungen besteht darin, dass sie im Bebauungsplan festgesetzt, d. h. konstitutiv begründet werden.

An einer konstitutiven Festsetzung fehlt es, wenn Planungen oder Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften gemäß § 9 Abs. 6 lediglich nachrichtlich übernommen werden. Hier trifft der Bebauungsplan keine auf den Gegenstand der Fachplanung gerichteten Festsetzungen, selbst dann nicht, wenn er aus Anlass der vorliegenden Fachplanung die Nachbarschaft städtebaulich ordnet.

Eine Fachplanung durch Bebauungsplan liegt auch dort nicht vor, wo die Gemeinde im Bebauungsplan lediglich vorsorglich Flächen für nachfolgende Fachplanung ausweist. Solche Ausweisungen haben nur den Charakter einer flächensichernden Angebotsplanung, ohne dass der Fachplanungsträger endgültig hieran gebunden ist. Die eigentliche Fachplanung folgt hier der Flächenfestsetzung im Bebauungsplan nach. Der Bebauungsplan regelt noch nicht die Fachplanung selbst, sondern bereitet sie allenfalls vor. Die Planung der Gemeinde ist für den Fachplanungsträger als Material für die fachplanerische Abwägung zu berücksichtigen.

Vereinbarkeit mit Bebauungsplanrecht Eine Übertragung von Fachplanungsaufgaben auf die Bebauungsplanung ist nur möglich, wenn das Bebauungsplanrecht für eine solche Übernahme offen ist. Soweit der Bund die Gesetzgebungskompetenz für Aufgaben der Fachplanung besitzt, ist er auch befugt, den Festsetzungskatalog des § 9 urn Fachplanungen zu erweitern. Dies braucht nicht im BauGB zu geschehen, sondern kann auch im jeweiligen Fachgesetz erfolgen, wie das Beispiel des § 6 Abs. 4 BNatSchG beweist. Fachplanungen nach Landesrecht können als Festsetzungen nach Landesrecht i. S. von §9 Abs. 4 angesehen werden. Damit ist das Instrument des Bebauungsplans auch für solche Fachplanungen offen.