Factoring Bank

Zur Frage der Haftung der Factoring-Bank unter dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme im Rahmen eines unechten Factoring.

Anmerkung: In den sich seit Jahresfrist häufenden Prozessen um das Factoring-Geschäft hatte der BGH sich in dem am 10. 5. 1978 entschiedenen Fall mit dem Problem zu befassen, ob die Factoring-Bank praktisch das Vermögen des ihr angeschlossenen Kunden übernehme.

Eine generelle Beantwortung dieser Frage hat der BGH vermieden, sie aber für das unechte Factoring, bei welchem die Factoring-Bank das Delkredererisiko nicht übernimmt, verneint. Zu der in diesem Zusammenhang notwendigen Abgrenzung des Factoring-Geschäfts zu einer in mehreren Einzelakten vollzogenen - echten - Vermögensübernahme (vgl. dazu RGRK, 12. Aufl., § 419 Rdnr. 15 m. w. Nachw.) wird in dem Urteil deutlich gemacht, Sinn und Zweck eines mit aufschiebend bedingter Vorausabtretung ausgestatteten Factoring-Vertrages sei es gerade nicht, in einer Vielzahl von Einzelakten das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Kunden auf die Factoring-Bank zu übertragen. Das Factoring-Geschäft habe vielmehr die Aufgabe, dem Kunden, der seinen Abnehmern und Auftraggebern regelmäßig die im Wirtschaftsleben üblichen Zahlungsziele von 30-90 Tagen einräumen müsse, durch den Ankauf der Forderungen lange vor ihrer Fälligkeit flüssige Mittel zu verschaffen, damit er seinerseits in der Lage sei, Barzahlungsvorteile auszunutzen. Zur Erhöhung der Liquidität des Kunden, wie sie in begrenzterem Rahmen auch durch das Wechseldiskontgeschäft bewirkt werde, finde auf diese Weise im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses eine ständige Vermögensumschichtung in der Weise statt, dass an die Stelle von Forderungen des Kunden der Factoring-Bank gegenüber seinen Abnehmern und Auftraggebern Bankguthaben treten. Der BGH hat weiter darauf hingewiesen, dass beim unechten Factoring, bei dem es sich nicht um einen Forderungskauf im Rechtssinne, sondern um eine Vereinbarung handelt, die den Kreditgeschäften zuzuordnen ist, die Factoring-Bank die angekauften und ihr mit dem Ankauf zugleich abgetretenen einzelnen Forderungen durch die sofortige Gutschrift ihres Gegenwerts auf dem Abrechnungskonto des Kunden finanziert. Zahlt der Schuldner der abgetretenen Forderung nach Fälligkeit, so endet die Finanzierungsfunktion des Factoring-Geschäfts; zahlt er nicht, so muss *der Kunde der Factoring-Bank kraft seiner Haftung für die Zahlungsfähigkeit seiner Auftraggeber und Abnehmer für den Ausfall einstehen. Mit Recht hat der BGH unterstrichen, dass von einer Vermögensübernahme i. S. des § 419 BGB dann nicht die Rede sein könne, wenn der Kunde der Factoring-Bank damit rechnen müsse, dass ihm der Kaufpreis für die angekaufte Forderung rückbelastet wird, und dass im Zusammenhang damit einzelne Übertragungsakte wieder rückgängig gemacht werden.