Factoring Bank

Die in der umfangreichen Literatur zum Factoring-Geschäft und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte vorherrschende Unsicherheit, wie der Konflikt zwischen der globalen Vorausabtretung aller künftigen Forderungen des Anschlusskunden gegen seine Abnehmer und Auftraggeber, mag sie auch unter der aufschiebenden Bedingung des späteren Ankaufs durch die Factoring-Bank vereinbart worden sein, und den Ansprüchen von Warenkreditgebern aus verlängertem, Eigentumsvorbehalt zu beurteilen ist, hat der BGH für eine der zahlreichen Fallgruppen mit der vorliegenden Entscheidung geklärt.

Das Berufsgericht hat gemeint, die im Factoring-Vertrag vereinbarte Globalzession sei wegen Verleitung des Anschlusskunden zur Täuschung der Warenkreditgeber und zum Vertragsbruch gemäß § 138 BGB nichtig, soweit sie sich auf Forderungen erstrecke, die von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst werden. Das folge aus entsprechender Anwendung derjenigen Grundsätze, die der BGH für Fälle der Kollision einer Globalzession zur Sicherung von Geldkreditgebern mit Rechten aus verlängertem Eigentumsvorbehalt entwickelt hat.

Der BGH hat ausdrücklich hervorgehoben, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Anschlusskunden im Verhältnis zwischen der durch globale Vorausabtretung gesicherten Factoring-Bank und Warenkreditgebern des Anschlusskunden, welche unter Vereinbarung verlängerten Eigentumsvorbehalts geliefert und sich Ansprüche aus Weiterveräußerung und Be- oder Verarbeitung der Ware haben abtreten lassen, die gleiche Konfliktslage entstehen könne, wie im Verhältnis von Geld- und Warenkreditgebern.

Für den entschiedenen Fall hat der BGH trotz gleicher Ausgangslage wie beim Zusammentreffen von Zessionskredit und Warenkredit im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung des Factoring-Vertrages den Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Handelns der Vertragschließenden und damit die Nichtigkeitsfolge aus § 138 I BGB als ausgeräumt angesehen.

Dafür waren folgende Erwägungen maßgebend: Beim echten Factoring d. h. bei Übernahme des Debitorenrisikos durch die Factoring-Bank - handle es sich um einen Forderungskauf mit der Besonderheit, dass der Anschlusskunde den von der Factoring-Bank regelmäßig schon vor Fälligkeit gezahlten Kaufpreis endgültig behalten dürfe. Der BGH ist der vertretenen Ansicht gefolgt, dadurch, dass der Vorbehaltskäufer beim echten Factoring den vollen Gegenwert der Forderung derart erhalte, dass er ihn nicht mehr zurückerstatten müsse, nehme der Vorbehaltsverkäufer genau die Stellung ein, die ihm zukäme, wenn der Vorbehaltskäufer bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt die abgetretene Forderung erlaubter weise dadurch zum Untergang gebracht hätte, dass er den Wert der Kaufpreisforderung vom Zweitkäufer der Vorbehaltsware oder einem Dritten in bar entgegengenommen hätte. Der BGH ist auch darin gefolgt, dass keine stichhaltigen Gründe gegen eine Parallelbewertung der Entgegennahme des von der Bank bei echtem Factoring gezahlten Gegenwertes der Forderung einerseits und der Entgegennahme der von einem Zweitabnehmer bewirkten Barzahlung andererseits bestünden, wenn der Vorbehaltsverkäufer die Weiterveräußerung im Wege des Bargeschäfts durch Erteilung einer Einzugsermächtigung erlaubt hat. Ein Vertragsbruch gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer könne dem Vorbehaltskäufer bei Weiterveräußerung an, einen Zweitabnehmer gegen Barzahlung ebenso wenig angelastet werden, wie beim echten Factoring, bei dem er den Gegenwert der konkreten Forderung von der Factoring-Bank gutgeschrieben erhalte.

Die Tatsache, dass der Anschlusskunde die Risiken der Verität der abgetretenen Forderung zu tragen habe, rechtfertige, so hat der BGH weiter ausgeführt, eine unterschiedliche. Behandlung beider Fallgruppen nicht, denn diese Regelung entspreche der gewöhnlichen Rechtslage gemäß § 437 BGB. Etwaige Ansprüche der Factoring-Bank hieraus würden überdies nach den im Mantelvertrag getroffenen Vereinbarungen aus Mitteln eines so genannten Bardepots realisiert. Auch für diese Ansprüche habe die globale Vorausabtretung deshalb keine Sicherungsfunktion.

Scheidet danach im Hinblick auf die Natur des echten Factoring ein Vertragsbruch des Vorbehaltskäufers insofern aus, als es darum geht, dass die im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts vereinbarte Vorausabtretung zugunsten des Vorbehaltsverkäufers gemäß § 161 I BGB ihre Wirksamkeit verliert, wenn die Factoring-Bank mit dem Ankauf der Forderung die aufschiebende Bedingung eintreten lässt, so kann der Factoring-Bank auch keine Beteiligung am Vertragsbruch angelastet werden.